Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 9.9.2003 Seite 995 bis 1014
Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 31.7.2003 - III B 3 ‑ 78‑45/2 -
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Zuständigkeit
und Zustimmungspflicht für die Anordnung
und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
RdErl.
d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
v. 31.7.2003 - III B 3 ‑ 78‑45/2 -
Um
einheitliche Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für die
Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sicherzustellen, ist in Vollzug des § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV‑StVO) zu § 45
"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wie folgt zu verfahren:
1
Die
Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich für Anordnungen zur Anbringung und
Entfernung der folgenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf
Autobahnen:
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
(§ 37 StVO),
Wechselverkehrszeichen,
Zeichen 330 Autobahn,
Zeichen 334 Ende der Autobahn
und bei folgenden Verkehrszeichen auf
Bundesstraßen in der Baulast des Bundes:
Zeichen 331 Kraftfahrstraße,
Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße.
2
Die Bezirksregierungen ordnen die Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen auf Autobahnen (einschließlich der Zeichen 330 und
334) an (§ 6 Abs. 2 der Verordnung des Landes Nordrhein- Westfalen über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVO).
2.1
Zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen ist die Zustimmung
der Bezirksregierungen einzuholen:
Verkehrszeichen mit dem
Sinnbild „Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen
oder leicht entzündlichen Stoffen:
Zeichen 261 Verbot für
kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern,
Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung,
Zeichen
386 Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele, soweit es sich
um Anordnungen der Kreise und kreisfreien Städte bzw. Mittleren und Großen
kreisangehörigen Städte handelt.
Zeichen 386 Kennzeichnung von
Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen,
Zeichen 460
Bedarfsumleitungen, Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 Satz 2 StVO.
2.2
Bei Autobahnanschlussstellen ist aus Gründen der Kontinuität und Einheitlichkeit auch für die Anbringung und
Entfernung der wegweisenden Beschilderung auf den angeschlossenen Straßen im
Bereich zwischen den Zeichen 440 "Vorwegweiser zur Autobahn"
(einschließlich dieser Zeichen) die Zustimmung der Bezirksregierungen
erforderlich. Ferner haben die Bezirksregierungen an
Autobahnanschlussstellen der Anordnung von Lichtzeichenanlagen und deren
Programmgestaltung zuzustimmen. Der Anordnung des Grünpfeilschildes ( § 37
Abs.2 ) bei Lichtzeichenanlagen an Außerortsstraßen hat die Bezirksregierung
zuzustimmen.
3
Für Maßnahmen nach § 45 StVO sind in Mittleren und Großen
kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden, im Übrigen die
Kreisordnungsbehörden zuständig (§ 6 Abs. 1 bzw. § 1 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung).
4
Die Bestandsführungsaufgaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen386
StVO obliegen bei:
Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele den Kreisen bzw. kreisfreien Städten,
Kennzeichnung von
Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen den Bezirksregierungen,
Unterrichtungstafeln
über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW.
5
Alle weiteren in der VwV‑StVO zu § 45 in Zusammenhang mit der Anordnung
zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen genannten Zustimmungsvorbehalte
entfallen.
Der RdErl.d. Ministers
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 14.11.1988 (SMBl. NW.9220) wird
aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 1011