Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 9.9.2003 Seite 995 bis 1014

 

Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 31.7.2003 - III B 3 ‑ 78‑45/2 -

9220

Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung
und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
v. 31.7.2003 - III B 3 ‑ 78‑45/2 -

Um einheitliche Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für die Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sicherzustellen, ist in Vollzug des § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV‑StVO) zu § 45 "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wie folgt zu verfahren:

1
Die Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich für Anordnungen zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf Autobahnen:

Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen (§ 37 StVO),

Wechselverkehrszeichen,

Zeichen 330 Autobahn,

Zeichen 334 Ende der Autobahn

und bei folgenden Verkehrszeichen auf Bundesstraßen in der Baulast des Bundes:

Zeichen 331 Kraftfahrstraße,

Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße.

2
Die Bezirksregierungen ordnen die Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf Autobahnen (einschließlich der Zeichen 330 und 334) an (§ 6 Abs. 2 der Verordnung des Landes Nordrhein- Westfalen über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVO).

2.1
Zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen ist die Zustimmung der Bezirksregierungen einzuholen:

Verkehrszeichen mit dem Sinnbild „Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen:

Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern,

Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung,

Zeichen 386 Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele, soweit es sich um Anordnungen der Kreise und kreisfreien Städte bzw. Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte handelt.

Zeichen 386 Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen,

Zeichen 460 Bedarfsumleitungen, Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 Satz 2 StVO.

2.2
Bei Autobahnanschlussstellen ist aus Gründen der Kontinuität und  Einheitlichkeit auch für die Anbringung und Entfernung der wegweisenden Beschilderung auf den angeschlossenen Straßen im Bereich zwischen den Zeichen 440 "Vorwegweiser zur Autobahn" (einschließlich dieser Zeichen) die Zustimmung der Bezirksregierungen erforderlich. Ferner haben die Bezirksregierungen an Autobahnanschlussstellen der Anordnung von Lichtzeichenanlagen und deren Programmgestaltung zuzustimmen. Der Anordnung des Grünpfeilschildes ( § 37 Abs.2 ) bei Lichtzeichenanlagen an Außerortsstraßen hat die Bezirksregierung zuzustimmen.

3
Für Maßnahmen nach § 45 StVO sind in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden zuständig (§ 6 Abs. 1 bzw. § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung).

4
Die Bestandsführungsaufgaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen386 StVO obliegen bei:

Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele den Kreisen bzw. kreisfreien Städten,

Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen den Bezirksregierungen,

Unterrichtungstafeln über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW.

5
Alle weiteren in der VwV‑StVO zu § 45 in Zusammenhang mit der Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen genannten Zustimmungsvorbehalte entfallen.

Der RdErl.d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 14.11.1988 (SMBl. NW.9220) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 1011