Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 39 vom 17.9.2003 Seite 1047 bis 1090

 

Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 20 – 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – WoFG - (Einkommensprüfungserlass 2002) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 21.08.2003 - IV B 3.6230-1039/03 -

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Prüfung der Einkommensverhältnisse nach
§§ 20 – 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – WoFG -
(Einkommensprüfungserlass 2002)

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 21.08.2003 - IV B 3.6230-1039/03 -

Der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 16.11.2001 (SMBl. NRW. 2370) wird wie folgt geändert:

1
Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
3
 Zum Haushalt rechnende Personen

3.1
Zum Haushalt rechnen die in § 18 Abs. 2 WoFG bezeichneten Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung/am Stichtag (Nummer 2) miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (vgl. Nummer 4.21 f. WoGVwV). Bewohnen Personen im Sinne von § 18 Abs. 2 WoFG dieselbe Wohnung, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie zum Haushalt rechnen.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist auf geeignete Weise nachzuprüfen, z.B. durch verwaltungsinterne Rückfrage bei der zuständigen Meldebehörde. Haben sich zum Haushalt rechnende Personen kurz vor der Antragstellung an- oder abgemeldet, ist nachzuprüfen (z.B. durch Ermittlung der Gründe für den Zu- oder Wegzug), ob sie auf Dauer in den Haushalt aufgenommen oder aus dem Haushalt ausgeschieden sind.

3.2
Um einen „Lebenspartner“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 WoFG handelt es sich nur, wenn eine nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wirksam begründete Lebenspartnerschaft vorliegt. Ob eine „sonstige auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 WoFG besteht, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen; wegen der anknüpfenden Folgen sind an die Intensität der Beziehung hohe Anforderungen zu stellen. Unabhängig davon, ob es sich um zwei gleich- oder verschieden geschlechtliche Partner handelt, müssen jedenfalls innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und daneben eine weitere Lebensgemeinschaft nicht zulassen; diese Beziehungen müssen über eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich erkennbar hinausgehen und dürfen nicht nur vorübergehend angelegt sein. Als Indizien dienen insbesondere eine lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und/oder Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Zu den „sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften“ zählen auch Verlobte, und zwar unabhängig davon, ob eine Haushaltsgemeinschaft bereits besteht oder alsbald bestehen wird.

3.3
Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne von § 18 Abs. 2 WoFG, die alsbald - in der Regel innerhalb von sechs Monaten - nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder Bezug der Wohnung in den Haushalt aufgenommen werden sollen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WoFG). Zum Haushalt ist auch bereits ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten erwartet wird; eine Erhöhung der Einkommensgrenze um 500 Euro gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 WoFG kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus der ärztlichen Bescheinigung ergibt, dass die Geburt des Kindes noch im laufenden Kalenderjahr der Antragstellung erwartet wird.

3.4
Wird mit der alsbald in den Haushalt aufzunehmenden Person die Ehe alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder Bezug der Wohnung geschlossen, so erwerben Ehegatten, von denen keiner das vierzigste Lebensjahr vollendet hat, den Status eines „jungen Ehepaares“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 WoFG. In einem solchen Fall gehört die Eigenschaft „junges Ehepaar“ bereits am Stichtag zu den maßgebenden Verhältnissen, so dass bei (künftiger) selbstständiger Haushaltsführung bereits am Stichtag der Freibetrag von 4.000 Euro von der Summe der anrechenbaren Jahreseinkommen der haushaltsangehörigen Personen abgesetzt werden darf.

3.5
Haushaltsangehörige Kinder müssen den Kindschaftsbegriff des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllen (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 WoFG); dem steht eine selbstständige separate Haushaltsführung des Kindes nicht entgegen. Die Bezugnahme auf den einkommensteuerrechtlichen Kindschaftsbegriff hat zur Folge, dass bei einem Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Freibetrag für mitverdienende Kinder (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 WoFG) nur gewährt werden kann, wenn die Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG) und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 40 EStG bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Einkünfte und Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind (z.B. Büchergeld bei Begabtenförderung, Studiengebühren bei Auslandsstudium, Reisekosten und Zuschläge zum Wechselkursausgleich und zur Auslandskrankenversicherung), bleiben bei der Berechnung dieses Betrages außer Ansatz (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG).“

2
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „WoGVwV“ die Wörter „sowie von den WoGVwV abweichende oder ergänzende Regelungen“ angefügt.
b) In Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden jeweils die Wörter „Abs. 1“ durch die Wörter „Abs. 2“ ersetzt.
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„Folgende Regelungen der WoGVwV sind mit Maßgaben und Ergänzungen anwendbar:

1. Trinkgelder sind abweichend von Nummer 10.107 Abs. 2 WoGVwV in voller Höhe anrechnungsfrei.

2. Ergänzend zu Nummer 10.201.6 Abs. 2 Buchstabe a) WoGVwV gilt:
Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach § 421 j SGB III unterfallen seit dem 01.01.2003 dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG und gehören daher zum Jahreseinkommen.
Das Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz (Doppelbuchstabe mm) unterfällt seit dem 01.01.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG und gehört daher nicht mehr zum Jahreseinkommen.
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III unterfällt ebenfalls nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG und bleibt daher anrechnungsfrei.

3. Ergänzend zu Nummer 10.201.6 Abs. 2 Buchstabe c) WoGVwV gilt:
Die Leistungen nach § 10 SGB III (freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung), die dem Lebensunterhalt dienen, unterfallen seit dem 23.12.2001 dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG und gehören daher zum Jahreseinkommen.
Die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz unterfallen seit dem 01.01.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG und gehören daher nicht mehr zum Jahreseinkommen.

4. Ergänzend zu Nummer 10.201.6 Abs. 2 Buchstabe k) WoGVwV gilt:
Die nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge unterfallen dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) EStG und sind bei der wohnraumförderungsrechtlichen Einkommensermittlung als Einnahmen anzurechnen.

5. Ergänzend zu Nummer 10.202.2 WoGVwV  gilt:
§ 21 Abs. 2 Nr. 2.2 WoFG ist für Einnahmen, die vom 01.04.2003 an anfallen, ab dem 01.04.2003 nicht mehr zutreffend. Die bis zum 31.03.2003 unter § 3 Nr. 39 EStG fallenden Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterfallen ab 01.04.2003 § 21 Abs. 2 Nr. 2.3 WoFG, wenn eine Pauschalversteuerung gemäß § 40a EStG erfolgt.

6. Ergänzend zu Nummer 10.202.3 WoGVwV gilt:
§ 21 Abs. 2 Nr. 2.3 WoFG gilt ab 01.04.2003 auch für geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sowie für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden (§§ 8, 8a SGB IV).

7. Ergänzend zu Nummer 10.207 WoGVwV gilt:
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 WoFG ist der volle Betrag der (ergänzenden) Hilfe zum Lebensunterhalt als Einnahme zu berücksichtigen, wenn die Kosten für den Wohnraum bereits nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 WoFG mindernd berücksichtigt wurden (vgl. nachstehende Ziffer 8).

8. Ergänzend zu Nummer 10 WoGVwV gilt:
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 WoFG sind die wesentlichen Leistungsteile der bedarfsorientierten Grundsicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GSiG - mit Ausnahme des Zuschlags von 15 v.H.) in die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens einzubeziehen, bleiben aber bis zur Höhe der bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen berücksichtigten Kosten außer Betracht.
In die Einkommensberechnung einbezogen werden danach:
- der für den Antragsberechtigten maßgebende Regelsatz nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes ohne den vorgesehenen Zuschlag von 15 v.H. (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG),
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG) sowie
- der Mehrbedarf von 20 v.H. des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen „G“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG).
Abzusetzen sind vom Gesamtbetrag die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizung).

9. Entgegen Nummer 10.21 Buchstabe c) WoGVwV stellen die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze anrechenbares Einkommen dar (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.4 WoFG).

10. Nummer 10.21 Buchstabe e) WoGVwV trifft nicht zu für einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und verweisende Gesetze; diese Rentenleistungen gehören gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1.2 WoFG zum Jahreseinkommen.

11. Ergänzend zu Nummer 10.31 WoGVwV gilt:
Der Abzug der Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG von den Einnahmen aus nach § 40a EStG pauschal besteuertem Arbeitslohn wie auch von den anderen in § 21 Abs. 2 WoFG genannten steuerfreien Einnahmen ist nicht zulässig, es dürfen lediglich die tatsächlichen Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen nach § 21 Abs. 3 WoFG geltend gemacht werden.
Macht der Arbeitgeber von der nach § 40a EStG gegebenen Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung keinen Gebrauch, sind die Einnahmen des Beschäftigten steuerpflichtige positive Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 WoFG, von denen die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzusetzen ist, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.  Gleiches gilt bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Kumulierung von mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 2 SGB IV.

12. Ergänzend zu Nummer 12.11 und 12.12  WoGVwV gilt:
Zum Jahreseinkommen gehört gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2.3 WoFG auch der nach § 40a EStG von Arbeitgebern (je nach Fallgestaltung mit einem unterschiedlich hohen Steuersatz) pauschal besteuerte Arbeitslohn. Da der Arbeitgeber Steuerschuldner ist und die pauschalierte Lohnsteuer abführt, nehmen die Beschäftigten selbst keine Steuerentrichtung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoFG vor, so dass ein Abzug von 10 v.H. für die Entrichtung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen ist. Wird die pauschalierte Lohnsteuer vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer gemäß § 40a Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG abgewälzt, ist der Arbeitnehmer tatsächlich belastet und ein pauschaler Abzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoFG vorzunehmen.

Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung und hat der Beschäftigte keine Beiträge zu entrichten, kommt ein pauschaler Abzug nach  § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WoFG nicht in Betracht. Der pauschale Abzug nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 WoFG ist aber zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag zur Rentenversicherung aufstockt.
Entrichtet der Beschäftigte (nach Verdiensthöhe gestaffelte) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ist ein pauschaler Abzug nach  § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WoFG zu gewähren.
In den Fällen, in denen Arbeitnehmer  Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch keine Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung entrichten (z.B. in Deutschland lebende, aber in den Niederlanden arbeitende Personen; sog. Grenzgänger), ist ein pauschaler Abzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 WoFG zu gewähren.

13. Ergänzend zu Nummer 12.21 und 12.22  WoGVwV gilt:
Laufende Beiträge entsprechen dann nicht der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn bereits eine Rente oder Pension wegen Alters bezogen wird; der Bezug anderer Leistungen wie zum Beispiel Witwenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Witwenpension und ähnliches, schließt den Abzug laufender Beiträge bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht aus.
Ob eine Sicherung der Zweckbestimmung der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, ist unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Leistungen.
Ein Abzug ist auch dann zulässig, wenn eine zum Haushalt rechnende Person die Beiträge zugunsten einer anderen zum Haushalt rechnenden Person zahlt. Die zum Haushalt rechnende Person, zu deren Gunsten die Beiträge für eine Kapitallebensversicherung gezahlt werden, muss die begünstigte Person im Erlebensfall sein; die zum Haushalt rechnende Person, zu deren Gunsten die Beiträge für eine Risikolebensversicherung gezahlt werden, muss die begünstigte Person im Todesfall sein. Wer Versicherungsnehmer ist, ist unbeachtlich. Der Abzug ist nur im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens der  leistenden haushaltsangehörigen Person möglich, weil die Beitragszahlungen sein Einkommens belasten.
Hat die zum Haushalt rechnende Person, zu deren Gunsten die Beiträge gezahlt werden, bereits pauschale Abzüge nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und/oder Nr. 3 WoFG oder entsprechende Abzüge nach § 23 Abs. 2 WoFG, kann für die leistende haushaltsangehörigen Person kein Abzug vorgenommen werden.
Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von dem Versicherten keine oder nur sehr geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Auf den Umfang der Sicherung kommt es hierbei nicht an.
Eine drittfinanzierte Sicherung liegt vor, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt rechnenden natürlichen oder juristischen Personen laufend geleistet werden (z.B. bei geringfügig Beschäftigten, soweit nur vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden).
Besteht für eine zum Haushalt rechnende Person eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, gelten die Angehörigen der zum Haushalt rechnenden Person nicht als bereits abgesichert. Für sie besteht keine originäre, sondern nur eine abgeleitete (Hinterbliebenen-)Sicherung.
Personen, für die ein Anspruch auf Beihilfe besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert. Nur wenn eine Absicherung vorliegt, die mit der üblichen Absicherung einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar ist (z.B. freie Heilfürsorge), gelten diese Personen im wohnraumförderungsrechtlichen Sinne als krankenversichert.
Bei einer Sicherung, die der Zweckbestimmung der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, kommt es nicht auf die Höhe der zu erwartenden Leistungen an, denn auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Eintritt des Versicherungsfalls in jungen Jahren die Leistungen gering.“

3
In Nummer 5.1 Abs. 2 werden nach dem Klammerzusatz „ (GV. NRW. S. 542/SGV. NRW. 20061)“ ein Komma sowie die Wörter „geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252),“ eingefügt.

- MBl. NRW. 2003 S. 1052