Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 39 vom 17.9.2003 Seite 1047 bis 1090

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.50.32 v. 16.7.2003

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.50.32
v. 16.7.2003

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung (allg.),
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen (allg.), Art der Zuwendung

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verpflichtungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002 S. 1) und der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - in der jeweils geltenden Fassung - beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für extensive und ressourcenschonende Produktionsverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die Einführung oder Beibehaltung mindestens eines der nachfolgend unter Abschnitt II näher bezeichneten Verfahren:
- Anbau vielfältiger Fruchtfolgen
- Einzelflächenbezogene Grünlandextensivierung
- Weidehaltung von Milchvieh

3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.

4
Zuwendungsvoraussetzungen – Allgemein -

4.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften. Die Flächen, für die eine Förderung beantragt wird, müssen im Land Nordrhein-Westfalen liegen. Für eine Förderung der Weidehaltung von Milchvieh nach Nummer 8 muss darüber hinaus der Betriebssitz im Land Nordrhein-Westfalen liegen.

4.2
Sie/er muss sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren

4.2.1
eines der unter Abschnitt II näher bezeichneten Verfahren durchzuführen,

4.2.2
den Umfang des Dauergrünlands (Anlage 1) im Gesamtbetrieb insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht zu verringern.

4.3
Die Verpflichtungen sind zugleich Nebenbestimmungen - Auflagen - im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW.

4.4
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.

5
Art der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen

6
Förderung des Anbaus vielfältiger Fruchtfolgen

6.1
Gegenstand der Förderung
Einführung oder Beibehaltung des Anbaus vielfältiger Fruchtfolgen.

6.2
Zuwendungsvoraussetzungen
6.2.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 6.1 ist, dass die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger

6.2.1.1
auf der Ackerfläche des Betriebes mit Ausnahme der stillgelegten Ackerfläche mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten anbaut,

6.2.1.2
außer bei Leguminosen oder Leguminosengemengen je Hauptfruchtart einen Mindestanteil von 10 Prozent der Ackerfläche anbaut und einen Anteil von 30 Prozent der Ackerfläche nicht überschreitet,

6.2.1.3
einen Getreideanteil von zwei Dritteln der Ackerfläche nicht überschreitet,

6.2.1.4
Gemüse und andere Gartengewächse auf maximal 30 Prozent der Ackerflächen anbaut,

6.2.1.5
auf mindestens 7 Prozent der Ackerfläche Hauptfruchtarten anbaut, die aus Leguminosen oder einem Gemenge bestehen, das Leguminosen enthält und

6.2.1.6
nach den Leguminosen eine überwinternde Folge- oder Zwischenfrucht anbaut, die über Winter den Boden bedeckt.

6.2.2
Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil nach Nummer 6.2.1.2 bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden bis die in Nummer 6.2.1.2 genannten Anbauanteile erreicht werden.

6.2.3
Die in Nr. 6.2.1 festgelegten Flächenanteile beziehen sich auf die Ackerfläche des Betriebes ohne die stillgelegte Fläche.

6.2.4
Im Sinne des Artikels 6 der VO (EG) Nr. 1251/1999 stillgelegte Flächen und im Rahmen anderer Regelungen stillgelegte Flächen gelten für die Förderung gemäß Nummer 6.1 nicht als Hauptfruchtart.

6.3
Höhe der Zuwendung
6.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2003/2004 für die Förderung gemäß Nummer 6.1:
Je Hektar förderfähige Ackerfläche 50 Euro.

6.3.2
Ackerflächen, die mit Ölsaaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bestellt sind oder die im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 stillgelegt sind, sind von der Förderung gemäß Nummer 6.1 ausgeschlossen.

6.3.3
Bagatellgrenze: 255 Euro pro Jahr.

7
Einzelflächenbezogene Grünlandextensivierung

7.1
Gegenstand der Förderung
7.1.1
Extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen.

7.1.2
Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Dauergrünland in gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten mit einer Ertragsmesszahl (EMZ) von mindestens 60.

7.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

7.2.1
im Falle einer Förderung nach Nummer 7.1.1 und 7.1.2

7.2.1.1
auf den betreffenden Flächen keine chemisch-synthetischen Düngemittel (Anlage 2) sowie keine Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden -,

7.2.1.2
weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird, aufbringt,

7.2.1.3
auf der Hauptfutterfläche zu keiner Zeit einen Mindestbesatz von 0,3 RGV (raufutterfressende Großvieheinheiten) je Hektar unterschreitet und das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzt,

7.2.2
im Falle einer Förderung nach Nummer 7.1.2 außerdem auf dem gesamten Dauergrünland des Betriebes

7.2.2.1
kein Dauergrünland in Ackerland umwandelt,

7.2.2.2
keine Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden -,

7.2.2.3
nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringt, als es dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4 GVE (Großvieheinheiten) je Hektar LF (landwirtschaftlich genutzte Fläche) entspricht,

7.2.2.4
keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführt,

7.2.3
im Falle einer Förderung nach Nummer 7.1.2 mindestens 0,1 Hektar Ackerfläche, die mindestens seit dem 31.12.1991 ununterbrochen als Ackerfläche gedient hat, in extensiv zu nutzendes Dauergrünland umwandelt.

7.3
Höhe der Zuwendung
7.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2003/2004:

7.3.1.1
Bei der extensiven Bewirtschaftung bestimmter Grünlandflächen (Nummer 7.1.1)
je Hektar Dauergrünland: 130 Euro,

7.3.1.2
bei der Umwandlung von Ackerland in extensiv zu nutzendes Dauergrünland in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (Nummer 7.1.2)
je Hektar umzuwandelnde Ackerfläche: 574 Euro.

7.3.2
Förderungsfähig nach Nummer 7.1.1 sind bis zu 50% der Dauergrünlandfläche des Betriebes.

7.3.3
Bagatellgrenze: 150 Euro pro Jahr.

8

Förderung  der Weidehaltung von Milchvieh

8.1
Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig ist die Haltung von Milchkühen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und mit Weidehaltung von Betrieben, deren landwirtschaftliche Nutzfläche zu mehr als 50% in benachteiligten Gebieten oder Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (gemäß Kap. V der VO (EG) Nr. 1257/1999) liegen.

8.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

8.2.1
sämtlichen Milchkühen im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 1. Oktober - soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen - täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung ermöglicht,

8.2.2
die Milchkühe in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen hält,

8.2.2.1
deren tageslichtdurchlässige Fläche mindestens 5% der Stallgrundfläche entspricht,

8.2.2.2
in denen den Tieren mindestens 5 Quadratmeter je Tier zur Verfügung stehen und die nicht perforierte oder planbefestigte Fläche so bemessen ist, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können,

8.2.2.3
in denen bei Vorratsfütterung ein Grundfutterplatz  für 1,2 Tiere und sonst ein Grundfutterplatz je Tier vorhanden ist,  

8.2.2.4
deren Liegeflächen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder mit von der DLG anerkannten Komfortmatten oder gleichwertigen Bodenbelägen versehen sind,

8.2.3
einen durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von mehr als 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland und höchstens 2,0 RGV je Hektar Dauergrünland (Anlage 1) einhält sowie einen Viehbesatz von 2,0 GVE je Hektar LF nicht überschreitet.

8.3
Höhe der Zuwendung
8.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Prämie bemisst sich nach den anrechenbaren, im Durchschnitt des Verpflichtungsjahres gehaltenen GVE, die mit einem Flächenfaktor von 0,5 ha (berücksichtigungsfähige Fläche je GVE) multipliziert werden. Anrechenbar ist die Anzahl von Milchkühen, die zur Erzeugung der abgelieferten Milch erforderlich ist. Zur Ermittlung der erforderlichen Tieranzahl sind die Angaben über die betriebliche durchschnittliche Milchleistung aus der Antragstellung für die Sonderprämie für männliche Rinder oder der Mutterkuhprämie zu verwenden. Sofern keine Angaben vorliegen, kann gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 1254/1999 eine Milchleistung je Kuh von 5.800 kg zu Grunde gelegt werden. Anerkennungsfähig sind weibliche Tiere ab einem Lebensalter von 27 Monaten, für die keine Mutterkuhprämie gewährt wird.

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt:
Je ha berücksichtigungsfähige LF: 140 Euro.

8.3.2
Bagatellgrenze: 700 Euro pro Jahr.

III.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen / Sanktionsregelungen

9
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

9.1
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers
9.1.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das Betretungsrecht, das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen wird.

9.1.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der bewirtschafteten Flächen und der gehaltenen Tiere mit dem Antrag auf Auszahlung schriftlich mitzuteilen.

9.1.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5 Jahren aufzubewahren.

9.2
Zu- und Abgänge von Flächen, Aufgabe des Betriebs oder von Betriebszweigen

9.2.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung, im Falle einer Förderung nach Nummer 6 die Ackerfläche des Betriebes, im Falle einer Förderung nach Nummer 7.1.2 die Grünlandfläche oder im Falle einer Förderung nach Nummer 8 der Bestand an Milchvieh, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die jeweils zusätzlichen Flächen für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften bzw. die zusätzlichen Milchkühe gemäß den eingegangenen Verpflichtungen halten.

9.2.2
Im Falle der Förderung nach Nummer 6 zusätzlich förderungsfähigen Flächen kann gemäß Artikel 31 der VO (EG) Nr. 445/2002 eine Zuwendung beantragt werden, soweit die Restlaufzeit mindestens 2 Jahre beträgt.

Im Falle der Förderung nach Nummer 8 kann eine zusätzliche Zuwendung beantragt werden, sofern der durchschnittliche GVE-Bestand um mindestens 2 GVE erhöht wird und die Restlaufzeit mindestens 2 Jahre beträgt.

Ein entsprechender Änderungsantrag ist spätestens vor Beginn des Verpflichtungsjahres, für das erstmalig die Zuwendung gewährt werden soll, schriftlich zu stellen.

9.2.3
Unabhängig von der Restlaufzeit kann bei einer Förderung nach Nummer 6 die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in den Fällen, in denen die hinzukommende Fläche nicht deutlich geringer ist als die ursprüngliche Fläche oder größer als 2 Hektar ist, vom Zeitpunkt der Vergrößerung an für die Gesamtfläche eine neue Zuwendung für weitere fünf Jahre beantragen.

9.2.4
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen, berücksichtigte Betriebszweige, der ganze Betrieb, oder Teile davon, für die nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen als die Zuwendungsempfängerin / den Zuwendungsempfänger über oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen bzw. berücksichtigte Betriebszweige erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht eingehalten werden. Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert wird.

9.2.5
Die Bestimmungen der Nummer 9.2.4 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.

9.2.6
Im Falle der Nummer 9.2.4 und 9.2.5 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche bzw. des Betriebszweiges.

9.3
Umwandlung von Verpflichtungen
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen wesentlich erweitert werden und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Verpflichtung und Bewilligung umfasst im Falle der Umwandlung wieder einen Zeitraum von 5 Jahren. Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

9.4
Ausschluss von Doppelförderungen
9.4.1
Eine gleichzeitige Förderung nach der Nummer 6 dieser Richtlinien und der Nummer 2.2 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Durchführung von Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  v. 19.11.2002 (SMBl. NRW. 7861)) ist nicht zulässig.

9.4.2
Eine gleichzeitige Förderung nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 dieser Richtlinie ist nicht zulässig.

9.4.3
Eine gleichzeitige Förderung nach der Nummer 7 dieser Richtlinien und der Nummer 9 (Extensive Grünlandnutzung im gesamten Betriebszweig) sowie der Nummer 12 (Ökologische Anbauverfahren) der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.11.2002 (SMBl. NRW. 7861)) ist nicht zulässig.

9.4.4
Im Falle der Kombination einer Förderung nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 mit einer Förderung der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Grünland im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.09.2000 (SMBl. NRW. 791)) sind die nach diesen Richtlinien gewährten Prämien anzurechnen.

9.5
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin / der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

9.6
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
9.6.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zuviel geleisteten Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten. Dies gilt insbesondere für Sanktionen gemäß Nummer 9.7.

9.6.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

9.6.3
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

9.6.4
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

9.6.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.

9.7
Sanktionen
9.7.1
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

9.7.2
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3 v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um das Zweifache der sich aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

9.7.3
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

9.7.4
Im Falle einer Förderung nach Nr. 6 dieser Richtlinien wird ein Verstoß gegen die nach Nr. 6.2.1 zulässigen Anteilen der einzelnen Hauptfruchtarten bezogen auf die jeweilige Hauptfruchtart sanktioniert. Beträgt die Differenz zwischen zulässiger und ermittelter Fläche mehr als 3 v.H. und bis zu 20 v.H. der zulässigen Fläche oder mehr als zwei Hektar, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei den betroffenen Hauptfruchtarten um das Zweifache der sich aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten Fördersumme gekürzt.

Beträgt die Differenz zwischen zulässiger und ermittelter Fläche mehr als 20 v.H. der zulässigen Fläche, wird für die betroffene Hauptfruchtart, in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt.

Beträgt die Differenz zwischen zulässiger und ermittelter Fläche bei mehr als einer Hauptfruchtart mehr als 20 v.H. der zulässigen Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt.

9.7.5
Die Nummern 9.6.2, 9.7.2 und 9.7.3 gelten analog für Unterschreitungen des festgestellten GVE-Bestandes gegenüber dem erklärten GVE-Bestand im Falle der Förderung der Weidehaltung von Milchvieh (Nummer 8). Eine Abweichung von mehr als 3 v.H. oder mehr als 2 Tieren führt im Verpflichtungsjahr zu einer Kürzung der Zuwendung um das Zweifache der festgestellten Differenz, bei einer Abweichung von mehr als 20 v.H. wird keine Zuwendung gewährt.

9.7.6
Wird festgestellt, dass der jeweils höchstens zulässige durchschnittliche jährliche Viehbesatz gemäß der Nummer 8.2.3 überschritten worden ist, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um das Zweifache der festgestellten prozentualen Differenz gekürzt, wenn die Überschreitung mehr als 3 v.H. beträgt und 10 v.H. nicht überschreitet. Im Falle einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10 v.H. wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt.

Wird festgestellt, dass der jeweils höchstens zulässige Viehbesatz zu einem bestimmten Zeitpunkt um mehr als 10 v.H. überschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Überschreitung des zulässigen Viehbesatzes von 10 bis 20 v.H. um 20 v.H. gekürzt. Bei einer Überschreitung des zulässigen Viehbesatzes um mehr als 20 v.H. wird im jeweiligen Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt.

Im Falle einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes von 0,3 RGV je Hektar Hauptfutterfläche (Nummer 7.2.1.3) bzw. Dauergrünland (Nummer 8.2.3) ist analog zu verfahren.

9.7.7
Bei sonstigen Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen, die nicht in Flächeneinheiten gemessen oder Teilflächen zugeordnet werden können, kann für die gesamte nach dieser Richtlinie geförderte Fläche des Betriebes der Antrag auf Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr abgelehnt bzw. gewährte Zuwendungen widerrufen werden . Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.

9.7.8
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, 5 Jahre lang den Umfang des Grünlands im Gesamtbetrieb nicht zu verringern (Nummer 4.2.2) bzw. jeglichen Grünlandumbruch (Nummer 7.2.2.1) zu unterlassen, wird, soweit es sich um mehr als 3 v.H. der Grünlandfläche des Betriebes handelt, im Verpflichtungsjahr für die Gesamtfläche des Betriebes nach diesen Richtlinien keine Zuwendung gewährt. Die umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen. Bereits erhaltene Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche für die Vergangenheit zurückzuzahlen.

9.7.9
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld festgesetzt, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes / Verwarnungsgeldes gekürzt bzw. widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche Fördermaßnahmen dieser Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind, vorgenommen.

9.7.10
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das Folgejahr.

Der Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsbehörde hat ggfls. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.

10
Verfahren

10.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 3 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

10.2
Bewilligungsverfahren
10.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

10.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

10.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen.

10.3
Auszahlungsverfahren
10.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

10.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 5 mit dem "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

10.4
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Antrags auf Beihilfen für die Landwirtschaft.

10.5
Durchführung der Kontrollen
10.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen und Tiere, die Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) - durchzuführen.

10.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 23. April 1996 - II A 1 - 2090.1.11 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

10.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

11
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

12
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2003 in Kraft; er tritt am 31.12.2006 außer Kraft.

Anlagen

Anlage 1:

a) Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes

b) Definition Dauergrünland

Anlage 2:
Einsetzbare Düngemittel

Anlage 3:
Antrag auf Förderung der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation

Anlage 4:
Zuwendungsbescheid

Anlage 5:
Antrag auf Auszahlung der Zuwendung zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation.

- MBl. NRW. 2003 S. 1054