Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 2.4.2004 Seite 353 bis 372

 

Bekanntmachung Nr. 2 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 vom 9. März 2004

III.

Bekanntmachung Nr. 2
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2005
vom 9. März 2004

Gem. § 48 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 3  vom 2. Februar 2004 zur Vorbereitung der nächsten allgemeinen Wahlen veröffentlicht, dass er die allgemeine Vorschlagsberechtigung folgender Arbeitnehmervereinigungen festgestellt hat:

-   Katholische Arbeitnehmerbewegung Deutschlands e.V.  – KAB -, Köln

-   Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie – IG BCE-, Hannover

-   Bundesverband Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen - BVEA -, Berlin

-   Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband im CGB - DHV -, Hamburg

-   Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt/M.

-    TRANSNET Gewerkschaft GdED, Frankfurt/M.

-   BfA-Gemeinschaft - Freie und unabhängige Interessengemeinschaft der Versicherten und Rentner der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte e.V., Rielasingen-Worblingen

-   Christliche Gewerkschaft Metall - CGM -, Stuttgart

-   Kolpingwerk Deutschland, Köln

-   Christliche Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie – CGBCE -, Saarbrücken

-   Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft – BDZ -, Berlin

-   Deutsche Steuer-Gewerkschaft – Fachgewerkschaft der Finanzverwaltung – DSTG -, Berlin

-   komba-gewerkschaft, Köln

-   Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten - NGG -, Hamburg

-   Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen - Bundesverband - GÖD -, München

-   Kommunikationsgewerkschaft DPV – DPVKOM -, Bonn

-   Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. - VBB -, Bonn

-   Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation - Bundesvorstand –

     CGPT -, Bonn

-   TK-Gemeinschaft, unabhängige Versichertengemeinschaft der Techniker Krankenkasse

      e.V., Offenbach am Main

-   KKH-Versichertengemeinschaft e.V., freie und unabhängige Gemeinschaft von Mitgliedern, Versicherten und Rentnern der Kaufmännischen Krankenkasse – KKH, Feucht

-   DAK-Mitgliedergemeinschaft e.V. – Versicherte und Rentner- gegründet 1955 - gewerkschaftsunabhängig -, Freudenberg

-   Industriegewerkschaft Metall – Vorstand -, Frankfurt/M.

-   ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Bundesverwaltung -, Berlin.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Feststellungen nach § 48 c Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch spätestens 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger Beschwerde eingelegt werden kann. Zu einer Beschwerde berechtigt sind die in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen und Vereinigungen sowie die Landeswahlbeauftragten. Die Beschwerde ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung beim

            Bundeswahlausschuss für die Sozialversicherungswahlen

            im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

            53108 Bonn

schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung dem

            Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen

            im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

            53108 Bonn

eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden.

45127 Essen, 9. März 2004  

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung
der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

- MBl. NRW. 2004 S. 370