Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472
Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 20.01.2004
22308
Zweite Satzung zur Änderung der
Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Musikpädagogik
an der Hochschule für Musik Köln
vom 20.01.2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4
und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366),
zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom
9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) hat die Hochschule für Musik Köln die
folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für
den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 11.
März 1997 (GABl. NW. II S. 433) in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. April 2002 (ABl. NRW. 2 S. 36) wird wie
folgt geändert:
1
In § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird bei „Instrumentalpädagogik für den Bereich Klassik“
über dem Wort „Musikwissenschaft“ eingefügt:
„Kammermusik für Orchesterinstrumente
( 2 Testate)“
2
In § 16 Abs. 1 Nr. 3 wird bei „Instrumentalpädagogik für den Bereich Klassik“
über dem Wort „Unterrichtspraktikum“ eingefügt:
„Kammermusik für Orchesterinstrumente
(2 Testate)“
Artikel II
Übergangsregelung
Diese Satzung findet auf
alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig für den
Studiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben
sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im
Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln
eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen nach der bisher geltenden
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für
Musik Köln vom 11.03.1997 (GABl. NW. II S. 433) bzw. in der Fassung der
Änderungssatzung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik
an der Hochschule für Musik Köln vom 10.04.2002 (ABl. NRW. 2 S. 36) ab; auf
Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser
Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16
erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Prüfungsordnung in der Fassung
dieser Änderungsatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der
Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Artikel III
Der Rektor der
Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den
Studiengang Musikpädagogik in der neuen Fassung mit neuem Datum und
fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.
Artikel IV
Diese Satzung tritt mit
Wirkung vom 01.04.2004 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund
des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 28. Juni 2002
sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003, 424-7.04.02.04.08.
Köln, den 20. Januar
2004
Der Rektor
der Hochschule für Musik Köln
Prof. Josef P r o t s c h k a
- MBl. NRW. 2004 S. 442