Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 19 vom 5.5.2004 Seite 473 bis 498

 

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I-4 – 7.4 v. 23.3.2004

20024

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz I-4 – 7.4
v. 23.3.2004

Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis hierfür besteht und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Näheres regeln die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR -) vom 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024).

Das Vergabe- und Bestellverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vergabevorschriften und den für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen bestehenden Verwaltungsanordnungen, insbesondere zu „Beschaffungsliste und Bestellverfahren.“

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Miet- bzw. Leasingfahrzeuge den Dienstkraftfahrzeugen gleichgesetzt.

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 4 der Kraftfahrzeugrichtlinien übertrage ich die Befugnis, unter § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 5 KfzR fallende Dienstkraftfahrzeuge sowie die Kraftfahrzeuge nach Abs. 6 KfzR zu beschaffen,

1. dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt,
2. der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge handelt,
3. dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt,
4. der Direktorin der Landwirtschaftskammer oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich Höhere Forstbehörde als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter, soweit es sich um ihre oder seine Dienstkraftfahrzeuge und um Dienstkraftfahrzeuge der ihr oder ihm nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen handelt, für die meine Zuständigkeit als oberste Landesbehörde gegeben ist,
5. den Staatlichen Umweltämtern, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge handelt,
6. den Ämtern für Agrarordnung, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge handelt,
7. den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge handelt,
8. dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster, soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt,
9. dem Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt.

Die oder der Kraftfahrzeugbeauftragte ist nach § 10 Abs. 1 und 4 KfzR vor jeder Bestellung – auch in den Fällen des Anschlussleasings – zu beteiligen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.3.1998 – IA ID – 5000 (MBl. NRW. S. 492) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2004 S. 474