Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 19 vom 5.5.2004 Seite 473 bis 498

 

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 22. November 2003

21220

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 22. November 2003

§ 1
Gebührenerhebung

Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.

§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen

Gebühren werden erhoben für:

1
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung

1.1
Gebietsbezeichnung

1.2
Schwerpunktbezeichnung

1.3
Fakultative Weiterbildung

1.4
Zusatzbezeichnung

1.5
Fachkundenachweis

130,-- Euro

2
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung

2.1
Zusatzbezeichnung

2.2
Fachkundenachweis

2.3
andere

50,-- Euro

3
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis

3.1
im Krankenhaus

150,-- Euro

3.2
in der Praxis und anderen Einrichtungen

75,-- Euro

4
Beratung vor der Durchführung biomedizinischer Forschung
am Menschen über berufsethische und berufsrechtliche
Fragen gem. § 15 Abs. 1 BO,
§§ 40 bis 42 AMG und § 17 bis 19 MPG

4.1
monozentrische Studie

2.000,-- Euro

4.2
multizentrische Studie

1.370,-- Euro

5
Beratung bei Änderung eines geprüften Verfahrens nach Nr. 4

800,-- Euro

6
Beratung vor der Durchführung prospektiver epidemiologischer
Forschungsvorhaben nach § 15 Berufsordnung

900,-- Euro

7
Beratung vor der Durchführung der Forschung mit vitalen
menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe
nach § 15 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung

600,-- Euro

8
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung
der assistierten Reproduktion nach § 13 und Kapitel D III Nr. 15 BO

8.1
Allgemeine Anzeige

1.000,-- Euro

8.2
Änderungsanzeige

500,-- Euro

8.3
Einzelanzeige nach Abschnitt 3.2.3 der Richtlinien
zur Durchführung der assistierten Reproduktion

150,-- Euro

9
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher
Befruchtungen gem. § 121 a SGB V

9.1
Antragsgebühr

770,-- Euro

9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige

360,-- Euro

10
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen
gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz

1.450,-- Euro

11
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Röntgenverordnung

11.1
je Röntgeneinrichtung

375,-- Euro

11.2
mobile Durchleuchtungsgeräte ohne Dokumentationsmöglichkeit

100,-- Euro

11.3
je Röntgentherapiegerät

1.000,-- Euro

12
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83
Strahlenschutzverordnung je Einheit

12.1
je Strahlentherapie- oder PET-Gerät

2.000,-- Euro

12.2
Nuklearmedizin, je Gammakamera oder Scanner

900,-- Euro

13
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb
der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung,
Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)

13.1
mit Prüfung

130,-- Euro

13.2
ohne Prüfung

50,-- Euro

14
Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen

75,-- Euro

15
Fortbildungszertifikate

20,-- Euro

16
Entscheidungen über Widersprüche

150,-- Euro

17
Verfahren im Bereich des Arzthelferinnenwesens

17.1
Verfahren zur Zwischenprüfung

35,-- Euro

17.2
Verfahren zur Abschlussprüfung

140,-- Euro

17.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung

140,-- Euro

17.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 BbiG

140,-- Euro

18
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die
Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4
Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)

40,-- Euro

19
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden

25,-- Euro

20
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige
Rahmengebühr

5,-- bis   20,-- Euro

21
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer
angehörende Personen Rahmengebühr

10,-- bis 50,-- Euro

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Arzthelferinnen im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.

§ 4
Fälligkeit

Die Gebühren sind bei Antragstellung bzw. bei Einreichung der Anzeige bei der Ärztekammer Nordrhein fällig. Die Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.

§ 5
Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a)         bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,

b)        bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

c)         bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

§ 6
Rückzahlung

Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.

§ 7
Ermäßigung / Erlass

Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 23. November 2002 (SMBL NRW 21220) außer Kraft.

Ausgefertigt:

Düsseldorf, 15. März 2004

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich   H o p p e

- Präsident -

Genehmigt.

Düsseldorf, den 30. März 2004

Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.44.2 -

Im Auftrag

 G o d r y

- MBl. NRW. 2004 S. 475