Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 21 vom 25.5.2004 Seite 513 bis 526
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.7.2003 B 6130 – 1.3 – IV 1
8202
Satzung der
Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
RdErl. d.
Finanzministeriums vom 30.7.2003
B 6130 – 1.3 – IV 1
A:
Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14
Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die
vom Verwaltungsrat der Anstalt am 28.11.2003 beschlossene und in schriftlicher
Abstimmung am 27. Januar 2004 ergänzte 4. Änderung der Satzung genehmigt.
Nachstehend
gebe ich die Änderungen der Satzung bekannt:
4. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS)
vom 28. November 2003
Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat in der Verwaltungsratssitzung vom 28. November 2003 die nachstehenden Änderungen der Satzung beschlossen und in schriftlicher Abstimmung am 27.Januar 2004 ergänzt:
§ 1
Änderung der Satzung
1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt.
a)
Nach dem Gliederungspunkt „§ 66 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren,
Versorgungskonto II“, wird der Gliederungspunkt „§ 66a Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
im Abrechnungsverband Ost“ eingefügt.
b)
Im Anhang 1 wird nach dem Gliederungspunkt „VIII. Ausführungsbestimmungen zu §
64 Abs. 4 Satz 1 – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt –“ der Gliederungspunkt
„IX. Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3 – Überschussverteilung –“
angefügt.
c)
Die Überschrift des Anhangs 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Anhang
2 – Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die freiwillige Versicherung
in Anlehnung an das Punktemodell – VBLextra (AVBextra)"
d)
Im Anhang 2 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 1 Begründung der
freiwilligen Versicherung" der Gliederungspunkt "§ 1a Freiwillige
Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung" eingefügt.
e)
Im Anhang 2 wird der Gliederungspunkt "§ 8 Leistungsvorbehalt" durch
den Gliederungspunkt "§ 8 Gewinnzuschlag" ersetzt.
f)
Im Anhang 2 wird der Gliederungspunkt "§ 9 Anpassung" durch den
Gliederungspunkt "§ 9 (weggefallen)" ersetzt.
g)
Im Anhang 2 werden in dem Gliederungspunkt "§ 15 Auszahlung" nach dem
Wort "Auszahlung" ein Komma und die Worte "schädliche
Verwendung" angefügt.
h)
Im Anhang 2 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 25 Beiträge zur freiwilligen
Versicherung" der Gliederungspunkt "§ 25a Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung"
eingefügt.
i)
Im Anhang 2 wird in dem Gliederungspunkt "§ 27 Rückstellung für
Überschussverteilung" das Wort "Überschussverteilung" durch das
Wort "Überschussbeteiligung" ersetzt.
j)
Im Anhang 2 wird vor dem Gliederungspunkt "§ 28 Änderung von
Bestimmungen" die Überschrift " Abschnitt VIII -
Schlussbestimmungen" eingefügt.
k)
Im Anhang 2 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 28 Änderung von
Bestimmungen" der Gliederungspunkt "§ 29 Fortgeltung früherer
Bestimmungen" angefügt.
l)
Die Überschrift des Anhangs 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang 3 – Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung
- VBLdynamik (AVBdynamik)“
m)
Im Anhang 3 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 1 Begründung der
freiwilligen Versicherung" der Gliederungspunkt "§ 1a Freiwillige
Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung" eingefügt.
n)
Im Anhang 3 wird nach dem Gliederungspunkt "§ 20 Beiträge zur freiwilligen
Versicherung" der Gliederungspunkt "§ 20a Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung"
eingefügt.
o)
Im Anhang 3 wird vor dem Gliederungspunkt "§ 27 Änderung von
Bestimmungen" die Überschrift "Abschnitt V -
Schlussbestimmungen" eingefügt.
2
In § 23 Abs. 2 Satz 11 wird das Wort "Fünfzehntel" durch das Wort
"Zwanzigstel" ersetzt.
3
In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „einschließlich eines
Umlage-Beitrags nach § 64 Abs. 3 Satz 3,“ die Wörter „vom 1. Januar 2004 an einschließlich
eines Eigenanteils der Pflichtversicherten nach § 66a Abs. 3,“ eingefügt.
4
In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
5
§ 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In
Buchstabe d) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e)
angefügt:
"e)
die für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 entrichteten Eigenanteile der
Pflichtversicherten an dem Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66a Abs.
3)."
6
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „vom 1. Januar 1997 an 1,0 v.H.“ die
Wörter „und seit dem 1. Januar 2003 1,2 v.H.“ gestrichen und ein Komma sowie
die Wörter „vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 1,2 v.H. und vom
1. Januar 2004 an 1,0 v.H.“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „entsprechend tarifvertraglicher Regelung“
die Wörter „vom 1. Januar 2003 an“ durch die Wörter „vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2003“ ersetzt.
7
Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
"§ 66a
Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost
(1)
1Im Abrechnungsverband Ost hat der Beteiligte monatliche Beiträge
nach § 66 Abs. 1 in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten
erhobenen Eigenanteils nach Absatz 3 zu zahlen. ²Dies gilt nicht in den Fällen,
in denen der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs.
2 Satz 4).
(2)
1Der Beitrag beträgt vom 1. Januar 2004 an 1,0 v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. ²Für jeden Prozentpunkt, um den der
allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben
wird, erhöht sich der Beitrag zeitgleich um 0,4 Prozentpunkte. ³Soweit die
Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt,
erhöht sich der Beitrag anteilig. 4Im Zeitpunkt des Erreichens eines
Bemessungssatzes Ost von 97 v.H. steigt der Beitrag auf den Höchstsatz von 4,0
v.H.
(3)
Der Eigenanteil der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
beträgt jeweils die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2.
(4)
§ 64 Abs. 6 gilt entsprechend.“
8
Im Anhang 1 wird Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 43 wie folgt
geändert:
a)
Die Abfindungsfaktoren werden wie folgt neu gefasst und dem Satz 1 angefügt:
(s. Anlage 1)
b)
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"³Wird der Rentenantrag nach Ablauf der
Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts
des Entstehens des Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende Beginn des
Zweijahreszeitraums, für den bei einer laufenden Leistung die Betriebsrente
nachzuzahlen wäre."
9
Dem Anhang 1 werden folgende Ausführungsbestimmungen angefügt:
"IX.
Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3
– Überschussverteilung –
(1) 1Die
Aufstellung der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz im Sinne des § 68 Abs.
2 Satz 1 erfolgt für jeden Abrechnungsverband gesondert. Insbesondere werden
die Verpflichtungen aus dem Versorgungskonto II in einer eigenen fiktiven
versicherungstechnischen Bilanz getrennt von den übrigen Verpflichtungen
betrachtet.
(2) 1In der fiktiven
versicherungstechnischen Bilanz wird für den maßgeblichen Personenbestand des
jeweiligen Abrechnungsverbands zur Überschussermittlung das tatsächlich bzw.
fiktiv vorhandene Vermögen den vorhandenen Verpflichtungen zum Ende des
Geschäftsjahres gegenübergestellt. 2Maßgeblicher
Personenbestand sind hierbei im Versorgungskonto II alle Pflichtversicherten,
beitragsfrei Versicherten und Leistungsempfänger, im Versorgungskonto I lediglich
die Pflichtversicherten und die beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit
von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten erfüllt haben.
(3) 1Die erforderliche
Nettodeckungsrückstellung zum Ende des Geschäftsjahres ergibt sich als
versicherungsmathematischer Barwert aller auf bis zu diesem Zeitpunkt
erworbenen Versorgungspunkte nach § 36 Abs. 1 beruhenden Anwartschaften bzw.
Ansprüche. ²Für die anzuwendenden Rechnungsgrundlagen gelten die für die
Kalkulation der Altersfaktoren maßgeblichen Vorgaben.
(4) 1Im
Rahmen des Versorgungskontos I umfasst die Aktivseite der fiktiven
versicherungstechnischen Bilanz das dem maßgeblichen Personenbestand zuzuordnende
tatsächliche Vermögen sowie das fiktive Vermögen. ²Das fiktive Vermögen ergibt
sich zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die fiktive versicherungstechnische
Bilanz erstmals aufgestellt wird, als Differenz der Nettodeckungsrückstellung
für den maßgeblichen Bestand zu Beginn des Geschäftsjahres und des tatsächlich
vorhandenen Vermögens (fiktive Kapitaldeckung). ³Das Vermögen zu Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres wird unter Berücksichtigung fiktiver
Beitragsleistungen in Höhe von 4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen
Entgelte, Veränderungen des maßgeblichen Personenbestands, Zinseinnahmen und
Verwaltungskosten auf das Ende des Geschäftsjahres fortgeschrieben. 4Hinsichtlich
der anzusetzenden Kapitalerträge gilt § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3. 5Als
Verwaltungskosten werden, soweit tatsächliches Vermögen vorhanden ist, die
anteiligen tatsächlichen Verwaltungskosten veranschlagt; soweit fiktives
Vermögen betroffen ist, werden 2 v.H. der fiktiven Erträge nach Satz 4
angesetzt. 6Die Passivseite der fiktiven
versicherungstechnischen Bilanz umfasst die Nettodeckungsrückstellung für den
maßgeblichen Bestand am Ende des Geschäftsjahres und die aus den
vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragene Rückstellung für
Überschussverteilung. 7Der sich aus dieser fiktiven
versicherungstechnischen Bilanz ergebende Überschuss bzw. Verlust wird in die
Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt, die somit auch negativ
werden kann (Verlustvortrag).
(5) 1Im
Rahmen des Versorgungskontos II umfasst die fiktive versicherungstechnische
Bilanz auf der Aktivseite das tatsächliche Kassenvermögen am Ende des betrachteten
Geschäftsjahres, auf der Passivseite die für den nach Absatz 2 Satz 2 am Ende
des Geschäftsjahres maßgeblichen Personenbestand zu bildende
Nettodeckungsrückstellung, die Rückstellung für Verwaltungskosten in der
Leistungsphase in Höhe von 1 v.H. der Nettodeckungsrückstellung, die
Verlustrücklage und die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragene
Rückstellung für Überschussverteilung. ²Ergibt die fiktive versicherungstechnische
Bilanz einen Überschuss, wird der auf die beitragsfrei Versicherten mit weniger
als 120 Umlage-/Beitragsmonaten entfallende Überschussanteil der
Verlustrücklage zugeführt. ³Bis die Verlustrücklage einen Stand von 10 v.H. der
Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, ist
sie um mindestens 5 v.H. des Überschusses zu erhöhen. 4Soweit
der Überschuss nicht der Verlustrücklage zugewiesen wird, wird er in die Rückstellung
für Überschussverteilung eingestellt. 5Hinsichtlich
der Behandlung von Verlusten gilt § 69 entsprechend.
(6) 1Eine
Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung zur Vergabe von
Bonuspunkten oder sonstigen Erhöhung von Leistungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 ist
höchstens so zu bemessen, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche
Nettodeckungsrückstellung, im Versorgungskonto II zuzüglich der entsprechenden
Verwaltungskostenrückstellung, die Rückstellung für Überschussverteilung nicht
übersteigt. ²Der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der
Rückstellung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die Entstehung des Überschusses
und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen.“
10
Im Anhang 2 wird das Wort "Anstalt" jeweils durch das Wort
"VBL" ersetzt.
11
Die Überschrift des Anhangs 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Anhang 2
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung
in Anlehnung an das Punktemodell –
VBLextra (AVBextra)"
12
Nach § 1 des Anhangs 2 wird folgender § 1a eingefügt:
"§ 1a
Freiwillige Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung
(1)
1Die freiwillige Versicherung
kann im Wege der Entgeltumwandlung erfolgen, sofern die tarif- bzw.
arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2Ihre Durchführung wird
zwischen dem Beteiligten und der VBL schriftlich vereinbart.
(2)
1In den Fällen des Absatzes 1 ist Versicherungsnehmer der
Beteiligte. 2Vom Zeitpunkt der Fortsetzung der Versicherung an (§ 1
Abs.1 Sätze 3 bis 5) ist die/der Versicherte auch Versicherungsnehmerin/-nehmer
der freiwilligen Versicherung.
(3)
Die übrigen Regelungen gelten entsprechend, sofern nichts Abweichendes geregelt
ist."
13
In § 5 Abs. 3 des Anhangs 2 werden die Zahl „0,3“ durch die Zahl „0,4“ und die
Zahl „10,8“ durch die Zahl „14,4“ ersetzt.
14
§ 6 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "eingegangene" die Wörter
"jährliche Zahlungen (§ 25a Satz 2) und" eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3)
1Soweit auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenrenten verzichtet
wurde, werden die für diese Beiträge ermittelten Versorgungspunkte bis zum
Alter 45 (Absatz 4) für männliche Versicherte um 38 v. H. und für weibliche
Versicherte um 8 v. H. erhöht; für jedes weitere Lebensjahr vermindert sich der
Erhöhungsbetrag um 0,75 Prozentpunkte für männliche und um 0,25 Prozentpunkte
für weibliche Versicherte.
2Soweit das
Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich die
Versorgungspunkte für diese Beiträge bis zum Alter 45 (Absatz 4) für männliche
Versicherte um 20 v. H. und für weibliche Versicherte um 15 v. H.; für jedes
weitere Lebensjahr vermindert sich der Erhöhungsbetrag um 1,0 Prozentpunkte für
männliche und um 0,75 Prozentpunkte für weibliche Versicherte.
3Wird auf die Mitversicherung
von Hinterbliebenenrenten sowie des Erwerbsminderungsrisikos verzichtet, sind
die vorstehend genannten Erhöhungsbeträge zusammen zu zählen."
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4)
Der Altersfaktor richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter
die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:
(s.
Anlage 2)
15
§ 8 des Anhangs 2 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 8
Gewinnzuschlag
1Die nach §§ 5 bis 7
ermittelte Betriebsrente wird garantiert. 2Zusätzlich wird ein nicht
garantierter Gewinnzuschlag von 20 v. H. gewährt."
16
§ 9 des Anhangs 2 wird unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung gestrichen.
17
§ 12 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort
"drei" ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"2Als
Abfindungsbetrag werden 95 v. H. des Kapitals gezahlt, das im Zeitpunkt des
Entstehens des Anspruchs nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zur
Deckung der jeweiligen laufenden Betriebsrente erforderlich wäre."
c)
Absatz 2 Buchstaben a, b und c werden gestrichen.
d)
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6)
1Hat die/der Versicherte während der Ansparphase die steuerliche
Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, stellt die Abfindung eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93
EStG dar. 2§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
18
§ 15 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2)
1Hat die/der Versicherte während der Ansparphase die steuerliche
Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, liegt eine
schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG vor, wenn die unbeschränkte
Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts endet (§ 95 Abs. 1 EStG). 2Die VBL zeigt
dies der zentralen Zulagenstelle an. 3Erst nach Mitteilung der Höhe
des Rückzahlungsbetrags der steuerlichen Förderung durch die zentrale
Zulagenstelle wird die VBL diese Leistungen abzüglich des Rückzahlungsbetrags
an die Bezugsberechtigte/den Bezugsberechtigten auszahlen. 4Den
Rückzahlungsbetrag wird die VBL an die zentrale Zulagenstelle abführen."
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
19
§ 24 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs 2 wird wie folgt gefasst:
"1Ein
Fehlbetrag, der sich trotz Verminderung des Gewinnzuschlags (§ 8) ergibt, ist
durch Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung nach § 27 zu
decken."
20
§ 25 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
„auf Antrag“ gestrichen.
b)
Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. Die Sätze 5 bis 8 werden Sätze 4 bis 7.
c)
Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:
"7Die
VBL kann die Entgegennahme von Beiträgen zurückweisen, wenn der von ihr
vorgegebene Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger nicht angegeben
wird."
21
Nach § 25 des Anhangs 2 wird folgender § 25a eingefügt:
"§ 25a
Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung
1§ 25 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass auch vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungen
entrichtet werden können. 2Bei vierteljährlichen Zahlungen ist der
Beitrag jeweils im ersten Quartalsmonat, bei halbjährlichen Zahlungen im Januar
bzw. im Juli und bei jährlichen Zahlungen im November zu entrichten."
22
§ 26 des Anhangs 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für die freiwillige
Versicherung" durch die Wörter "der VBLextra" ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bonuspunkten" die Wörter
"und die Überschüsse für die Bezugsberechtigten" eingefügt.
23
In § 27 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort
"Überschussverteilung" durch das Wort
"Überschussbeteiligung" ersetzt.
24
Vor § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt
VIII
- Schlussbestimmungen"
25
Nach § 28 des Anhangs 2 wird folgender § 29 angefügt:
"§ 29
Fortgeltung früherer Bestimmungen
Für
Verträge, die bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden sind, gelten
anstelle der §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 und
4 sowie der §§ 8, 9, 24 und § 26 Abs. 1 Satz 2 die §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 4 sowie
die §§ 8, 9, 24 und § 26 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2003
geltenden Fassung fort."
26
Im Anhang 3 wird das Wort "Anstalt" jeweils durch das Wort
"VBL" ersetzt.
27
Die Überschrift des Anhangs 3 wird wie folgt neu gefasst:
"Anhang 3
– Allgemeine Versicherungsbedingungen
für
die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung –
VBLdynamik (AVBdynamik)"
28
Nach § 1 des Anhangs 3 wird folgender § 1a eingefügt:
"§ 1a
Freiwillige Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung
(1)
1Die freiwillige Versicherung kann im Wege der Entgeltumwandlung
erfolgen, sofern die tarif- bzw. arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür
vorliegen. 2Ihre Durchführung wird zwischen dem Beteiligten und der
VBL schriftlich vereinbart.
(2)
1In den Fällen des Absatzes 1 ist Versicherungsnehmer der
Beteiligte. 2Vom Zeitpunkt der Fortsetzung der Versicherung an (§ 1
Abs.1 Sätze 3 bis 5) ist die/der Versicherte auch Versicherungsnehmerin/-nehmer
der freiwilligen Versicherung.
(3)
Die sonstigen Regelungen gelten entsprechend, sofern nichts Abweichendes
geregelt ist."
29
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs 3 wird gestrichen. Die Sätze 3 und 4 werden Sätze
2 und 3.
30
§ 6 des Anhangs 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"3Beiträge
(ggf. einschließlich der Altersvorsorgezulagen), die nach Eintritt des
Versicherungsfalls eingezahlt werden, können nicht mehr leistungssteigernd
berücksichtigt werden."
b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3)
1Die Höhe des Fonds-Deckungskapitals wird am letzten
Bankgeschäftstag vor dem Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt. 2Die
Anteile am Sondervermögen (§ 23 Abs. 1)
werden an diesem Tag verkauft.
3In den Fällen des § 8 Abs. 1
und 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wobei Stichtag der letzte Bankgeschäftstag
des Monats ist, der auf den Monat des Antragseingangs folgt."
31
In § 7 des Anhangs 3 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"3Betriebsrenten
und Garantieleistungen für Hinterbliebene mit einem Monatsbetrag von nicht mehr
als 30 Euro, werden abgefunden. 4Eine Betriebsrente, die nach § 10a,
Abschnitt XI EStG gefördert wurde, wird nur auf Antrag der/des
Betriebsrentenberechtigten abgefunden."
32
In § 8 Abs. 2 Buchst. a des Anhangs 3 werden die Wörter "nicht dauernd
getrennt lebende" gestrichen.
33
In § 9 des Anhangs 3 wird folgender Satz 4 als Unterabsatz angefügt:
"4Im
Falle einer schädlichen Verwendung (§ 11) wird die Garantieleistung auf der
Grundlage des nach Abzug des Rückzahlungsbetrags verbleibenden Deckungskapitals
neu berechnet."
34
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs 3 wird wie folgt neu gefasst:
"2Ist
der Ehegatte verstorben oder lebte er im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
dauernd getrennt, erhalten die Kinder die Leistung zu gleichen Teilen."
35
§ 14 Abs. 2 des Anhangs 3 wird gestrichen. Aus Absatz 3 wird Absatz 2.
36
§ 20 des Anhangs 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
„auf Antrag“ gestrichen.
b)
Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. Die Sätze 5 bis 8 werden die Sätze 4 bis 7.
c)
Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:
"7Die
VBL kann die Entgegennahme von Beiträgen zurückweisen, wenn der von ihr
vorgegebene Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger nicht angegeben
wird."
37
Nach § 20 des Anhangs 3 wird folgender § 20a angefügt:
"§ 20a
Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung
1§ 20 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass auch vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungen
entrichtet werden können. 2Bei vierteljährlichen Zahlungen ist der
Beitrag jeweils im ersten Quartalsmonat, bei halbjährlichen Zahlungen im Januar
bzw. im Juli und bei jährlichen Zahlungen im November zu entrichten."
38
§ 26 des Anhangs 3 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 26
Überschussbeteiligung
(1)
1Im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz der VBLdynamik werden
die Überschüsse jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr
festgestellt. 2Von den Überschüssen, die nicht in den Sondervermögen
nach § 23 Abs. 1 entstehen, werden 5 v. H. der Verlustrücklage zugeführt, bis
10 v. H. des Garantie-Deckungskapitals und des Deckungskapitals während der
Rentenzahlung erreicht sind. 3Die restlichen Überschüsse werden der
Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeführt und nach Vorschlag des
Verantwortlichen Aktuars zur Überschussbeteiligung der Versicherten und Bezugsberechtigten
verwendet.
(2)
1Vor Rentenbeginn werden die zugeteilten Überschussanteile in
Anteile der Spezialfonds (§ 23 Abs. 1 Satz 1) angelegt.
2Nach Rentenbeginn werden die
zugeteilten Überschussanteile als Einmalbetrag für eine beitragsfreie Zusatzrente
(Bonusrente) verwendet, die zusammen mit der laufenden Rente fällig wird."
39
Vor § 27 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt
V
- Schlussbestimmungen"
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese
Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt
§ 1 Nr. 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 und § 1 Nr. 12, Nr. 14 Buchst. a, Nr.
21, Nr. 28 und Nr. 37 mit Wirkung vom 1. März 2003 in Kraft.
Anlage 3 (Satzungsergänzender Beschluss d. Verwaltungsrats)
-
MBl. NRW. 2004 S. 517