Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 28 vom 9.8.2004 Seite 677 bis 724

 

Jahresabschlüsse 2002 der Rheinischen Kliniken Bek. des Landschaftsverbandes Rheinland v. 19.7.2004

Jahresabschlüsse 2002 der Rheinischen Kliniken

Bek. des Landschaftsverbandes Rheinland
v. 19.7.2004

Die Landschaftsversammlung Rheinland fasste in ihrer Sitzung am 18.12.2003 – ohne Aussprache - einstimmig den Beschluss Nr. LVers 11/86:

1
Feststellung der Jahresabschlüsse

Der Jahresabschluss zum 31.12.2002 der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau, Bonn, Düren, Düsseldorf, Essen, Köln, Langenfeld, Mönchengladbach, Viersen, und der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen wird entsprechend den als Anlagen zur Drucksache beigefügten Bilanzen zum 31.12.2002 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2002 festgestellt.

2
Gewinnverwendung und Verlustbehandlung

Die Gewinnverwendung und Verlustbehandlung sieht – ausgehend von den nachfolgend aufgeführten Rheinischen Kliniken – wie folgt aus:

2.1
Bedburg-Hau

Der Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 5.218,91 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

2.2
Bonn

Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe von € 269.391,75, davon Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 265.102,71 wird in eine zweckgebundene Rücklage für die Finanzierung der Kosten für die Brandschutz- und Asbestmaßnahmen sowie der Sanierung des Versorgungszentrums eingestellt.

2.3
Düren

Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe von € 28.366,70, davon Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 9.581,38 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

2.4
Düsseldorf

Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe von € 1.644.031,00, davon Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 1.236.276,50 wird in Höhe von € 1.200.000,00 in eine zweckgebundene Rücklage eingestellt. Davon werden € 250.000,00 für die Errichtung einer Tagesklinik auf dem Unigelände, € 300.000,00 für die EDV-Ausstattung der Stationen im Rahmen der KIS-Einführung, sowie € 650.000,00 für Investitionen im Rahmen der Umstellung der Speisenversorgung in der Küche verwendet. Der verbleibende Rest in Höhe von € 444.031,00 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

2.5
Essen

Der Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 16.781,68 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

2.6
Köln

Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe von € 322.744,41, davon Jahresfehlbetrag zum 31.12.2002 in Höhe von € 75.070,34, wird auf neue Rechnung vorgetragen.

2.7
Langenfeld

Der Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 1.980,53 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

2.8
Mönchengladbach

Der Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 75.557,13 sowie der Gewinnvortrag in Höhe von € 453.271,50 (insgesamt € 528.828,63) werden in Höhe von € 75.557,13 in eine zweckgebundene Rücklage „Neues Therapiekonzept Kletterwand“, in Höhe von € 253.271,50 in eine zweckgebundene Rücklage für die „Neuausrichtung der therapeutischen Konzepte“ sowie in Höhe von € 100.000,00 in eine zweckgebundene Rücklage für die „Fortführung des KIS-Projektes“ eingestellt. Der verbleibende Rest in Höhe von € 100.000,00 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

2.9
Viersen

Der Jahresfehlbetrag zum 31.12.2002 in Höhe von € 547.822,98  wird auf neue Rechnung vorgetragen.

2.10
Orthopädie Viersen

Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe von € 7.356,96, davon Jahresfehlbetrag zum 31.12.2002 in Höhe von € 67.330,80 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIROG Köln

hat am 14. Juli 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht der Rheinische Kliniken Bedburg-Hau, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 in der diesem Bericht als Anlagen 1 (Lagebericht) und 2-5 (Jahresabschluss) beigefügten Fassung folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Bedburg-Hau unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO, § 106 GO NW sowie der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.

Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar, soweit die Anforderungen des § 21 der GemKHBVO dies verlangen.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R o s e n o w

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DHPG Gummersbach

hat am 29. Juli 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss der Rheinischen Kliniken Bonn unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom

1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 23 GemKHBVO bzw. § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R o s e n o w

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DHPG Gummersbach

hat am 31. Juli 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss der Rheinischen Kliniken Düren unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 23 GemKHBVO bzw. § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R o s e n o w

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln

hat am 27. Juni 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Düsseldorf – Kliniken der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf – nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Klinik für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt.. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und das mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG hat keine Einwendungen ergeben.“

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R o s e n o w

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIROG Köln

hat am 14. Juli 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Essen unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit  § 23 GemKHBVO, § 106 GO NW sowie der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar, soweit die Anforderungen des § 21 der GemKHBVO dies verlangen.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R o s e n o w

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln

hat am 16. Mai 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Köln nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gem. § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R o s e n o w

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln

hat am 22. Mai 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Langenfeld nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Klinik für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO, wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand gem. § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R o s e n o w

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln

hat am 25. Juni 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Mönchengladbach unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gem. § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den  tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R o s e n o w

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln

hat am 25. Juli 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Viersen nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Kliniken für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand nach § 34 KHG NRW abzugeben.

Mit Ausnahme des im folgenden Absatz dargestellten Sachverhalts haben wir unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung mit der im nachfolgenden Absatz dargestellten Ausnahme eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkung zu keinen Einwendungen geführt: Die Werthaltigkeit einer Forderung aus der Abrechnung der Sparte Forensik in Höhe von EUR 1.714.228,10 kann nicht abschließend beurteilt werde, da die Klinikleitung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses keine bindende Zusage über die Begleichung der Forderung erhalten hat.

Mit dieser Einschränkung vermittelt nach unserer Überzeugung der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.

Ohne die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass im Lagebericht zutreffend auf Verluste in wesentlichen Bereichen der Kliniken hingewiesen wurde.“

Zu veröffentlichende Ergänzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen:

„Die Forderung aus der Abrechnung der Sparte Forensik ist zwischenzeitlich beglichen, der Grund für die Einschränkung des Bestätigungsvermerkes ist somit entfallen.

Die Eigenkapitalausstattung der Klinik ist unzureichend. Zeitnahe Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens- und Finanzlage sind erforderlich.“

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

H i l l i g w e g

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln

hat am 25. Juli 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss der Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Klinik für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“

Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R o s e n o w

Die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte können an sieben Tagen, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung, während der Dienststunden, von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, beim Landschaftsverband Rheinland, Horion-Haus (Dienstgebäude Hermann-Pünder-Strasse 1), Zimmer 6030, eingesehen werden.

Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

- MBl. NRW. 2004 S. 715