Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 28 vom 9.8.2004 Seite 677 bis 724

 

Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) RdErl. des Innenministeriums vom 3.8.2004 – 73 - 52.06.04 –

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Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV)

RdErl. des Innenministeriums vom 3.8.2004
– 73 - 52.06.04 –

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Mein Erlass vom 10.10.2003 – 73-52.6.4 – (MBl. NRW. 2003 S.  1170 / SMBl. NRW. 2135) wird wie folgt geändert:

a)       In Artikel 7 wird die Angabe „(Stand: Juli 2002)“ durch die Angabe „(Ausgabe August 2004)“ ersetzt.

b)      In Artikel 8 wird die Angabe „(Stand: März 2002)“ durch die Angabe „(Ausgabe August 2004)“ ersetzt.

c)       In Artikel 12 wird die Angabe „(Stand: September 2003)“ durch die Angabe „(Ausgabe August 2004)“ ersetzt.

2
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 7 „Atemschutz“ wird wie folgt geändert:

a) Auf dem Titelblatt wird die Angabe „Ausgabe 2002“ durch die Angabe „Ausgabe August 2004“ ersetzt.

b) Auf dem Titelblatt wird die Angabe „Anmerkung der Projektgruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften:
Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 9. Sitzung am 18./19.9.2002 genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.“
durch die Angabe
„Diese Dienstvorschrift (Ausgabe 2002) wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 9. Sitzung am 18./19.09.2002 genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21.12.1989 („PSA-Richtlinie“) wurde bei der Überarbeitung dieser Dienstvorschrift (Ausgabe August 2004) berücksichtigt.“
ersetzt.

c) In der Anlage 3 (Übersicht über atemschutzspezifische Regeln und Hinweise) wird die Angabe
„vfdb-Richtlinie 0802            Richtlinie – Regeln für die Auswahl von Atemschutzgeräten und

                                               Chemikalienschutzanzügen für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren

vfdb-Richtlinie 0804              Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren

vfdb-Richtlinie 1003              Schadstoffe bei Bränden“

gestrichen.

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Die Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 8 „Tauchen“ wird wie folgt geändert:

a) Auf dem Titelblatt wird die Angabe „Ausgabe März 2002“ durch die Angabe „Ausgabe August 2004“ ersetzt.

b) Auf dem Titelblatt wird die Angabe
„Anmerkung der Projektgruppe FwDV:
Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 8. Sitzung am 6.3.2002 genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.“
durch die Angabe
„Diese Dienstvorschrift (Ausgabe März 2002) wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 8. Sitzung am 06./07.03.2002 genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21.12.1989 („PSA-Richtlinie“) wurde bei der Überarbeitung dieser Dienstvorschrift (Ausgabe August 2004) berücksichtigt.“
ersetzt.

c) Im Kapitel 4.1 (Mindestausrüstung) wird die Angabe
„Leichttauchgerät (für Feuerwehrtaucher der Stufe 1 nach DIN EN 250; für Feuerwehrtaucher der Stufen 2 oder 3 nach vfdb-Richtlinie 0803) mit Vollmaske als Atemanschluss oder schlauchversorgtes Leichttauchgerät (nach DIN 58642 für Feuerwehrtaucher der Stufe 3)“
durch die Angabe
„Leichttauchgerät mit Vollmaske als Atemanschluss oder schlauchversorgtes Leichttauchgerät“
ersetzt.

d) Im Kapitel 5.2.2 wird die Angabe
„Gerätekunde (insbesondere Tauchgeräte gemäß vfdb-Richtlinie 0803, Vollmaske, Tariermittel, Unterwassersprecheinrichtung)“
durch die Angabe
„Gerätekunde (hauptsächlich Tauchgeräte gemäß DIN EN 250, Vollmaske, Tariermittel, Unterwassersprecheinrichtung)“
ersetzt.

e) Im Kapitel 5.4 (Prüfung der Feuerwehrtaucher) wird die Angabe
„Tauchen mit Tauchgerät gemäß vfdb-Richtlinie 0803 bis in die Tauchtiefe von 20 Meter vom Ufer und / oder vom Boot aus, mit Ab- und Aufsteigen am Grundtau“
durch die Angabe
„Tauchen mit Tauchgerät bis in die Tauchtiefe von 20 Meter vom Ufer und / oder vom Boot aus, mit Ab- und Aufsteigen am Grundtau“
ersetzt.

f) In der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen und Technische Anforderungen) wird die Angabe
„Leichttauchgeräte sind für das Tauchen in den Feuerwehren zugelassene Tauchgeräte nach DIN EN 250 und vfdb-Richtlinie 0803, aus denen der Taucher atemgesteuert mit Atemgas versorgt wird. Bei Leichttauchgeräten mit Nitrox-Gasgemischen ist zusätzlich die prEN 13949 zu beachten.“
durch die Angabe
„Leichttauchgeräte sind für das Tauchen in den Feuerwehren zugelassene Tauchgeräte nach DIN EN 250, aus denen der Taucher atemgesteuert mit Atemgas versorgt wird. Bei Leichttauchgeräten mit Nitrox-Gasgemischen ist zusätzlich die prEN 13949 zu beachten.“
ersetzt.

4
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ wird wie folgt geändert:

a) Auf dem Titelblatt wird die Angabe „Ausgabe 2003“ durch die Angabe „Ausgabe August 2004“ ersetzt.

b) Auf dem Titelblatt wird die Angabe
„Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 12. Sitzung am 15. und 16.09.2003 in Harislee genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.“
durch die Angabe
„Diese Dienstvorschrift (Ausgabe 2003) wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 12. Sitzung am 15./16.09.2003 genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21.12.1989 („PSA-Richtlinie“) wurde bei der Überarbeitung dieser Dienstvorschrift (Ausgabe August 2004) berücksichtigt.“
ersetzt.

c) Im Kapitel 1 (Allgemeines) wird die Angabe
„Richtlinien, z. B. der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb), die ergänzend zu dieser Dienstvorschrift technische und taktische Einzelheiten beschreiben.“
durch die Angabe
„Richtlinien, die ergänzend zu dieser Dienstvorschrift technische und taktische Einzelheiten beschreiben.“
ersetzt.

d) Im Kapitel 1.5.2 (Lagebeurteilung) wird die Angabe
„Einsatztoleranzwerte (ETW) nach vfdb-Richtlinie 10/01“
durch die Angabe
„Einsatztoleranzwerte (ETW)“
ersetzt.

e) Im Kapitel 4.2.3 (Umfang der Sonderausrüstung) wird die Angabe
„Prüfröhrchen mindestens für Stoffe nach vfdb-Richtlinie 10/01“
durch die Angabe
„Prüfröhrchen“
ersetzt.

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Die Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) sind in elektronischer Form unter »www.idf.nrw.de« veröffentlicht und können in Druckform bei dem Versandhaus des Deutschen Feuerwehrverbandes GmbH, Koblenzer Straße 135 – 139, 53177 Bonn, und bei dem Deutschen Gemeindeverlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart, bezogen werden.

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Mein Erlass vom 05.11.2003 – 73-52.6.4 – (nicht veröffentlicht) wird aufgehoben.

– MBl. NRW. 2004 S.  721