Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 20.1.2004 Seite 69 bis 80

 

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.65 – 1/03 v. 11.12.2003

203310

Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.65 – 1/03
v. 11.12.2003

Nach § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NRW. 203310) bekannt gegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Der maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2004 vom 23.10.2003 (BGBl. I S. 2103) vom 1. Januar 2004 an von bisher 189,80 € auf 191,70 € monatlich, also um 1,00 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 2004 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.

§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 2004 an in folgender Fassung anzuwenden:

„Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wertklasse                Personalunterkünfte                                    Euro je qm
                                                                                                          Nutzfläche
                                                                                                          monatl.

            1              ohne ausreichende Gemein-                      
                            schaftseinrichtungen                                               6,44

            2              mit ausreichenden Gemein-                       
                            schaftseinrichtungen                                               7,14

            3              mit eigenem Bad oder Dusche                               8,15

            4              mit eigener Toilette und
                            Bad oder Dusche                                                   9,08


            5              mit eigener Kochnische, Toilette
                            und Bad oder Dusche                                             9,67“.

In § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist der Betrag „3,82 Euro“ durch den Betrag „3,86 Euro“ zu ersetzen.

- MBl. NRW. 2004 S. 74