Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 4 vom 23.1.2004 Seite 81 bis 110

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2570.01 v. 9.12.2003

7861

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2570.01
v. 9.12.2003

Der RdErl. vom 27.9.2000 – II A 4 – 2750.01 (SMBl. NRW. 7861), zuletzt geändert durch RdErl. vom 11.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 128) wird wie folgt geändert:

1
In Nr. 5.3 wird nach dem Wort „Zuschuss“ folgender Absatz eingefügt:
„Die Förderung von Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen, erfolgt unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen oder der in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vorgesehenen Regeln. Im Übrigen bleibt die Einhaltung der Bedingungen dieses Förderungsgrundsatzes davon unberührt.

2
In Nr. 7.4.9 der Anlage 1 werden die Wörter „§ 1 EuroEG NW“ ersetzt durch die Wörter „§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch“.

3
Nach der Nr. 7.4.16 der Anlage 1 wird die folgende Nr. 7.5 angefügt:
„7.5 Angaben zu den Förderungen mit der Begrenzung nach De-minimis in den letzten 3 Jahren (nur ausfüllen, sofern diese Förderung auch im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfe erfolgt)

o        In den letzten 3 Jahren habe ich keine „De-minimis“-Beihilfen erhalten

o        In den letzten 3 Jahren wurden folgende „De-minimis“-Beihilfen gewährt (die entsprechende Bescheinigung ist dem Antrag beigefügt):

Datum des

Bewilligungs-

bescheides

Zuwendungs-

geber

Aktenzeichen

Fördersumme

Subventionswert

Euro

4
In der Anlage 2 wird nach „8. Hinweise“ folgender Text eingefügt:
„Der Zuwendungsempfänger erhält eine De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Europäischen Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der EG L 10 vom 13.01.2001), in Höhe von ____Euro. Die Gesamtsumme der einem Zuwendungsempfänger gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

Die als Anlage beigefügte De-minimis-Bescheinigung ist vom Zuwendungsempfänger 10 Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer in der Anforderung festgesetzten Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen können zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden.“

5
In der Anlage 2 wird in Nr. 8 nach den Wörtern „24. März 1977 (SGV. NRW. 73)“ folgender Text angefügt:
„Angaben zur bisherigen De-minimis-Förderung gehören zu den subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.“

6
Die beiliegende Anlage 2 a wird am Ende der Anlage 2 eingefügt.

Anlage

- MBl. NRW. 2004 S. 97