Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 43 vom 30.11.2004 Seite 1081 bis 1104

 

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Katholische Kirchenmusik an der Hochschule für Musik Detmold vom 5. Juli 2004

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Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Katholische Kirchenmusik
an der Hochschule für Musik Detmold
vom 5. Juli 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Hochschule für Musik Detmold die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen, Ziel des Studiums
§ 3 Diplomgrad
§ 4 Regelstudienzeit und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungskommissionen

II. Diplom-Vorprüfung

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Anforderungen in der Diplom-Vorprüfung

III. Diplomprüfung

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen
§ 9 Teilprüfungen zur Diplomprüfung
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Anforderungen in den abschließenden Teilen

§ 12 Prüfungsgesamtnote

IV. Schlussbestimmungen

§ 13 Übergangsvorschrift
§ 14 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Alle in dieser Ordnung nachfolgend aufgeführten Personen bezogenen Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form und von Männern in der männlichen Form geführt.

I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Diplomprüfungsordnung regelt in Ergänzung der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung der Hochschule für Musik Detmold vom 7. Juli 1997 (GV. NW. S. 639) in der jeweils geltenden Fassung die Prüfungsbestimmungen für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung im Studiengang Katholische Kirchenmusik.

(2) Auf der Grundlage dieser Diplomprüfungsordnung erlässt die Hochschule eine Studienordnung, die Inhalt und Aufbau des Studiums regelt.

§ 2
Zweck der Prüfungen, Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss des Diplomstudien­ganges Katholische Kirchenmusik. Durch die Diplomprüfung soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gemäß § 38 KunstHG festgestellt werden, ob der Kandidat die für die Berufspraxis notwendigen künstlerischen,  theoretischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen erworben hat, die ihn zum Amt eines Kirchenmusikers befähigen.

(2) Künstlerische Hauptfächer sind Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel), Chorleitung und Orchesterleitung.

(3) Kirchliche Grundlagenfächer sind Liturgik, theologische Grundlagen, Gregorianik und Deutscher Liturgiegesang.

(4) Neben den künstlerischen Hauptfächern und den kirchlichen Grundlagenfächern sind folgende Pflichtfächer Grundlage des Studiums:

- Chor und Kirchenmusik-Übungschor

- Klavier

- Stimmbildung inkl. Chorische Stimmbildung

- Gesang

- Liturgisches Singen

- Sprechen

- Chorliteraturkunde und  Methodik der Chorarbeit

- Theorie/Tonsatz

- Partiturspiel

- Generalbassspiel

- Instrumenten- und Partiturkunde

- Formenlehre

- Werkanalyse

- Gehörbildung und Blattsingen

- Musikgeschichte, Kirchenmusikgeschichte, Geschichte der Orgelmusik

- Orgelkunde

- Gregorianik

- Musikalische Arbeit mit Kindern

(5) Fakultative Fächer sind:

- 3. Instrument (Blechblasinstrument oder Blockflöte oder Gitarre)

- Popularmusik/Arrangement

- Neue Musik

- Einführung in die Musikwissenschaft

- Akustik und Medienkunde

- Einführung in die Methodik des Orgelunterrichts

§ 3
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Hochschule für Musik Detmold den akademischen Grad „Diplom-Kirchenmusiker“ bzw. „Diplom-Kirchenmusikerin“.

§ 4
Regelstudienzeit und Prüfungsfristen

Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester und gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium von je vier Semestern. Das Studium umfasst vierzehn Semesterwochenstunden Einzelunterricht und ein Gesamtvolumen von 126,75 Semesterwochenstunden. Der Studierende legt die Diplom-Vorprüfung am Ende des 4. Studiensemesters, die Diplomprüfung bis zum Ende des 8. Studiensemesters ab. Im Übrigen gelten die Fristen nach § 5 Absatz 1 bis 5 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung.

§ 5
Prüfungskommissionen

In Ergänzung des § 8 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (Prüfungskommissionen) und gemäß § 57 des Kunsthochschulgesetzes gehören allen Prüfungskommissionen ein Vertreter der katholischen Kirchenleitung an. Der Vertreter der Kirchenleitung hat Stimmrecht bei den Prüfungen in folgenden Fächern: Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel), Liturgik und theologische Grundlagen, Gregorianischer Choral, Deutscher Liturgiegesang. In den anderen Prüfungsfächern nimmt der Vertreter der Kirche ohne Stimmrecht teil.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen

Neben den in § 17 Absatz 1 bis 3 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung geforderten Voraussetzungen und Unterlagen sind bei der Anmeldung die in § 6 der Studienordnung für den Studiengang Katholische Kirchenmusik geforderten Teilnahmebescheinigungen vollständig vorzulegen. Die Noten der Studien begleitenden Fachprüfungen werden in das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung aufgenommen.

§ 7
Anforderungen in der Diplom-Vorprüfung

Zum Abschluss des Grundstudiums hat jeder Studierende eine Diplom-Vorprüfung abzulegen. Sie erstreckt sich auf folgende Fächer:

Prüfungsfach                                                  Prüfungsart                                         Dauer
_________________________________________________________________________

- Orgelliteraturspiel                                       praktisch                                             15 Min.
- Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung 
(Liturgisches Orgelspiel)                               praktisch                                             10 Min.
- Chorleitung                                                  praktisch                                             15 Min.
- 3. Instrument (fakultativ)                              praktisch                                             10 Min.
- Liturgik und Glaubenslehre                          mündlich                                            30 Min.
- Deutscher Liturgiegesang *)                        mündlich/praktisch                             20 Min.
- Gehörbildung                                               schriftlich                                           45 Min.
                                                                       mündlich                                            15 Min.
- Musikgeschichte *)                                      mündlich                                            20 Min.
- Sprechen *)                                                  praktisch                                             15 Min.

Studienbegleitende Fachprüfungen:
- Geschichte der Kirchenmusik *)                  mündlich                                            20 Min.
- Geschichte der Orgelmusik einschließlich
Orgelliteraturkunde *)                                    mündlich                                            15 Min.

- Orgelkunde *)                                              mündlich                                            15 Min.

Die mit *) bezeichneten Fächer werden bis zu oder in der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen.

(2) Inhalte der jeweiligen Prüfung sind:

- Orgelliteraturspiel: Vortrag eines Werkes von J. S. Bach und eines Werkes aus dem 19. oder 20. Jahrhundert;

- Orgelimprovisation (Liturgisches Orgelspiel): Vorspiele, Modulationen und Begleitsätze (auch transponiert), vorbereitet und vom Blatt;

- Chorleitung: Erarbeitung eines leichteren a cappella-Chorwerkes;

- 3. Instrument (fakultativ): Vortrag von zwei bis drei Werken oder Einzelsätzen  aus verschiedenen Stilepochen. Bei Melodieinstrumenten (z.B. Blechblasinstrumenten) auch unvorbereitetes Transponieren von Kirchenliedern;

- Sprechen: Grundlagen der Artikulation und der Rhetorik; Vortrag von mehreren Texten aus Lyrik und Prosa verschiedener Stilarten und Epochen sowie von Texten aus dem sakralen Bereich;

- Gehörbildung: schriftlicher und mündlicher Test über die Lehrstoffinhalte des 4. Semesters, einschließlich vom Blatt singen;

- Liturgik und Glaubenslehre: Theologische Grundlegung der Liturgie, liturgische Begriffe und Formen einschl. ihrer geschichtlichen Entwicklung, die liturgischen Bücher, das Kirchenjahr, Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien, Gottesdienstgestaltung;

- Deutscher Liturgiegesang: Kenntnis der Geschichte, Form und Anwendung des Kirchenliedgutes, vor allem auch des Gotteslobs, Kenntnis aller übrigen Formen deutschen Liturgiegesanges und ihrer Anwendung;

- Musikgeschichte: Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart;

- Geschichte der Kirchenmusik: Kenntnis der Geschichte der Kirchenmusik bis zur Gegenwart;

- Geschichte der Orgelmusik und Orgelliteraturkunde: Kenntnis der Geschichte des Orgelspiels und der Orgelkomposition;

- Orgelkunde: Kenntnis der Geschichte, des Aufbaus und der technischen Funktion der Orgel; Register‑ und Dispositionskunde.

III. Diplomprüfung

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zusätzlich zu den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 19 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung muss der Kandidat alle für seine Studienrichtung in der Studienordnung für den Diplomstudiengang Kirchenmusik gemäß § 6 vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigungen sowie die in § 9 dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Teilprüfungsabschlüsse vollständig vorlegen.

(2) Vorlage einer Liste mit mindestens 25 während des Studiums erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen, darunter auch Choralvorspielen. 

(3) Unbeschadet § 21 Absatz 2 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung kann ein Kandidat auch nicht zur Diplomprüfung zugelassen werden, wenn in einem Teilprüfungsfach die Note „nicht ausreichend“ (5, 0) lautet, ohne dass dieses durch eine mindestens „befriedigende“ Note in einem anderen Teilprüfungsfach ausgeglichen ist.

§ 9
Teilprüfungen zur Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus Teilprüfungen, der Diplomarbeit und den abschließenden Teilen. Folgende Teile werden studienbegleitend geprüft (Teilprüfungen):

Prüfungsfach               Prüfungsart                 Dauer              Semester, in dem die Prüfung
                                                                                                       in der Regel erfolgt

_______________________________________________________________________
- Gesang                     praktisch                     20 Min.                                   6. bis 7.
- Partiturspiel             praktisch                     20 Min.                                   6.
- Generalbassspiel      praktisch                     10 Min.                                   6.
- Gregorianik              praktisch/mündlich     30 Min.                                   6.
- Gehörbildung           schriftl./mündl.           bis 60/30 Min.                        bis 7.
- Theorie/Tonsatz:      Hausarbeit                  4 Wochen                               6.
                                    Klausurarbeit             240 Min.                                
                                   praktisch                     15 Min
- Werkanalyse             schriftlich/mündlich                                                   bis 7.

(2) Anforderungen in den Teilprüfungen:

- Gesang: Vortrag von mehreren Gesangsstücken aus unterschiedlichen Stilepochen, auch aus dem kirchenmusikalischen Bereich;

- Partiturspiel:

1. mit 2 Wochen Vorbereitungszeit

1.1. ein polyphoner Chorsatz in alten Schlüsseln (mindestens vierstimmig),

1.2. ein Satz aus einem Chor-/Orchesterwerk (z.B. Kantate, Messe, Oratorium);

2. Vom Blatt

2.1. ein Chorsatz in neuen Schlüsseln,

2.2. Transposition.

- Generalbassspiel:
- Stilgebundenes Generalbassspiel auf der Orgel oder dem Cembalo:

1. mit einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten: ein bezifferter Bass (Rezitativ und Arie);

2. Vom Blatt: ein bezifferter Bass.

- Gregorianik:

1. Theorie

1.1. Analyse eines vorbereiteten Stückes unter dem Aspekt seines liturgischen Ortes, seines semiologischen und seines modalen Aufbaus;

1.2. Umfassende Kenntnisse in Paläographie, Semiologie und Modologie;

1.3. Kenntnisse im Bereich der Formenlehre, des Repertoires und der Geschichte der Gregorianik;

2. Praxis

2.1. Vortrag gregorianischer Gesänge geringeren Schwierigkeitsgrades vom Blatt und höheren Schwierigkeitsgrades vorbereitet;

2.2. Einstudieren und Dirigieren eines vorbereiteten Gesangstückes mit einer Schola.

- Gehörbildung: Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an zwei Gehörbildungsseminaren, von denen eins mit einer Prüfung abzuschließen ist. Das Ergebnis der Prüfung bildet die Abschlusszensur des Faches Gehörbildung;

- Theorie/Tonsatz:

1. Hausarbeit: Anfertigung eines größeren vokalen, instrumentalen oder gemischt besetzten Tonsatzes;

2. Klausur: Drei Aufgaben aus mindestens zwei verschiedenen Stilepochen: eine Analyse, harmonisch, gegebenenfalls auch formal, bevorzugt aus dem Stilbereich des 19. Jahrhunderts; zwei Satzaufgaben, davon eine polyphon und eine homophon, mindestens eine davon aus dem Stilbereich des 16. oder 18. Jahrhunderts;

3. mündlich: Kenntnisse traditioneller und aktueller Kompositionstechniken (Demonstration am Klavier);

- Werkanalyse: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Seminaren, davon eines über traditionelle und eines über zeitgenössische Musik; die beiden Leistungsnachweise bilden zu gleichen Anteilen zusammengefasst die Abschlussnote des Ergänzungsfaches.

§ 10
Diplomarbeit

In einem Fach aus dem Bereich der wissenschaftlichen Fächer ist eine Diplomarbeit selbständig zu verfassen. Das Thema muss aus einem Bereich der Kirchenmusik gewählt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bis 9 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung.

§ 11
Anforderungen in den abschließenden Teilen

(1) Die Diplomprüfung enthält in den abschließenden Teilen  folgende Prüfungsfächer:

- Orgelliteraturspiel: praktisch, 60 Minuten,

- Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel): praktisch, 30 Minuten,

- Chorleitung a cappella: praktisch, 30 Minuten,

- Chor- und Orchesterleitung: praktisch, 30 Minuten,

- Klavier: praktisch, 30 Minuten.

(2) Einzelanforderungen:

- Orgelliteraturspiel:

1. Vortrag von drei Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen, darunter eines von J.S. Bach;

2. Vortrag eines zwei Monate vor der Prüfung aufgegebenen und selbständig erarbeiteten Stückes,

3. Vom Blatt spielen.

- Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel):

1. Intonationen und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Gesangbuch, (auch unter Berücksichtigung des neuen geistlichen Liedgutes),

2. Motivische Modulation und Transposition,

3. C. f.- Bearbeitungen in verschiedenen Formen,

4. Begleitung deutscher Psalmodie, 

5. Beherrschung der wichtigsten Choralmessen (zu spielen nach dem Graduale triplex); Intonationen und Begleitungen zu gregorianischen Ordinariumsteilen im Wechsel Schola/Gemeinde.

Die Aufgaben sind stilistisch unterschiedlich zu bearbeiten. Sie werden z.T. vorbereitet, z.T. unvorbereitet gestellt (Vorbereitungszeit: höchstens 3 Tage).

- Chorleitung a cappella:

Probenarbeit an einem vom Bewerber selbständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk der Kirchenmusik; Vorbereitungszeit: 4 Wochen;

- Chor- und Orchesterleitung:

Probenarbeit an einem Satz aus einem leichteren Chor- und Orchesterwerk der Kirchenmusik (z.B. Orchestermesse, Kantate) unter Einbeziehung von Chor und Orchester (ggf. mit Solisten); Vorbereitungszeit: 8 Wochen.

- Klavier:

Vortrag von drei mittelschweren Klavierwerken verschiedener Stilepochen der Klaviermusik, Liedbegleitung, Vom Blatt spielen.

§ 12
Prüfungsgesamtnote

Die Prüfungsgesamtnote besteht in Abänderung des § 27 Absatz 1 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, der Diplomarbeit und den abschließenden Teilen. Bei der Errechnung der Gesamtnote zählen die Fächer Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel) und Chorleitung je dreifach. Die Fächer Orchesterleitung, Klavier, Gesang, Theorie/Tonsatz,  Partiturspiel und Generalbassspiel sowie Gregorianik zählen zweifach, alle anderen Fächer sowie die Note der Diplomarbeit zählen einfach.

IV. Schlussbestimmungen

§ 13
Übergangsvorschrift

(1) Diese Diplomprüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die erstmalig ab Sommersemester 2002 für den Studiengang Kirchenmusik eingeschrieben worden sind.

(2) Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Diplomprüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule für Musik Detmold aufgenommen haben, legen die Prüfungen nach der bisher geltenden Ordnung der Staatlichen Prüfung für Kirchenmusiker vom 23. April 1974 (GABl. NW. S. 330) ab. Auf Antrag des Kandidaten können die Prüfungen nach dieser Diplomprüfungsordnung abgelegt werden. Der Antrag auf Anwendung dieser Diplomprüfungsordnung ist unwiderruflich.

§ 14
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

(1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher gültigen Prüfungsordnungen außer Kraft. § 13 bleibt davon unberührt.

(2) Diese Diplomprüfungsordnung wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Detmold vom 8. Mai 2000 und der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2003 - Az.: 424 - 7.04.02.04.08 / 023 -, nachdem zuvor Einvernehmen mit der katholischen Kirche hergestellt wurde.

Detmold, den 5. Juli 2004

Der Rektor der Hochschule für Musik Detmold

Prof. Martin Christian   V o g e l

- MBl. NRW. 2004 S. 1091