Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 9 vom 5.3.2004 Seite 217 bis 242
Hinweise zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst, Elternzeit Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 24 - 1.66 - 11/03 - u. d. Finanzministeriums - B 1110 - 78 b 19 - IV B 2 – v. 31.1.2004
203033
Hinweise
zu
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst,
Elternzeit
Gem. RdErl. d. Innenministeriums
- 24 - 1.66 - 11/03 - u. d.
Finanzministeriums
- B 1110 - 78 b 19 - IV B 2 –
v. 31.1.2004
Der
Gesetzgeber hat im öffentlichen Dienstrecht für Beamtinnen und Beamte sowie für
Richterinnen und Richter Möglichkeiten geschaffen, eine Teilzeitbeschäftigung
auszuüben oder eine Beurlaubung in Anspruch zu nehmen. Die nachfolgenden
Hinweise sollen interessierte Beschäftigte über die gesetzlichen
Freistellungsmöglichkeiten und ihre Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete
informieren. Der Erlass enthält dementsprechend nur eine Zusammenstellung und
Erläuterung des geltenden Rechts, jedoch keine darüber hinausgehenden
Regelungen.
A
Inhaltsübersicht
1 Allgemeines
2 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Beamtinnen und Beamte
2.1
Teilzeitbeschäftigung
2.2 Urlaub
3 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Richterinnen und Richter
4 Elternzeit
4.1
Beamtinnen und Beamte
4.2 Richterinnen und Richter
5 Beteiligung der Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung
6 Statusrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst
6.1
Änderung und vorzeitige Beendigung
6.2 Laufbahnrecht
6.3 Mehrarbeit
6.4 Nebentätigkeit
6.5 Mutterschutz
6.6 Erholungsurlaub
6.7 Sonderurlaub
7 Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung
7.1
Voraussetzungslose sowie Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen
7.2 Einstellungsteilzeit
7.3 Altersteilzeit
7.4 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Urlaub aus familienpolitischen
Gründen
7.5 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
8 Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Urlaub
8.1
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen
8.2 Elternzeit
9 Beihilfen und freie Heilfürsorge
9.1
Teilzeitbeschäftigung
9.2 Urlaub
9.3 Elterzeit
9.4 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus
familienpolitischen Gründen
10 Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst
10.1
Wartezeit
10.2 Bemessungsgrundlagen
10.3 Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
10.4 Übergangsrecht für vor dem 01.01.1992 begründete Beamtenverhältnisse
10.5 Erziehungszeiten
10.6 Versorgungsabschlag
10.7 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
B
Hinweise
1
Allgemeines
Das
Landesbeamtengesetz (LBG NRW - §§ 78 b bis 78 e sowie 85 a) und das
Landesrichtergesetz (LRiG - §§ 6a bis 6c) bieten unterschiedliche Formen von
Freistellungen (Teilzeitbeschäftigung und Urlaub) an,
aus
familienpolitischen Gründen
- Teilzeitbeschäftigung und Urlaub,
- unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit und eines
Urlaubs aus familienpolitischen Gründen,
aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen
- Urlaub und Altersurlaub,
voraussetzungslose
Teilzeitbeschäftigung einschließlich des sog. Sabbatjahrs,
Altersteilzeit,
Einstellungsteilzeit.
Diese
Freistellungsmöglichkeiten (außer der Einstellungsteilzeit) können nur von
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen beantragt werden; das sind
Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe, Zeit oder Lebenszeit.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge
und sind deshalb ausgenommen. Die vorstehenden Freistellungsmöglichkeiten
gelten auch für Richterinnen und für Richter, mit Ausnahme von Altersteilzeit
und Einstellungsteilzeit.
Freistellungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie dürfen nicht
aus dienstlichen Gründen gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten bzw. der
Richterin oder des Richters angeordnet werden. Eine Sonderstellung nimmt hier
allerdings die Einstellungsteilzeit ein (dazu Nr. 2.1.7).
Der
Antrag auf Freistellung ist schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu
stellen. Er soll im Interesse der oder des Beschäftigten sowie der Personalstelle
einen überschaubaren Zeitraum umfassen, da ein Rechtsanspruch auf Änderung des
Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung oder vorzeitige Rückkehr zur
Vollzeitbeschäftigung nicht besteht. Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, ist
der gewünschte Umfang der Arbeitszeitermäßigung anzugeben.
2
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Beamtinnen und Beamte
2.1
Teilzeitbeschäftigung
Bei einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis kann der Umfang
der Tätigkeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verringert
werden. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung kann nur während einer
Elternzeit oder eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen ausgeübt werden
(vgl. § 85 a Abs. 3, § 86 Abs. 2 LBG NRW).
Teilzeitbeschäftigung bedeutet nicht
unbedingt "Halbe Arbeit". Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen, kann die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit ungleichmäßig auf
die Arbeitstage einer Woche verteilt werden. Wenn die dienstlichen Verhältnisse
es zulassen, kann auch eine andere Aufteilung der Arbeitszeit gestattet werden;
dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Wochen die auf diesen
Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.
2.1.1
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
Nach § 78 b LBG NRW kann Beamtinnen und Beamten Teilzeitbeschäftigung mit einer
bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigten Arbeitszeit bis zur
beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Zeitliche Höchstgrenzen bestehen nicht .
2.1.2
Sabbatjahr
Das Sabbatjahr (§ 78 b Abs. 4 LBG NRW) ist im Rahmen der voraussetzungslosen
Teilzeitbeschäftigung ein Modell, das den Beamtinnen und Beamten gestattet, auf
die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit in der Weise zu ermäßigen,
dass sie zwei bis sechs Jahre voll
beschäftigt (Arbeitsphase) und anschließend bis zu einem Jahr voll vom Dienst
freigestellt werden (Freizeitphase).
Da das Sabbatjahr insgesamt als eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung
ausgestaltet ist, stellt die Freizeitphase keine Form des Urlaubs dar. Die
Teilzeitbeschäftigung wird so ausgeübt, dass die reduzierte Arbeitszeit nicht
gleichmäßig über den Gesamtzeitraum (Arbeitsphase plus Freizeitphase) hinweg
geleistet werden muss. Vielmehr wird in der Arbeitsphase (bei entsprechend
reduzierten Bezügen) in Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet. In
der Freizeitphase erfolgt dann, bei Fortzahlung der reduzierten Bezüge, eine
volle Freistellung. Deshalb besteht auch in der Freistellungsphase ein Anspruch
auf Beihilfe.
Das "Sabbatjahr"-Modell kann auch in Anspruch genommen werden, wenn
eine Freistellung von weniger als einem Jahr angestrebt wird. Es darf darüber
hinaus genutzt werden von bereits teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten.
Sofern jedoch in diesen Fällen eine Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG NRW
bewilligt worden war, bedingt ein Wechsel ins Sabbatjahr einen Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b LBG NRW.
2.1.3
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit (§ 78 d LBG NRW) liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der oder des jeweiligen Dienstvorgesetzten. Die Beamtin oder der
Beamte hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit.
§ 78 d Absatz 3 LBG NRW unterstreicht das dem Dienstherrn eingeräumte weite
Ermessen. Mit der Regelung in Absatz 3 hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die
Möglichkeit eingeräumt, z.B. auf haushalts- oder personalwirtschaftliche
Belange (jederzeit) reagieren und die Rahmenbedingungen für die Bewilligung von
Altersteilzeit entsprechend festlegen zu können. Maßgebend für die Bewilligung
von Altersteilzeit sind somit die allgemeinen Rahmenbedingungen sowie die
Situation in der Behörde (dringende dienstliche Belange) im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Antrag.
Nach einem Beschluss der Landesregierung vom 1. Oktober 2002 wird gemäß § 78 d
Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in der Landesverwaltung von der Anwendung der
Altersteilzeit abgesehen. Ausgenommen sind Anträge auf Bewilligung von
Altersteilzeit
a) von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen und Studienseminaren
sowie
b) in Fällen, in denen bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw -
Vermerk vorhanden ist und realisiert wird.
Der Beschluss der Landesregierung gilt nur für die Landesverwaltung; die
Gemeinden und Gemeindeverbände sind davon nicht betroffen. Die Regelung ist auf
5 Jahre begrenzt.
Die Altersteilzeit kann entweder in Form der durchgehenden Wahrnehmung mit 50
v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit oder in Form des Blockmodells (mit Arbeits-
und Freistellungsphasen) ausgeübt werden.
Beamtinnen und Beamte, denen eine durchgehende Altersteilzeitbeschäftigung nach
§ 78 d LBG NRW bewilligt wird, üben für die gesamte verbleibende Dienstzeit bis
zum Beginn des Ruhestandes eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der in den
letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu
leistenden Arbeitszeit aus. Abweichungen von diesem Umfang sind nicht zulässig;
ein nachträglicher Übergang zur Vollzeitbeschäftigung in entsprechender
Anwendung des § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW kommt nicht in Betracht.
Bei Wahl des Blockmodells
ist Vollbeschäftigung während der Arbeitsphase nicht zwingend notwendig.
Denkbar sind, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auch
Arbeitsleistungen zwischen 50 v.H. und 100 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit mit einer sich anschließenden und entsprechend kürzeren vollen
Freistellung (z.B. vier Jahre Beschäftigung mit 75 v.H. der regelmäßigen
Arbeitszeit, anschließend Freistellungsphase von zwei Jahren) oder eine
Kombination von Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeitreduzierung und
anschließender voller Freistellung (z.B. vier Jahre Beschäftigung zu 100 v.H.
der regelmäßigen Arbeitszeit, zwei Jahre Beschäftigung mit 50 v.H. der
regelmäßigen Arbeitszeit, vier Jahre Freistellung vom Dienst). Allein maßgeblich
bleibt, dass die während des gesamten Bewilligungszeitraums geschuldete
Arbeitsleistung vor Antritt der Freistellung zu erbringen ist. An die Freistellungsphase
kann sich damit nur der Beginn des Ruhestandes anschließen. Daraus folgt
weiter, dass sich die Beamtinnen und Beamten bei Wahl des Blockmodells bereits
mit der Antragstellung entscheiden müssen, ob sie mit Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder – unwiderruflich - schon mit
Erreichen der Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten 60.
Lebensjahr) ausscheiden wollen.
2.1.4
Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen
Die Teilzeitbeschäftigung (bis auf die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) aus familienpolitischen Gründen, geregelt
in § 85 a Absatz 1 LBG NRW, soll es Beamtinnen und Beamten ermöglichen, Familie
und Berufstätigkeit besser miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Im
Gegensatz zur voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b LBG NRW
besteht bei Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen ein
Rechtsanspruch auf Bewilligung, wenn bei der Beschäftigungsbehörde im
Einzelfall zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung
ist, dass die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
2.1.5
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung kann nur während der Zeit einer Elternzeit
oder der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen bewilligt werden (§
85 a Abs. 3, § 86 Abs. 2 LBG NRW). Die Bewilligung darf nur erfolgen, wenn
zuvor Elternzeit oder Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragt und
genehmigt worden ist.
2.1.6
Dauer der Teilzeitbeschäftigung
Für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung bestehen keine besonderen
Höchstgrenzen.
Die Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen (bis zur Dauer von
fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung) kann in Anspruch genommen
werden, wenn und solange die Voraussetzungen (dazu Nr. 2.1.4) dafür vorliegen.
Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ist nur während der Zeit einer
Elternzeit oder der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen möglich.
2.1.7
Einstellungsteilzeit
Die in § 78 c LBG NRW geregelte Einstellungsteilzeit unterscheidet sich von den
sonstigen Teilzeitregelungen dadurch, dass die Betroffenen (ausschließlich
Berufsanfänger/ -innen) nicht mehr freiwillig, sondern vorübergehend
obligatorisch in Teilzeit arbeiten. Dies soll der Schaffung zusätzlicher
Einstellungsmöglichkeiten dienen.
Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit
wird gleichzeitig durch Verwaltungsakt die Arbeitszeit der Beamtin oder des
Beamten reduziert, wenn zuvor die personalwirtschaftliche Entscheidung
getroffen ist, das Instrument der Einstellungsteilzeit anzuwenden.
Die Einstellungsteilzeit ist als Sonderregelung konzipiert. Sie ist nur auf die
Laufbahnen des höheren Dienstes sowie des gehobenen Dienstes, soweit das
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet wurde, beschränkt. Die
Ausgestaltung erfolgt in der Weise, dass bis zum 31.12.2007 mit der Begründung
eines Beamtenverhältnisses gleichzeitig durch Verwaltungsakt eine
Teilzeitbeschäftigung von mindestens 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit
festgesetzt werden kann. Nach Ablauf von fünf Jahren besteht ein Rechtsanspruch
auf Umwandlung in Vollzeitbeschäftigung.
2.1.8
Benachteiligungsverbot
Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen.
Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten
gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche
Gründe dies rechtfertigen (§ 78 g LBG NRW). Damit ist klargestellt, dass es für
das berufliche Fortkommen allein auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
ankommt.
2.2
Urlaub
Während eines Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen (§§ 78
e, 85 a LBG NRW) ist die Beamtin bzw. der Beamte vollständig vom Dienst
freigestellt. Es werden daher auch keine Dienstbezüge gezahlt. Folglich besteht
auch nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Beihilfe (vgl.
dazu Nr. 9.2).
2.2.1
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
In § 78 e LBG NRW sind Beurlaubungen geregelt, mit denen das Problem der
Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll. Danach kann ein Urlaub bewilligt werden
in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher
Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse
daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst
zu beschäftigen. Es kann
-
ein sog. altersunabhängiger Urlaub bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs
Jahren oder
- ein sog. Altersurlaub nach Vollendung des 55. Lebensjahres, der sich auf die
Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, sowie
- befristet bis zum 31. Dezember 2004 ein sog. Altersurlaub bereits nach
Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.
2.2.2
Urlaub aus familienpolitischen Gründen
Die Regelung in § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW räumt der Beamtin oder dem Beamten
einen Rechtsanspruch auf Urlaub aus familienpolitischen Gründen ein, sofern
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass die
Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Der
Urlaub kann bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
gewährt werden, wobei eine Höchstdauer von zwölf Jahren zu beachten ist.
Wollen beide Elternteile die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder
oder eines nahen Angehörigen gemeinsam übernehmen, besteht ein Rechtsanspruch
auf Urlaub aus familienpolitischen
Gründen für beide Teile gleichzeitig nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 3
Elternzeitverordnung (EZVO ).
2.2.3
Höchstgrenzen der Beurlaubung
Auch bei aufeinanderfolgender Inanspruchnahme der unterschiedlichen
Beurlaubungsmöglichkeiten darf der Urlaub die Höchstdauer von 12 Jahren (§ 78 e
Abs. 3 Satz 1, § 85 a Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), im Falle von Altersurlaub gemäß §
78 e Abs. 4 LBG NRW die Höchstdauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
2.2.4
Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Für das Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung sind keine
zeitlichen Höchstgrenzen festgelegt. Lediglich der Urlaub darf im
Gesamtzeitraum der Freistellung die Höchstdauer von 12 Jahren, im Falle von
Altersurlaub gemäß § 78 e Abs. 4 LBG NRW die Höchstdauer von 15 Jahren nicht
überschreiten.
Davon zu unterscheiden ist das Zusammentreffen von Elternzeit und / oder Urlaub
aus familienpolitischen Gründen mit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung. Hier
gilt als Höchstdauer die Zeit des jeweiligen Urlaubs.
3
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Richterinnen und Richter
Für
die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung (§ 6 c Landesrichtergesetz - LRiG)
sowie die Freistellung aus arbeitsmarkt- und familienpolitischen Gründen (§§ 6
a, 6 b LRiG) gelten im Grundsatz die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
über Teilzeitbeschäftigung (außer unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während
einer Elternzeit oder eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen) und
Beurlaubung entsprechend. Allerdings haben Richterinnen und Richter einen
Anspruch darauf, dass ihrem Antrag entsprochen wird. Voraussetzung für die
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ist allerdings, dass die
Richterin oder der Richter einer späteren Verwendung in einem anderen
Richteramt bzw. in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
Außerdem dürfen in den Fällen der §§ 6 b und 6 c LRiG zwingende dienstliche
Gründe der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen.
4
Elternzeit
Es
besteht ein Anspruch auf Elternzeit für den beantragten Zeitraum, sofern die
Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und wie die dienstlichen Belange berührt sind,
hat auf die Urlaubsbewilligung keinen Einfluss.
4.1
Beamtinnen und Beamte
4.1.1
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit darf die Beamtin oder der Beamte
-
Teilzeitbeschäftigung (im Beamtenverhältnis) gem. § 85 a Abs. 3 LBG NRW, die
eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden
nicht übersteigt,
- Teilzeitarbeit (aufgrund eines Arbeitsvertrages), die eine wöchentliche
Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt,
leisten, wenn dienstliche Belange dies zulassen. Mit Zustimmung der / des
Dienstvorgesetzten kann die Tätigkeit auch bei einem anderen Dienstherrn oder
Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Ablehnung der Zustimmung darf nur mit
entgegenstehenden dienstlichen Interessen begründet werden und muss innerhalb
einer Frist von vier Wochen schriftlich erfolgen (§ 2 Abs. 3 EZVO).
Grundsätzlich können auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Elternzeit
beanspruchen. Eine bestehende Teilzeitbeschäftigung nach dienstrechtlichen
Vorschriften wird, da sie auch während der Elternzeit zulässig ist, durch die
Elternzeit nicht unterbrochen.
4.1.2
Verbindung der Freistellung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, aus familienpolitischen
Gründen und nach der Elternzeitsverordnung
Anspruch auf Elternzeit besteht auch dann, wenn die zeitlichen Höchstgrenzen
für familien- oder arbeitsmarktbedingte Freistellungen überschritten werden.
4.1.3
Elternzeit während der Freistellung aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen
Gründen
Urlaube aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen können durch
Elternzeit unterbrochen werden. Einem entsprechenden Antrag der Beamtin oder
des Beamten ist stattzugeben.
Das Ende des Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen kann -
auf Antrag der Beamtin oder des Beamten - um die Dauer der Elternzeit
hinausgeschoben werden.
Zu
Beginn, Dauer und Ende der Elternzeit siehe auch Nummer 6.1.
Auf die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Beitragen für die
Krankenversicherung während einer Elternzeit wird hingewiesen (vgl. § 4 a
EZVO).
4.2
Elternzeit für Richterinnen und Richter
Die Elternzeitverordnung und somit auch die Ausführungen zu Nummer 4.1 gelten
für Richterinnen und Richter entsprechend mit der Maßgabe, dass die im Sinne
von § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EZVO zulässige Teilzeitbeschäftigung gemäß §§
6 a, 6 c LRiG mit der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden muss (§ 8 EZVO).
5
Beteiligung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung
Ein Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung (auch während der Elternzeit) oder Urlaub darf nur mit
Zustimmung des Personalrats abgelehnt werden (§ 72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG). Die
erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne
Dienstbezüge gemäß § 78 e oder § 85 a LBG NRW unterliegt der Mitbestimmung des
Personalrats (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG).
Bei schwerbehinderten Menschen hat die / der Dienstvorgesetzte in jedem Fall
der Freistellung die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zu
beteiligen.
Die / der Dienstvorgesetzte hat die Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe von
§ 15 ff. Landesgleichstellungsgesetz zu unterrichten und anzuhören.
6
Statusrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst bei
Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richtern
6.1
Änderung und vorzeitige Beendigung
Die Entscheidung über die Freistellung bindet die Antragstellerin oder den
Antragsteller und die Dienststelle.
In besonderen Härtefällen kann die / der Dienstvorgesetzte eine Rückkehr aus
einem Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zulassen, wenn die Fortsetzung
des Urlaubs nicht zugemutet werden kann ( § 78 e Abs. 2 Satz 3 LBG NRW, § 6 a Abs. 5 LRiG). Eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs ist ausgeschlossen, solange
eine freie Planstelle nicht zur Verfügung steht.
Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder die
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist
gemäß § 78 b Abs. 3 Satz 2, § 85 a Abs. 2 Satz 5 LBG NRW und § 6a Abs. 5
LRiG nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig.
Die Dienststelle kann gegen den Willen der oder des Beschäftigten eine
Teilzeitbeschäftigung oder einen Urlaub nur unter den Voraussetzungen der §§
48, 49 VwVfG NRW vorzeitig beenden.
Beginn, Dauer und vorzeitige Beendigung der Elternzeit folgen der Regelung des
§ 4 EZVO. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nicht zulässig, wenn
sie nur der Bewilligung einer erneuten Elternzeit für ein weiteres Kind dienen
soll.
Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen (§§
78 b Abs. 3 Satz 3, 78 e Abs. 3 Satz 3, 85 a Abs. 2 Satz 4 LBG NRW).
6.2
Laufbahnrecht
6.2.1
Teilzeitbeschäftigung
Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit wird in vollem Umfang als Probezeit (§ 7 Abs. 2 LVO, § 5 Abs. 3
LVOPol) berücksichtigt. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte,
aber mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit wird entsprechend
ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt; eine daraus
resultierende Verlängerung der Probezeit erfolgt aber nur dann, wenn die
Auswirkung mindestens drei Monate beträgt.
Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mindestens einem
Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zählen
entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung (§ 11 Abs. 1
LVO).
6.2.2
Urlaub
Zeiten eines Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen oder
einer Elternzeit von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit (§ 7 Abs.
4 LVO). Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (§ 11 Abs. 3 LVO) bis
zur Dauer von zwei Jahren als Dienstzeit für die Verleihung eines
Beförderungsamtes und als Dienstzeit für die Zulassung zum Aufstieg
anzurechnen.
6.3
Mehrarbeit
Auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sind gem. § 78 a LBG NRW
verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn
zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmefälle beschränkt. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ist
Dienstbefreiung zu gewähren bzw. u. U. Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, wenn die
Beamtin oder der Beamte mehr als fünf Stunden im Monat Mehrarbeit geleistet
hat. Maßgeblich ist die Überschreitung der für die Beamtin oder den Beamten
festgesetzten (ermäßigten) wöchentlichen Arbeitszeit.
6.4
Nebentätigkeit
6.4.1
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Urlaub kann nur gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bzw. die
Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung auszuüben bzw. eine
nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung nur in dem Umfang
auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung
dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Die / der Dienstvorgesetzte darf
Ausnahmen vom Verbot der Ausübung einer Nebentätigkeit nur zulassen, soweit sie
dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen (§ 78 e Abs. 2 Sätze
1 und 2 LBG NRW, § 6 b Abs. 2 Satz 3 LRiG).
6.4.2
Teilzeitbeschäftigung
Für die Übernahme von Nebentätigkeiten während einer Teilzeitbeschäftigung gem.
§ 78 b oder § 78 d LBG NRW bzw. §§ 6 a und 6 c LRiG gelten die allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeiten (§§ 67
bis 75 a LBG NRW). Bei Anwendung der sog. Regelvermutung des § 68 Abs. 2 Satz 3
LBG NRW ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf
die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen.
Während einer Einstellungsteilzeit wird der für einen Vollzeitbeschäftigten
zulässige Umfang der Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen
und der herabgesetzten Arbeitszeit erhöht (§ 78 c Abs. 3 LBG NRW). Das Mehr an
Nebentätigkeiten gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die freiwillig einer
Teilzeitbeschäftigung nachgehen, ist verfassungsrechtlich geboten, weil das
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 GG und die
Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG die Möglichkeit zur vollen Nutzung der
Arbeitskraft schützen. Ferner dürfen die Betroffenen nicht schlechter gestellt
werden als vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte.
6.4.3
Freistellung aus familienpolitischen Gründen / Elternzeit
Während einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familienpolitischen
Gründen bzw. einer Elternzeit dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt und
genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen (§ 68 a LBG NRW, § 6 a Abs. 4 LRiG).
6.5
Mutterschutz
6.5.1
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Richterinnen steht Mutterschutz nach der
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen
(MuSchVB) zu.
6.5.2
Urlaub / Elternzeit
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen sowie Elternzeit
können nicht mit dem Ziel unterbrochen werden, Mutterschutzfristen in Anspruch
zu nehmen.
6.6
Erholungsurlaub
6.6.1
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten steht in demselben Umfang Erholungsurlaub zu wie
Vollzeitbeschäftigten. Weicht eine Teilzeitbeschäftigung von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ab, weil an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, so
gilt die Kürzungsregel des § 14 Erholungsurlaubsverordnung (EUV).
6.6.2
Altersteilzeit (Blockmodell) / Sabbatjahr
Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. In
dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin / der Beamte von der Arbeits- in die
Freistellungsphase wechselt, wird der für das Urlaubsjahr zustehende
Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12 gekürzt (§ 5
Abs. 5 und 6 EUV).
6.6.3
Urlaub / Elternzeit
Anspruch auf Erholungsurlaub besteht nicht für das Urlaubsjahr, in dem wegen
eines Urlaubs kein Dienst geleistet wird. Wird infolge eines Urlaubs ohne
Dienstbezüge bzw. ohne Anwärterbezüge nur in einem Teil des Urlaubsjahres
Dienst geleistet, so wird der Erholungsurlaub gem. § 5 Abs. 4 EUV um 1/12 für
jeden vollen Monat der Beurlaubung gekürzt.
6.7
Sonderurlaub
6.7.1
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten steht Sonderurlaub nach den Vorschriften der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zu.
6.7.2
Urlaub / Sonderurlaub
Die Unterbrechung eines Urlaubs mit dem Ziel, Sonderurlaub nach der
Sonderurlaubsverordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erhalten, ist
nicht zulässig.
7
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung
Die besoldungsrechtlichen
Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung richten sich nach der Art der nach dem
Landesbeamtengesetz oder dem Landesrichtergesetz bewilligten Teilzeit.
7.1
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung sowie Teilzeitbeschäftigung aus
familienpolitischen Gründen
7.1.1
Dienstbezüge
Die Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen etc.) werden
grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert (§ 6
BBesG). Dies gilt nicht hinsichtlich des Familienzuschlages der Stufe 1 ff.,
wenn der Ehegatte des Teilzeitbeschäftigten oder (bezüglich des Kinderanteils
im Familienzuschlag) ein anderer Anspruchsberechtigter im öffentlichen Dienst
mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung
vollbeschäftigt oder Versorgungsempfänger ist, oder wenn beide Ehegatten oder
(bezüglich des Kindergeldanteils im Familienzuschlag) mehrere
Anspruchsberechtigte mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende
Leistung jeweils mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
beschäftigt sind. In solchen Fällen werden der Ehegattenanteil (Stufe 1 des
Familienzuschlages) und etwaige Kinderanteile im Familienzuschlag
(Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 ff. und der Stufe 1) so gezahlt, als
wenn beide Berechtigte vollbeschäftigt wären (nach § 40 Abs. 4 und 5 BBesG der
Ehegattenanteil je zur Hälfte und ungekürzte Kinderanteile grundsätzlich
demjenigen Berechtigten, der Kindergeld bezieht).
7.1.2
Besoldungsdienstalter
Das Besoldungsdienstalter wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.
7.1.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge
Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge mit der
Auflage erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor
Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem
öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG), zählt die Zeit einer
Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung voll.
Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an eine
Bleibeverpflichtung gebunden war (§ 3 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).
7.1.4
Sonderzahlung
Auf die Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW wirkt sich eine
Teilzeitbeschäftigung nur aus, wenn sie am 1. Dezember vorgelegen hat. Der
Grundbetrag der Sonderzuwendung bemisst sich dann nach den entsprechend der
Arbeitszeit herabgesetzten Dezemberbezügen.
Der Sonderbetrag je Kind in Höhe von 25,56 Euro (§ 8 Sonderzahlungsgesetz NRW – SZG NRW-) wird auch bei vorliegender Teilzeitbeschäftigung nicht entsprechend
dem Arbeitsumfang gekürzt.
7.1.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung verringert
sich im selben Verhältnis wie die der Dienstbezüge. Nummer 7.1.1 Satz 1 gilt
entsprechend.
7.1.6
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht
berührt.
7.2
Einstellungsteilzeit
Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.6 gelten entsprechend.
7.3
Altersteilzeit
7.3.1
Dienstbezüge
Bei der Altersteilzeitbeschäftigung bemessen sich die Dienstbezüge – unabhängig
von dem jeweiligen Arbeitszeitmodell (z.B. Blockmodell) – nach dem Beschäftigungsumfang,
der nach Nr. 2.1.3 der Altersteilzeit zu Grunde gelegt wird.
Zusätzlich zu den Dienstbezügen wird ein nicht ruhegehaltfähiger
Altersteilzeitzuschlag (§ 6 Abs. 2 BBesG, § 1
Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen 83 v.H. der (fiktiven) Nettodienstbezüge und den auf Grund der
Teilzeitbeschäftigung zu zahlenden Nettodienstbezügen gewährt.
Für die Ermittlung der (fiktiven) Nettodienstbezüge ist der
Beschäftigungsumfang der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit
maßgebend. Hat eine ununterbrochene Vollzeitbeschäftigung vorgelegen, ist von
den ungeminderten Dienstbezügen auszugehen. In anderen Fällen sind die
Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die sich bei einem Arbeitszeitumfang ergeben
würden, der dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit
entspricht; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind hierbei
grundsätzlich wie eine Arbeitszeit mit 0 Stunden zu berücksichtigen.
Der Altersteilzeitzuschlag ist steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), er unterliegt
jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG). Demzufolge wird
das zu versteuernde Einkommen bei der Einkommensteuerveranlagung durch das
Finanzamt um die steuerfreie Einnahme des Altersteilzeitzuschlags erhöht, um
den maßgeblichen Steuersatz zu ermitteln. Damit kann es zu einer
Steuernachzahlung kommen.
In den Fällen, in denen die im Blockmodell vereinbarte
Altersteilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung (Tod,
Dienstunfähigkeit, Entlassung) unterbrochen wird (sog. „Störfälle“), sind die
bis dahin gezahlten Altersteilzeitbezüge (Dienstbezüge zuzüglich
Altersteilzeitzuschlag) den Bezügen gegenüber zu stellen, die nach dem Umfang
der tatsächlich geleisteten Arbeit zugestanden hätten. Sind letztere höher, hat
der ehemalige Altersteilzeitbeschäftigte (bei Tod dessen Erbe) einen
Nachzahlungsanspruch in Höhe des Differenzbetrags; zuviel gezahlte Bezüge
werden hingegen nicht zurück gefordert.
7.3.2
Besoldungsdienstalter
Das Besoldungsdienstalter wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.
7.3.3
Sonderzahlung
Die Sonderzahlung bemisst sich nach den Dienstbezügen, die entsprechend der
festgelegten Altersteilzeit nach den Verhältnissen am 1.Dezember zustehen
würden. Nummer 7.1.4 letzter Satz gilt entsprechend. Zur Sonderzahlung wird ein
Altersteilzeitzuschlag gezahlt.
7.3.4
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Nummer 7.1.5 gilt entsprechend. Ein Altersteilzeitzuschlag wird nicht
zusätzlich gewährt.
7.3.5
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Beschäftigung in Altersteilzeit
nicht berührt.
7.4
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Urlaub aus familienpolitischen Gründen
Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.6 gelten
entsprechend.
7.5
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.3, 7.1.5 und 7.1.6 gelten entsprechend.
7.5.1
Sonderzahlung
Auf die Sonderzahlung wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung nur aus, wenn sie
am 1. Dezember vorgelegen hat. Der Grundbetrag der Sonderzahlung bemisst sich
dann grundsätzlich nach den entsprechend der Arbeitszeit herabgesetzten
Dezemberbezügen. Abweichend davon ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang
am Tag vor Beginn der Elternzeit zu bemessen, wenn das Kind den 12. Lebensmonat
noch nicht vollendet hat. Nummer 7.1.4 letzter Satz gilt entsprechend.
8
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von
Urlaub
8.1
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen
8.1.1
Dienstbezüge
Für die Dauer des Urlaubs entfällt der Anspruch auf Dienstbezüge.
8.1.2
Besoldungsdienstalter
Die Auswirkungen von Beurlaubungszeiten (nach dem 31. Dezember 1989) auf das
Besoldungsdienstalter ergeben sich aus § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.
8.1.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge
Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der
Voraussetzung erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor
Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem
öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG), wird die Zeit des Urlaubs
aus arbeitsmarkt- bzw. familienpolitischen Gründen nicht auf die
Mindestdienstzeit angerechnet, so dass sich diese um die Zeit dieses Urlaubs
verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines
Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung gebunden war.
8.1.4
Sonderzahlung
Der Anspruch auf die Sonderzahlung wird durch eine Beurlaubung ohne
Dienstbezüge im Monat Dezember nicht berührt. Die Sonderzahlung wird aber für
jeden vollen Monat, in dem wegen des Urlaubs aus arbeitsmarkt- bzw.
familienpolitischen Gründen keine Bezüge zustehen, um ein Zwölftel gekürzt. Der
Grundbetrag der Sonderzahlung bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem
Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Beurlaubung (§ 6 Abs. 1 SZG NRW).
8.1.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Die vermögenswirksame Leistung entfällt für die Kalendermonate, in denen keine
Dienstbezüge zustehen bzw. gezahlt werden.
8.1.6
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch einen Urlaub aus arbeitsmarkt- bzw.
familienpolitischen Gründen nicht berührt. Kindergeld wird während dieser Zeit
bei unveränderter Anspruchsberechtigung der oder dem Beurlaubten weiter von der
Besoldungsstelle gezahlt.
8.2
Elternzeit
8.2.1
Dienstbezüge
Für die Dauer der Elternzeit werden keine Dienstbezüge gewährt.
8.2.2
Besoldungsdienstalter
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind führen nicht zu
einer Hinausschiebung des Besoldungsdienstalters. Die Einzelheiten ergeben sich
aus § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.
8.2.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge
Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der
Voraussetzung erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor
Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem
öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG), wird die Zeit der
Elternzeit auf die Mindestdienstzeit angerechnet. Entsprechendes gilt nicht,
wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung
gebunden war.
8.2.4
Sonderzahlung
Der Anspruch auf die Sonderzahlung wird durch die Beurlaubung ohne Dienstbezüge
im Monat Dezember nicht berührt. Die Sonderzahlung wird aber für jeden vollen
Monat, in dem wegen der Elternzeit keine Bezüge zustehen, um ein Zwölftel
gekürzt. Für die Zeit einer Elternzeit unterbleibt diese Minderung des
Grundbetrages der Sonderzahlung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des
Kindes nach § 6 Abs. 2 SZG NRW nur, wenn am Tag vor Beginn dieser Elternzeit
Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SZG NRW
bestanden hat. Damit kann Beamtinnen und Beamten, die sich in einer Elternzeit
ohne Teilzeitbeschäftigung befinden, der im direkten Anschluss an eine
Beurlaubung ohne Bezüge, also auch im direkten Anschluss an einer bisherigen
Elternzeit, angetreten wurde, keine Sonderzahlung gewährt werden. Der
Grundbetrag der Sonderzahlung bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem
Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Beurlaubung (§ 6 Abs. 1 SZG NRW). Im
Übrigen sind die Verhältnisse am jeweiligen 1. Dezember maßgebend (z. B.
Familienverhältnisse).
8.2.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Die vermögenswirksame Leistung wird während der Elternzeit nicht gezahlt.
8.2.6
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Elternzeit nicht berührt.
Kindergeld wird während dieser Zeit bei unveränderter Anspruchsberechtigung der
oder dem Beurlaubten weiter gezahlt.
9
Beihilfen und freie Heilfürsorge
9.1
Teilzeitbeschäftigung
Soweit eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit vorliegt, besteht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
Beihilfenverordnung (BVO) uneingeschränkt eine Beihilfenberechtigung.
Der Beihilfenanspruch besteht während der Freistellungsphase beim Sabbatjahr
und auch bei der Altersteilzeit (Blockmodell) fort. Während der Zeit einer
unterhälftigen Altersteilzeit besteht Anspruch auf Leistungen der
Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfenregelungen (§ 78 d Abs. 4 LBG NRW).
9.2
Urlaub
Für die Zeit des Urlaubs ohne Dienstbezüge besteht eine
Beihilfenberechtigung, sofern die Beurlaubung insgesamt dreißig Tage im Kalenderjahr nicht
überschreitet. Bei Überschreitung dieses Zeitraums entfällt die
Berechtigung für die gesamte Zeit (§ 101 LBG NRW, Verwaltungsverordnung – VV 1
zu § 1 Abs. 1 BVO); in diesen Fällen kann daher für die während eines Urlaubs
entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe auch nach Beendigung des Urlaubs nicht
gewährt werden. Beihilfeanträge, die sich auf vor dem Urlaub entstandene
Aufwendungen beziehen, können – im Rahmen der Einjahresfrist (§ 13 Abs. 3 BVO)
– auch während des Urlaubs gestellt werden.
Abweichend hiervon wird für die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 85
a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2 LBG NRW bzw. § 6 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2
Satz 1 LRiG (Urlaub aus familienpolitischen Gründen) ein Anspruch auf
Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfenregelungen
für Beamte mit Dienstbezügen eingeräumt (§ 85a Abs. 4 LBG NRW bzw. § 6 a Abs. 6 LRiG). Dies
gilt nicht, wenn die Beamtin/Richterin oder der Beamte/Richter
berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) einer oder eines Beihilfeberechtigten
wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch - SGB V - hat. Ein Anspruch auf Freie Heilfürsorge besteht,
sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nicht Anspruch
auf Familienversicherung nach § 10 SGB V hat. Gegenüber der Gesetzlichen
Krankenversicherung besteht in den Fällen des § 85 a Abs. 4 LBG NRW
grundsätzlich ein Anspruch auf Familienversicherung. Wird während des Urlaubs
aus familienpolitischen Gründen eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
ausgeübt, ist entsprechend zu verfahren.
9.3
Elternzeit
Für die Dauer der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen
der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für
Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/Richterin bzw. der
Beamte/Richter berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) einer oder eines
Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch hat (§ 86 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 85 a Abs. 4 LBG NRW).
Wird in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (nicht bei Richterinnen und Richtern)
ausgeübt, ist entsprechend zu verfahren. Sind beide Elternteile verbeamtet und
wird die Elternzeit von beiden gemeinsam genommen (ohne Teilzeit bzw. mit
unterhälftiger Teilzeit), ist ein Elternteil von ihnen als
berücksichtigungsfähige Person des Anderen zu bestimmen. Die Bestimmung kann
nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
Wird in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte oder mehr als
der Hälfte (bis zu 30 Stunden) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ausgeübt, besteht ein unmittelbarer Beihilfenanspruch nach der BVO. Dies gilt
entsprechend, wenn die Elternzeit von beiden Elternteilen gemeinsam genommen
wird. Übt ein Elternteil in diesem Fall eine unterhälftige Tätigkeit aus, wird
er berücksichtigungsfähige Person des Anderen.
Gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf
Familienversicherung in den Fällen des § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW; mithin
besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in
entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamte mit Dienstbezügen.
Auch wenn in diesen Fällen der Ehegatte einen Beihilfenanspruch nach § 1 Abs. 1
BVOAng hat, ist grundsätzlich entsprechend zu verfahren. Ist der Ehegatte
gesetzlich krankenversichert, wird die/der in Elternzeit befindliche
Beamtin/Richterin bzw. Beamter/Richter
nicht berücksichtigungsfähige Person, sondern behält ihren/seinen eigen
Anspruch nach der BVO.
9.4
Beihilfe oder freie Heilfürsorge bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
während der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen
Für die Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen besteht ein eigener
Beihilfeanspruch nur noch subsidiär. Er entsteht, wenn nicht bereits über den
Ehepartner oder die Ehepartnerin ein Beihilfeanspruch (als
berücksichtigungsfähiger Angehöriger) oder ein Anspruch auf
Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht. Ein Anspruch auf freie
Heilfürsorge besteht, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf
Familienversicherung nach § 10 SGB V hat.
Der subsidiäre Anspruch auf Beihilfe bzw. freie Heilfürsorge besteht auch bei
einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus
familienpolitischen Gründen.
10
Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst
(Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge)
Die nachfolgenden
Hinweise zur Beamtenversorgung gelten für Richterinnen und Richter
entsprechend.
10.1
Wartezeit
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung wird
grundsätzlich nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren
(Wartezeit) abgeleistet wurde. Zeiten einer Freistellung aus dem
Beamtenverhältnis werden in die Wartezeit eingerechnet, soweit sie
ruhegehaltfähig sind.
10.2
Bemessungsgrundlagen
Das Ruhegehalt wird nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit bemessen. Es beträgt zur Zeit für jedes Jahr
ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H., insgesamt höchstens 75 v.H. der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Ab 2003 wird das Versorgungsniveau für alle Versorgungsempfänger sukzessive
abgesenkt. Dazu werden Erhöhungen aus linearen Besoldungsanpassungen zunächst
nur vermindert an die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weitergegeben. Ab der
achten Anpassung sind in vorhandenen Versorgungsfällen die Ruhegehaltssätze mit
dem Faktor 0,95667 umzurechnen und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wieder
unvermindert zugrunde zu legen. Anschließend gilt ein jährlicher
Steigerungssatz von 1,79375 v.H. und ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H.
10.2.1
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei Freistellung
Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten bei Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung ohne Dienstbezüge die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes,
aus dem die Versorgung gewährt wird; die verminderte Anpassung der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Nr. 10.2 Abs. 2) bleibt unberührt. Teilzeitbeschäftigung
ist neben den in Nr. 2.1 bis 2.1.7 genannten
Formen auch die Zeit einer Verwendung mit ermäßigter Arbeitszeit nach § 85a LBG
NRW in der bis zum 31.3.1990 geltenden Fassung. Die eingeschränkte Verwendung
wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist keine Teilzeitbeschäftigung. Der
Versorgung werden jedoch auch in diesem Fall die vollen ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge zugrunde gelegt.
10.2.2
Ruhegehaltfähigkeit von Freistellungszeiten
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht. Zeiten einer Altersteilzeit sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit
ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit
zugrunde gelegt worden ist.
Eine Teilbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
ist zeitanteilig (vgl. Abs. 1 Satz 1) ruhegehaltfähig, wenn sie als Beamtendienstzeit
zurückgelegt wird. Die Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
während einer Freistellung kann - unabhängig vom zeitlichen Umfang der
Tätigkeit - nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Nr.
2.2 bis 2.2.2 und Nr. 4) sind nicht ruhegehaltfähig. Das
Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz (MuSchVB) ist
keine Beurlaubung; die entsprechende Zeit ist deshalb ruhegehaltfähig. Auch die
Zeit eines Mutterschaftsurlaubs nach § 5a MuSchVB in der bis zum 31.12.1985
geltenden Fassung ist ruhegehaltfähig, da während eines solchen Urlaubs die
Dienstbezüge bis zu einem Höchstbetrag als Mutterschaftsgeld weitergewährt
worden sind.
Zu den versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Erziehungszeiten wird auf Nr.
10.5 verwiesen.
Die Zeit eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist im
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig, mindestens
jedoch im Umfang der Zurechnungszeit.
10.3
Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
Bei einer Freistellung für insgesamt mehr als zwölf Monate (Bagatellgrenze)
werden die ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten und die Zurechnungszeit nur in
dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht,
die ohne Freistellung erreicht worden wäre (Quotelung). Ruhegehaltfähige
Ausbildungszeiten sind z. B. die Mindestzeit eines vorgeschriebenen Studiums
bis zu drei Jahren, der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf
oder in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis.
Zurechnungszeit ist zu zwei Dritteln die Zeit vom vorzeitigen Eintritt in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des
60. Lebensjahres.
Für die Bagatellgrenze ist nicht die Dauer der einzelnen Freistellung, sondern
der Gesamtfreistellungszeitraum maßgebend. Der Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung
ist voll einzurechnen; Freistellungsgrund und Freistellungsumfang sind insoweit
unerheblich. Beträgt der Gesamtfreistellungszeitraum mehr als zwölf Monate,
wird nicht nur der über zwölf Monate hinausgehende Teil, sondern der gesamte
Zeitraum für die Quotelung herangezogen.
10.3.1
Altfälle
Die vor dem 1.7.1997 bewilligten und angetretenen Freistellungen führen
nicht zu einer Quotelung. Das gleiche gilt bei Änderungen des Umfangs einer vor
dem 1.7.1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung, wenn der
ursprüngliche Bewilligungszeitraum unverändert bleibt. Bei Verlängerung des
Bewilligungszeitraums einer Freistellung und beim Wechsel von einer
Teilzeitbeschäftigung zu einer Beurlaubung und umgekehrt ist die neue
Freistellung stets in die Quotelung einzubeziehen.
10.3.2
Sonderregelung für Kindererziehungszeiten
Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten werden Freistellungen wegen
Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind wie eine Vollzeitbeschäftigung
gewertet. In die Quotelung der Zurechnungszeit sind dagegen alle Freistellungen
einzubeziehen.
10.4
Übergangsrecht für vor 1992 begründete Beamtenverhältnisse
Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden und
wird oder würde die gesetzliche Altersgrenze nach dem 31.12.2001 erreicht, ist
der Versorgung sog. Mischrecht zugrunde zu legen, wenn der sich danach ergebende
Ruhegehaltssatz höher ist als der Ruhegehaltssatz nach dem ab 1.1.1992
geltenden Recht.
Gesetzliche Altersgrenze ist
- grundsätzlich das vollendete 65. Lebensjahr,
- für Lehrerinnen und Lehrer das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 65.
Lebensjahr vollenden,
- in bestimmten Dienstbereichen das 60. bzw. 62. Lebensjahr.
10.4.1
Für die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31.12.1991 bleibt der
Ruhegehaltssatz nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht (jedoch ohne
Versorgungsabschlag früheren Rechts) gewahrt. Dieser Ruhegehaltssatz beträgt
für die ersten 10 Dienstjahre 35 v.H.. Er steigt mit jedem weiteren Dienstjahr
bis zum 25. Dienstjahr um 2v.H., danach um 1 v.H. bis zum Höchstruhegehaltssatz
(75 v.H.). Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen
gilt dabei als ein weiteres volles Dienstjahr.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31.12.1991 ist nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht, ab 1.1.1992 nach dem von diesem Zeitpunkt an
geltenden Recht - eine Zurechnungszeit jedoch mit einem Drittel der Zeit bis
zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres - zu berechnen. War
am 31.12.1991 noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 Jahren erreicht,
dienen die Folgejahre zunächst zur Auffüllung dieser Sockel-Dienstzeit.
Mit jedem Jahr einer anschließend zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit,
die nicht für die Sockel-Dienstzeit heranzuziehen ist, steigt der Ruhegehaltssatz
um 1 v.H. (bei Jahresresten um den entsprechenden Bruchteil) bis zum
Höchstruhegehaltssatz (75 v.H.). Er darf jedoch den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen,
der sich für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem bis zum
31.12.1991 geltenden Recht (einschließlich Versorgungsabschlag früheren Rechts)
ergäbe.
10.4.2
Auch im Rahmen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts sind Zeiten einer
Freistellung nur nach Maßgabe der Nr. 10.2.2 ruhegehaltfähig. Die Quotelung
entfällt. Freistellungen können jedoch zu folgender Minderung des
Ruhegehaltssatzes führen (Versorgungsabschlag früheren Rechts):
- Für jedes Jahr, um das sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit wegen einer
zwischen dem 15.5.1980 und dem 31.7.1984 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
bewilligten Teilzeitbeschäftigung verringert, vermindert sich der (ggf. fiktiv
über 75 v.H. hinaus berechnete) Ruhegehaltssatz um 0,5 v.H., jedoch nicht unter
35 v.H..
- Bei nach dem 31.7.1984 bewilligten Freistellungen wird der ohne Freistellung
erreichbare (ggf. fiktiv über 75 v.H. hinaus berechnete) Ruhegehaltssatz in dem
Verhältnis vermindert, in dem die tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit zu
der Zeit steht, die ohne Freistellung erreicht worden wäre, jedoch nicht unter
35 v.H.. Das gilt auch für Freistellungen nach dem 31.12.1991. Eine Elternzeit
sowie die in eine Freistellung aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen
Gründen fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der Geburt des
Kindes an führen nicht zur Minderung des Ruhegehaltssatzes.
10.4.3 Nr.
10.2 Abs. 2 gilt auch für Versorgungsfälle nach Übergangsrecht.
10.5
Erziehungszeiten
Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer der Beamtin oder dem Beamten
zuzuordnenden Erziehungszeit für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind um den
Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin
oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für
die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
10.5.1
Dauer und Zuordnung
Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem
Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Hat ein Elternteil das Kind
allein erzogen, ist ihm die Erziehungszeit zuzuordnen. Bei gemeinsamer
Erziehung wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, es sei denn, die
Eltern haben durch übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Dienstherrn die
Zuordnung zum Vater bestimmt.
10.5.2
Bemessung der Kindererziehungszuschlags
Bemessungsgrundlage für den Kindererziehungszuschlag ist der aktuelle
Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der von der Bundesregierung
jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
Wird während der Erziehungszeit eine Versorgungsanwartschaft erworben (z. B.
aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung), darf der sich daraus ergebende Teil des
Ruhegehalts zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag eine Höchstgrenze nicht
übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der während der Erziehungszeit
als Rentenanwartschaft aus einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen in
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hätte
erworben werden können.
Außerdem darf das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt nicht
höher sein als das Ruhegehalt, das sich aus dem Höchstruhegehaltssatz und den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben
würde.
10.5.3
Altfälle
Hat die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis
ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Ausführungen zu Nr.
10.5, 10.5.1 und 10.5.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erziehungszeit
bereits 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats endet.
Ist während des Beamtenverhältnisses ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind
erzogen worden, steht kein Kindererziehungszuschlag zu. Die Erziehungszeit wird
jedoch nach Maßgabe des § 85 Abs. 7 BeamtVG mit bis zu 6 Monaten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
10.5.4
Ergänzende Leistungen
Als ergänzende Leistungen kommen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht
- ein Kindererziehungsergänzungszuschlag für nach dem 31.12.1991 liegende
Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes oder Zeiten der versicherungspflichtigen
Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr, die mit
entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind (z. B. bei gleichzeitiger Erziehung
mehrerer Kinder), mit Dienstzeiten im Beamtenverhältnis oder mit
versicherungspflichtigen anderen Pflegezeiten zusammentreffen (§ 50b BeamtVG),
- ein Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag für Zeiten
versicherungspflichtiger Pflegetätigkeit (§ 50d BeamtVG),
- vorübergehende Zuschläge entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG bis zum
65. Lebensjahr für Erziehungszeiten und versicherungspflichtige Pflegezeiten,
wenn für solche Zeiten eine Anwartschaft auf entsprechende rentenrechtliche
Leistungen besteht, die noch nicht gewährt werden können (§ 50e BeamtVG),
- ein Kinderzuschlag zu dem auf 55 v.H. abgesenkten Witwengeld/Witwergeld (§
50c BeamtVG).
10.6
Versorgungsabschlag
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. pro Jahr eines vorzeitigen
Ruhestandes, höchstens um 10,8 v.H.. Der Berechnung wird
- bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund der
Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte die Zeit bis zum Ablauf des Monats der
Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. der vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenze
für den Vollzugsdienst,
- bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund der allgemeinen Antragsaltersgrenze
die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze
erreicht wird,
zugrunde gelegt. Für eine Übergangszeit bestehen abweichende Regelungen zur
Höhe des Versorgungsabschlags und Ausnahmen für bestimmte Jahrgänge.
Der Versorgungsabschlag bleibt für die gesamte Laufzeit der Versorgung
(einschließlich Hinterbliebenenversorgung) maßgebend. Verstirbt der Versorgungsurheber
während des Beamtenverhältnisses, ist die Hinterbliebenenversorgung nach dem
verminderten Ruhegehalt zu bemessen, das die / der Verstorbene erhalten hätte,
wenn sie / er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten
wäre.
10.7
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der
Feuerwehr, die bis zum Ruhestandsbeginn beurlaubt sind (Altersurlaub), wird der
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48 BeamtVG) nicht gewährt.
11
Der Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d. Finanzministeriums v. 23.11.1999 (SMBl. NRW. 203033) wird aufgehoben.
Dieser Gem. RdErl. tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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MBl. NRW. 2004 S. 218