Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 6 vom 4.2.2004 Seite 137 bis 166

 

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen die nachfolgend aufgeführten verbotenen Teilorganisationen des sog. „Kalifatsstaats“ (Hilafet Devleti) auch: „Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e.V.“ („Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri Birligi“-ICCB) vom 20.01.2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28.01.2004

Gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVO) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 19 Nr. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 05. August 1964 (BGBl. I S. 593) werden die Gläubiger der Vereine

„Islamische Gemeinde Würselen e.V.“

„Islamisches Zentrum e.V“, Ingolstadt

„Wissenschafts- und Gebetsverein der türkischen Arbeitnehmer in Mainz und Umgebung e.V." (Yesil-Moschee)

„Islamisches Kultur- und Informationszentrum“, Göttingen

aufgefordert,

bis zum 05.03.2004

ihre Forderungen unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens
II PG – 3.5 – 17 beim

                                                           Bundesverwaltungsamt

                                                           50728 Köln

zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gem. § 13 VereinsG schriftlich anzumelden.

Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 VereinsG - DVO ist.

Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.

Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 VereinsG.

Köln, den 20. Januar 2004

IIPG- 3.5 – 17

Bundesverwaltungsamt

Im Auftrag

B ö n d e r s

- MBl. NRW. 2004 S. 165