Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 14 vom 15.3.2005 Seite 339 bis 352
Operative Fallanalyse/Datenbank ViCLAS RdErl. d. Innenministeriums v. 3.2.2005 - 42.2 - 6501 -
Operative Fallanalyse/Datenbank ViCLAS
RdErl. d.
Innenministeriums v. 3.2.2005
- 42.2 - 6501 -
1
Vorbemerkung
Die
Verbunddatenbank ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) und die Operative
Fallanalyse dienen als spezialisierte Methoden der Ermittlungsunterstützung
jeweils dem Erkennen von Tatzusammenhängen und der Aufklärung von Straftaten
der schweren Gewaltkriminalität.
Auf
der Grundlage des § 13 Abs. 3 POG NRW
übertrage ich diese Aufgabe dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW). Das LKA NRW hat hierzu ein Sachgebiet "Operative Fallanalyse"
eingerichtet.
In
der Verbunddatenbank ViCLAS werden die zu diesem Zweck erhobenen Daten zentral
gespeichert und Recherchen zum Erkennen von Tatzusammenhängen durchgeführt.
Verfahren und Inhalte hat das LKA NRW gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 POG NRW im
Rahmen des Sondermeldedienstes ViCLAS geregelt und passt diesen bei Bedarf an.
Zudem
bietet das Sachgebiet „Operative Fallanalyse“ des LKA NRW den
Strafverfolgungsbehörden, insbesondere den Staatsanwaltschaften und Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen, Ermittlungsunterstützung durch Operative
Fallanalysen und Täterprofilerstellungen an. Das Unterstützungsverfahren hat
das LKA NRW geregelt und passt es bei Bedarf an.
2
Operative Fallanalyse/Täterprofilerstellung
2.1
Die Kreispolizeibehörden richten Ersuchen um Operative Fallanalysen oder um
Erstellen eines Täterprofils ausschließlich an das für diese Form der Ermittlungsunterstützung
zuständige LKA NRW. Das LKA NRW entscheidet über die Eignung der vorgetragenen
Fälle. Es informiert die Kreispolizeibehörden über die Antragsmodalitäten und
den Unterstützungsverlauf.
2.2
Soweit das LKA NRW die Analyse eines geeigneten Sachverhalts selbst nicht oder
nicht zeitgerecht vornehmen kann, vermittelt es den Kontakt zu einem
übernahmebereiten Analyseteam eines anderen Landes bzw. des
Bundeskriminalamtes.
2.3
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, nicht das LKA NRW, sondern eine andere
Behörde oder eine externe Stelle mit einer Operativen Fallanalyse oder dem
Erstellen eines Täterprofils zu beauftragen, ist das LKA NRW durch die
ermittelnde Kreispolizeibehörde zu benachrichtigen.
3
ViCLAS-Datenbanksystem
3.1
Der Nutzen des ViCLAS-Datenbanksystems ist maßgeblich von der vollständigen und
aktuellen Informationserhebung ViCLAS-relevanter Delikte durch die
Kreispolizeibehörden abhängig. Das LKA NRW hat hierzu einen Sondermeldedienst
eingerichtet. Die Kreispolizeibehörden wirken insbesondere bei der Bearbeitung
von Tötungsdelikten und schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
auf die Einhaltung der Meldepflichten und hierbei auf die für die Qualität der
Ermittlungsunterstützung unverzichtbare Vollständigkeit der zu meldenden Einzelinformationen
hin.
3.2
Wird das LKA NRW bereits vor der ViCLAS-Erfassung eines Sachverhaltes in diesem
Zusammenhang tätig (z.B. durch Erstellen einer Operativen Fallanalyse), stellen
das LKA NRW und die anfordernde Kreispolizeibehörde Einvernehmen über die
Zuständigkeit zur ViCLAS-Erfassung her.
3.3
Das LKA NRW führt in allen gemeldeten Fällen eine ViCLAS-Auswertung durch und
gleicht die erhobenen Daten mit dem landes- und bundesweiten ViCLAS-Datenbestand
ab. Die Aufnahme eines gemeldeten Sachverhaltes in das ViCLAS-Datenbanksystem
und das Ergebnis der Recherche werden in jedem Einzelfall den zuständigen
Kreispolizeibehörden mitgeteilt.
3.4
ViCLAS-Recherchen werden zentral vom LKA NRW durchgeführt. Internationale
Recherchen erfolgen über das LKA NRW durch das Bundeskriminalamt.
4
Koordinatorinnen und Koordinatoren der Kreispolizeibehörden
4.1
Auf örtlicher Ebene ist es erforderlich, dass die Kreispolizeibehörden
Koordinatorinnen und Koordinatoren zur Steuerung von Informationen bestimmen.
Sie stehen den für die Ermittlungen zuständigen Kriminalkommissariaten,
insbesondere denen für die Bearbeitung von Tötungsdelikten und schweren
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, als besonders fachkundige
Ansprechpartner zur Verfügung und wirken als Multiplikatoren bei der
behördeninternen Fortbildung mit. Darüber hinaus begleiten sie für die
Kreispolizeibehörde den Sondermeldedienst ViCLAS, insbesondere durch
- Auswerten des Straftatenaufkommens auf
Sachverhalte, die vom Sondermeldedienst ViCLAS umfasst werden,
- Initiieren der zeitnahen Durchführung des
ViCLAS-Sondermeldedienstes,
- Qualitätskontrolle der erhobenen und zu
meldenden Daten.
4.2
Die Koordinatorinnen und Koordinatoren nehmen diese Funktion neben ihren
originären Aufgaben wahr.
4.3
Das LKA NRW hat zur Unterstützung der Kreispolizeibehörden Hilfen für die
Auswahl geeigneter Koordinatorinnen und Koordinatoren erstellt.
4.4
Die Kreispolizeibehörden stellen zur Gewährleistung einer hohen Qualität durch
geeignete Verfahren sicher, dass die Prüfergebnisse der Koordinatorinnen und
Koordinatoren im Hinblick auf ViCLAS-Relevanz und Datenqualität
fachaufsichtlich berücksichtigt werden.
4.5
Die vorzugsweise aus dem Arbeitsbereich der Sexualdelikte zu bestellenden
Koordinatorinnen und Koordinatoren und deren Vertreterinnen oder Vertreter sind
dem LKA NRW fortschreibend namentlich zu benennen.
5
Aus- und Fortbildung
5.1
Grundlagenwissen zur Operativen Fallanalyse sollte wegen ihrer Bedeutung für
polizeiliche Ermittlungen bereits während der Ausbildung vermittelt werden. Der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst,
wird empfohlen, entsprechende Inhalte in ihren Lehrplänen zu berücksichtigen.
Das Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF NRW)
gewährleistet eine angepasste Verknüpfung mit korrespondierenden Lehrinhalten.
5.2
Für die Koordinatorinnen und Koordinatoren besteht zeitnah zum Beginn ihrer
Aufgabenwahrnehmung unabweisbarer Fortbildungsbedarf. Das IAF NRW führt
bedarfsorientiert Fortbildungsveranstaltungen für diese Zielgruppe durch. Die
Kreispolizeibehörden melden ihren Fortbildungsbedarf unverzüglich nach bekannt
werden des Wechsels von Koordinatorinnen oder Koordinatoren bzw. ihrer
Vertreterinnen oder Vertreter.
5.3
Das LKA NRW führt für Koordinatorinnen und Koordinatoren jährlich eine
Dienstbesprechung durch, deren Inhalte mit dem IAF NRW abgestimmt sind.
5.4
Das IAF NRW gewährleistet durch inhaltlich abgestimmte
Fortbildungsveranstaltungen bedarfsorientiert die Weiterentwicklung der Fach-
und Methodenkompetenz der mit der Operativen Fallanalyse befassten Bediensteten
des LKA NRW.
6
Berichterstattung zum Wirkbetrieb
Das
LKA NRW berichtet dem Innenministerium NRW jährlich zum 15. Februar über den
Wirkbetrieb der Operativen Fallanalyse und des Datenbanksystems ViCLAS.
- MBl. NRW. 2005 S. 340