Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 28 vom 23.6.2005 Seite 697 bis 726
Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ und Gläubigeraufruf Bek. des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 26. Mai 2005
II.
„Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“
und Gläubigeraufruf
Bek. des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg
vom 26. Mai 2005
Gegen das Verbot
wurde keine Klage erhoben. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Der
verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals
bekannt gegeben:
2. Die Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer
Untergliederung „Sturm 27“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung
„Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ zu bilden oder
bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4. Das Vermögen der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich
ihrer Untergliederung „Sturm 27“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet;
dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben,
soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts ist,
- nach
Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.