Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 10.8.2005 Seite 843 bis 864
Behandeln unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) RdErl. d. Innenministeriums v. 15.7.2005 - 41 – 60.04.08 (6049) -
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Behandeln unkonventioneller
Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV)
RdErl. d.
Innenministeriums v. 15.7.2005
- 41 – 60.04.08 (6049) -
1
Wird eine unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) entdeckt, sind
die Maßnahmen zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahr vorrangig (PDV 100,
Nrn. 4.12 und 4.13 sowie PDV 403 VS-NfD). Lässt sich die Ungefährlichkeit des
Gegenstandes nicht zweifelsfrei feststellen, sind die USBV-Entschärfer des
Landeskriminalamtes (LKA) hinzuziehen. Die Polizeibehörden fordern
Unterstützung durch Entschärfer des LKA schriftlich, in Eilfällen mündlich
vorab, unter nachrichtlicher Beteiligung der Bezirksregierungen (BR) beim LKA
an.
2
Dem Entschärfer obliegt die Prüfung, Entschärfung und Beseitigung des
Gegenstandes unter Beachtung der Anlage 8a zur PDV 403 VS-NfD. Hinsichtlich der
weiteren Behandlung der USBV als Verwahrstück gilt Nummer 3.4.5 des RdErl. v.
24.10.1983, IV A 2 - 2029 (SMBI. NRW. 2051).
3
Sind beim Auffinden von Weltkriegsmunition ausschließlich gefahrenabwehrende
Maßnahmen zu veranlassen, so ist der zuständige Kampfmittelbeseitigungsdienst
bei den Bezirksregierungen anzufordern.
Militärische Munition, sowohl Weltkriegs- als auch Gegenwartsmunition, ist wie
eine USBV zu behandeln, wenn sie im Rahmen eines zu erwartenden bzw. bereits
eingeleiteten Ermittlungsverfahrens als Beweismittel zu prüfen und
sicherzustellen ist. In diesen Fällen sind die USBV-Entschärfer anzufordern.
4
Bei den Maßnahmen zur Strafverfolgung sind die Vorschriften des
Tatmitteldienstes und die „Richtlinien zur Zusammenarbeit des
Bundeskriminalamtes und der Länderpolizeien in Fällen von Terrorismus und
politisch motivierter Gewaltkriminalität von bundesweiter Bedeutung“ (Anl. 11 der
PDV 131 VS-NfD, PDV 132 VS-NfD und PDV 133 VS-NfD) zu beachten.
5
Hinsichtlich der Vereinbarung zur gegenseitigen Unterstützung der Bundespolizei
und der Polizei des Landes Nordrhein Westfalen anlässlich des Verdachtes auf
Vorliegen sprengstoffverdächtiger Gegenstände gilt der RdErl. v. 8.8.2003, 41.2
– 6049/6037 (SMBl. NRW. 2056). Die Anforderung von USBV-Entschärfern der
Bundespolizei erfolgt unmittelbar durch das LKA.
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Der RdErl. v. 15.5.2001, IV C 2 – 6049 (SMBl. NRW. 2056) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2005
S. 861