Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 50 vom 25.11.2005 Seite 1303 bis 1314
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 3.11.2005 - 324.6.08.09.01-2796/05 -
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Pauschalbeträge
bei Vollzeitpflege und Barbeträge
gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie,
Frauen und Integration v. 3.11.2005
- 324.6.08.09.01-2796/05 -
Mein RdErl. vom 10.10.2000 (SMBl. NRW. 2160) wird wie folgt geändert:
1
In Nr. 1 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
materielle Kosten
der Gesamtbetrag
Aufwendungen der Erziehung
für
Kinder bis zum
vollendeten 7. Lebensjahr 426,-- € 204,-- € 630,-- €
für Kinder vom vollendeten
7. Lebensjahr bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr 489,-- € 204,-- € 693,-- €
für Jugendliche
ab dem
vollendeten 14. Lebensjahr
bis zum vollendeten
18. Lebensjahr und junge
Volljährige im Einzelfall 595,-- € 204,-- € 799,-- €
2
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
- MBl.
NRW. 2005 S. 1310