Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 2 vom 13.1.2006 Seite 15 bis 28

 

Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann / Truppführer Aus- und Fortbildung Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 - RdErl. d. Innenministeriums v. 21.12.2005 - 74 – 27.19.01-

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Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann / Truppführer Aus- und Fortbildung
Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998
zur Feuerwehrdienstvorschrift 2
- FwDV 2 -

RdErl. d. Innenministeriums v. 21.12.2005
- 74 – 27.19.01-

1
Einführung eines zehntägigen Gruppenführerlehrganges für die Freiwilligen Feuerwehren (F III-Lehrgang) am Institut der Feuerwehr NRW

Ab dem Jahr 2006 wird der F III-Lehrgang am Institut der Feuerwehr NRW ausschließlich in zehntägiger Form angeboten. Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu, wenn sie folgende Vorbildungsvoraussetzungen nachweisen:

-         Ausbildung zum Truppmann (FwDV 2 Nr. 2.1)

-         Ausbildung zum Sprechfunker (FwDV 2 Nr. 3.1)

-         Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 2 Nr. 3.2)

-         Ausbildung zum Truppführer (FwDV 2 Nr. 2.2)

-         Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr. 3.5) oder alternativ

-         Sonderausbildung "Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und die Sonderausbildung "Strahlenschutzeinsatz" (Stufe I)

-         Ausbildung zum Maschinisten für Löschfahrzeuge (FwDV 2 Nr. 3.3)

-         die Beförderung zum Unterbrandmeister

-         aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.

1.2
Abweichend von Nummer 1.1 kann zugelassen werden, wer die Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr. 3.5) und /oder "Maschinist" (FwDV 2 Nr. 3.3) bisher nicht absolviert, jedoch die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 (ABC-Einsatz) und /oder 2 (Aufgaben des Maschinisten und die Verwendung von Feuerlöschkreiselpumpen) durchgeführt hat.

2
Truppführerfortbildung

Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.2.1998 (GV. NRW. 1998 S. 122 / SGV. NRW. 213) setze ich die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 bis 3 in Kraft. Von einer Veröffentlichung der Lerninhalte in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

2.1
Die Module 1 und 2 ersetzen nicht die entsprechenden Lehrgänge der FwDV 2 oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für eine dieser Aufgaben vorgesehen sind.

2.2
Als allgemeine Wiederholung der Truppführerausbildung kann das Modul 3 freiwillig vor der Gruppenführerausbildung absolviert werden.

2.3
Die Durchführung der Truppführerfortbildung obliegt gemäß § 23 Abs. 1 FSHG den Gemeinden und Kreisen.

3
Truppmann- und Truppführer-Ausbildung

Die Lernziele mit dem Stand 4. März 2002 setze ich hiermit gem. § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998 S. 122 / SGV. NRW. 213), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332 ), in Kraft .

Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

4
Befristung

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2006 S. 20