Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 20 vom 13.7.2006 Seite 369 bis 382

 

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums B 4400 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.02 - 2 v. 26. Juni 2006:

20310

Tarifvertrag
über Einmalzahlungen
für die Jahre 2006 und 2007
vom 8. Juni 2006

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums
B 4400 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.02 - 2
v. 26. Juni 2006:

Den nachstehenden Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über Einmalzahlungen
für die Jahre 2006 und 2007
vom 8. Juni 2006

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)     Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-        Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-        Gewerkschaft der Polizei,

-        Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-        Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)     mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
-       den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-       die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-       den Bund Deutscher Kriminalbeamter.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge

a)     Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),

b)     Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O),

c)     Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb),

d)     Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O),

e)     Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi),

f)      Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O),

g)     Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü),

h)     Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O),

i)      Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt),

j)      Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O)

fallen oder die ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, einschließlich der zuvor unter die Buchstaben e bis j fallenden Beschäftigten.

(2) § 2 dieses Tarifvertrages gilt nicht für Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte und Psychiaterinnen/Psychiater, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen.

§ 2
Einmalzahlung

(1) Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a bis d fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen:

a)     Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs- / Lohngruppen

VergGr. X bis Vc,

VergGr. Kr. I bis Va,

LohnGr. 1 bis 8a

150 Euro

VergGr. Vb bis III,

VergGr. IIb,

VergGr. IIa nach Aufstieg aus VergGr. III und künftiger Zuordnung zur E 12,

VergGr. Kr. VI bis XIII, LohnGr. 9

100 Euro

VergGr. IIa (ohne Aufstieg aus VergGr. III),

VergGr. Ib bis I

50 Euro

als Einmalzahlung ausgezahlt.

b)     Mit den Bezügen für Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen

E 1 bis E 8

310 Euro

E 9 bis E 12

210 Euro

E 13 bis E 15

60 Euro

als Einmalzahlung ausgezahlt.

c)     Mit den Bezügen für September 2007 werden in den Entgeltgruppen

E 1 bis E 8

450 Euro

E 9 bis E 12

300 Euro

E 13 bis E 15

100 Euro

als Einmalzahlung ausgezahlt.

(2) Den unter § 1 Abs. 1 Buchst. e bis j fallenden Beschäftigten werden mit den Bezügen für die Monate Juli 2006, Januar 2007 und September 2007 jeweils 100 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchst. b und Absatz 2 kann die Einmalzahlung für Januar 2007 auch im Jahr 2006 gezahlt werden.

(4) Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn/Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im jeweiligen Zahlungsmonat. Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für den jeweiligen Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten hat.

(5) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. des Zahlungsmonats.

(6) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3
Erhöhung der Tabellenentgelte im Jahr 2008

Die Beträge der ab 1. November 2006 maßgebenden Entgelttabelle werden im Tarifgebiet West ab 1. Januar 2008 um 2,9 v.H. erhöht. Die Erhöhung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1. Mai 2008. Die Beträge der Entgelttabelle werden dabei auf volle 5 Euro aufgerundet.

§ 4
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 für das Tarifgebiet West am 1. Januar 2008 und für das Tarifgebiet Ost am 1. Mai 2008 in Kraft.

- MBl. NRW. S. 370