Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 29 vom 22.11.2006 Seite 539 bis 556

 

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG -

2060

Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG -

RdErl. d. Innenministeriums v. 26.10.2006
- 44 - 57.04.05 - 3 -

Der RdErl. v. 4.9.1980 (SMBl. NRW. 2060) wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 48.34 erhält folgende Fassung:

"Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn sich in unmittelbarer Nähe Schulen, Spielplätze, Seniorenheime oder andere Objekte für ähnlich schutzbedürftige Personen befinden. Geschwindigkeitsbeschränkende Zonen sind nur dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die vorgenannten Gründe hinzukommen.

Geschwindigkeitsbegrenzte Straßenstrecken sind darüber hinaus als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wird, weil bauliche Maßnahmen zur Abhilfe nicht in Betracht kommen oder die Maßnahme gemessen an § 45 Abs. 9 StVO gerechtfertigt ist. Bei der Messung sind die Ausführungen zu Nr. 1.2 bis 2.2, 2.41 und 2.5 der Anlage 1 zum RdErl. über die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei vom 22.5.1996 (SMBl. NRW. 2055) zu beachten. Insbesondere können Geschwindigkeitskontrollen nicht die erforderlichen baulichen Maßnahmen ersetzen (vgl. BVerwG NZV 1995, 165).

Geschwindigkeitsbegrenzte Strecken sind ferner dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen der Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG angeordnet wurde.

Die Überwachung von aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen ist den Sach- und Personalressourcen entsprechend vorrangig zu gewährleisten.

Die Messstellen sowie Zeitpunkt und Dauer der Überwachung sind im Benehmen mit der zuständigen Kreispolizeibehörde festzulegen. Auf Straßen im Sinne der Nummer 48.33 sind die stationären Messstellen der Kreisordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW unter Beteiligung der Unfallkommission festzulegen; wird aus Gründen des Lärmschutzes oder der Luftreinhalteplanung eine Geschwindigkeitsbegrenzung festgelegt, bedarf es keiner Beteiligung der Unfallkommission.

Von einer genauen Bekanntgabe der Messstellen und Einsatzzeiten ist abzusehen, um die allgemeine Präventivwirkung nicht zu beeinträchtigen."

2. In Nummer 48.35 erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Die kommunalen Bußgeldstellen wickeln das gesamte Verfahren in eigener Verantwortung nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ab; daneben ist mein RdErl. vom 27.01.2004 (SMBl. NRW. 920) zu beachten."

- MBl. NRW. 2006 S. 540