Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 30 vom 28.11.2006 Seite 557 bis 580

 

Abschlagszahlung auf die zu erwartende Einmalzahlung für das Jahr 2006 RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.11.2006 - B 2104 - 53.1 - IV 2 B 3000 – 4.16 - IV A 1

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Abschlagszahlung
auf die zu erwartende Einmalzahlung für das Jahr 2006

RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.11.2006 -
B 2104 - 53.1 - IV 2
B 3000 – 4.16 - IV A 1

1
Das Landeskabinett in Nordrhein-Westfalen hat am 7.11.2006 einen Gesetzentwurf über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Land in den Jahren 2006 und 2007 (Einmalzahlungsgesetz 2006/2007 NRW– EZG 2006/2007 NRW) auf den Weg gebracht. In dem Gesetzentwurf ist für das Jahr 2006 Folgendes vorgesehen:

1.1
Gewährung einer Einmalzahlung an Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 für den Monat Dezember 2006. Sie beträgt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 200 €, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 150 € und in der Besoldungsgruppe A 9 100 €.

1.2
Gewährung einer Einmalzahlung an Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 für den Monat Dezember 2006.

2
Das Kabinett hat außerdem beschlossen, in analoger Anwendung der Ermächtigung in dem Vermerk Nr. 1 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2006 Abschlagszahlungen mit den Dezember-Bezügen anzuordnen. Die Einmalzahlung 2006 wird danach ab 1. Dezember 2006 als Abschlag gewährt.

3
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen bitte ich Folgendes zu beachten:

3.1
Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, die mindestens an einem Tag des Monats Dezember 2006 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Dezember oder bei einem später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag des Monats.

3.1.1

Ergänzend hierzu bitte ich zu beachten:

3.1.1.1
§ 3 Abs. 7, § 6 Abs. 1 und § 72 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 72 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt sich der Anteil der Einmalzahlung nach der Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags gem. § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.

3.1.1.2
Die Einmalzahlung wird jeder Berechtigten/jedem Berechtigten nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2006 aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind anzurechnen.

3.1.1.3
Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt. Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.

3.2
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen

Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 erhalten für den Monat Dezember eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem für die jeweilige Besoldungsgruppe nach 1.1 maßgebenden Betrag berechnet; für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppe A 1 ist dies der Betrag von 200 €. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. § 49 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten für den Monat Dezember eine Einmalzahlung in Höhe von 120 €. Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 72 €, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 24 € und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 15 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.557,74 € belaufen. Die Einmalzahlung beträgt 90 €, 54 €, 18 € und 11 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.826,09 € belaufen; sie beträgt 60 €, 36 €, 12 € und 8 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.947,14 € belaufen. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag der zugrunde liegenden Versorgungsbezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 der sich nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

3.2.1
Ergänzend bitte ich folgendes zu beachten:

3.2.1.1
Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne von 3.2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 des 2. Haushaltstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666); nicht dazu gehört der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes.

3.2.1.2
Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt. 3.1.1.3 Satz 2 gilt entsprechend.

3.2.1.3
Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die Versorgungsberechtigte oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich in dem Monat der Auszahlung der zu dem zu regelnden Versorgungsbezug zustehenden Einmalzahlung um den Betrag dieser Einmalzahlung.

3.3
Alle Einmalzahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

- MBl. NRW. 2006 S. 559