Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 30 vom 28.11.2006 Seite 557 bis 580

 

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 24. September 2005 Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 23. September 2006 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) – SGV. NRW. 2122 zuletzt geändert durch Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S 148) – folgende Änderungen der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2006 - Vers 35-00-1 U 24 III B 4 - genehmigt worden ist.

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 23. September 2006 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.  S. 403) – SGV. NRW. 2122  zuletzt geändert durch Gesetzes vom 1. März 2005  (GV. NRW. S 148) – folgende Änderungen der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2006 - Vers 35-00-1 U 24 III B 4 - genehmigt worden ist.

I.

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29.09.2001 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

§ 1
Sitz, Aufgaben und Rechtsnatur

(1) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist eine Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Münster (Westfalen).

(2) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe vertreten (§ 26 des Heilberufsgesetzes).

(3) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe hat die Aufgabe, für die Angehörigen der Ärztekammer Westfalen-Lippe und ihre Familienmitglieder gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren, wobei die Mittel der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zweckgebunden und gesondert zu verwalten sind.

(4) 1 Die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, Geschäftsordnungen oder sonstige Satzungen sind im „Westfälischen Ärzteblatt“ zu veröffentlichen. 2Soweit Satzungen oder Satzungsänderungen einer Genehmigung bedürfen, werden sie nach ihrer Genehmigung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. 3Im Übrigen erfolgen Bekanntmachungen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe durch Veröffentlichung im „Westfälischen Ärzteblatt“ und, soweit Mitglieder oder Leistungsempfänger nicht Bezieher des „Westfälischen Ärzteblattes“ sind, durch Einzelnachricht.

(5) 1Soweit die Voraussetzungen des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorliegen, kann eine öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2Das zuzustellende Schriftstück ist dazu in der Geschäftsstelle der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter der Überschrift „Öffentliche Bekanntmachungen“ auszuhängen. 3Das Schriftstück ist an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind.

(6) 1Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die nach dieser Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2Erklärungen nach der Satzung sind schriftlich und, soweit ausdrücklich nicht etwas anderes geregelt ist, gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe abzugeben.

2. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8
Leistungen

(1) 1Die Versorgungseinrichtung gewährt Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Rehabilitation,
4. Hinterbliebenenrente,
5. Kinderzuschuss,
6. Überleitung der Versorgungsabgaben,
7. Kapitalabfindung im Falle der Wiederheirat und
8. Sterbegeld.

(2) 1Soweit die Leistungen auf Antrag gewährt werden, ist dieser schriftlich zu stellen.

(3) 1Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(4) 1Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

1. sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind,

2. sich einer Heilbehandlung unterziehen,

3. an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen,

wenn zu erwarten ist, dass dies zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Berufsfähigkeit im ärztlichen Beruf führt. 2Soweit die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 angeordnet hat, trägt sie deren Kosten. 3Demjenigen, der einem Verlangen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nach Satz 1 Nr. 1 nachkommt, können zur Vermeidung besonderer Härten auf Antrag die aus Anlass der Untersuchungsmaßnahmen notwendigen Reisekosten erstattet werden.

(5) 1Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 und 4 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommen Leistung oder ihrer Erstattung steht oder

2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

3. die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

2Behandlung und Untersuchungen,

1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden. 3Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahe stehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(6) 1Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nr. 1 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Antragsteller oder der Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(7) 1Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 4 Nr. 2 oder 3 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung oder die Berufsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(8) 1Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. 2Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Leistungen, die sie versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(9) 1Für laufende Geldleistungen haben die Zahlungsempfänger ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland zu unterhalten.

3. § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9
Altersrente

(1) 1Mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet,

1. hat jedes Mitglied auf Antrag Anspruch auf Gewährung einer lebenslangen Altersrente (Regelaltersrente).

2. entfällt der Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Eine bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte Berufsunfähigkeitsrente wird dem Mitglied als Altersrente in Höhe der zuletzt gezahlten Berufsunfähigkeitsrente weitergewährt.

(2) 1Auf Antrag wird die Altersrente bereits mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet hat, gewährt (vorgezogene Altersrente). 2Für jeden Monat, der vom Beginn der Zahlung der vorgezogenen Altersrente bis zum Beginn der Zahlung der Regelaltersrente fehlt, wird die Altersrente, die bis zum Beginn der Zahlung erworben ist, um 0,4 v. H. gekürzt. 3Neben der vorgezogenen Altersrente wird eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt.

(3) 1Das Mitglied kann den Beginn der Zahlung der Regelaltersrente hinausschieben, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem es das 68. Lebensjahr vollendet (hinausgeschobene Altersrente). 2Während der Zeit des Hinausschiebens ist das Mitglied nicht berechtigt, Versorgungsabgaben zu entrichten. 3Für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme der Regelaltersrente erhält das Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 0,55 v. H. auf die mit Vollendung des 65. Lebensjahres erworbene Regelaltersrente.

(4) 1Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. 2Die Altersrente wird geleistet vom Beginn des Kalendermonats an,

1. der dem Monat folgt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet hat.

2. den das Mitglied mit seinem Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen oder hinausgeschobenen Altersrente bestimmt hat.

3Auf eine Leistung vor Antragstellung besteht kein Anspruch. 4Die Zahlung der Altersrente endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstirbt.

4.    § 10 erhält folgende Fassung:

§ 10
Berufsunfähigkeitsrente

(1) 1Jedes Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, das für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat, hat, wenn der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist, Anspruch auf  Berufsunfähigkeitsrente. 2Der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit ist eingetreten, wenn

1. die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend eingetreten,

2. die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt und

3. der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt worden

ist.

3Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

(2) 1Ein Mitglied ist berufsunfähig, wenn seine Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann (Berufsfähigkeit), infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen ist. 2Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann.

(3) 1Die Berufsunfähigkeit besteht voraussichtlich auf Dauer, wenn nach ärztlicher Feststellung keine begründete Aussicht besteht, dass mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet werden kann. 2Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit für mehr als sechs Monate umfassend entfallen ist, die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf von drei Jahren aber möglich ist.

(4) 1Die Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt.

(5) 1Die Berufsunfähigkeitsrente wird geleistet:

1. bei voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit von dem Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist.

2. bei vorübergehender Berufsunfähigkeit von dem Beginn des sechsten Kalendermonats nach Eintritt des Versorgungsfalls an, wobei der Monat des Eintritts des Versorgungsfalls als voller Monat gezählt wird.

2Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ruht, solange die ärztliche Tätigkeit mit Hilfe eines Assistenten fortgeführt wird.

(6) 1Bei vorübergehender Berufsunfähigkeitsrente wird die Rente auf Zeit geleistet. 2Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem Beginn der Rentenzahlung. 3Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten.

(7) 1Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet

1. mit dem Ablauf des Monats,

a. in dem das Mitglied verstorben ist.

b. der dem Beginn der Zahlung der Altersrente vorausgeht.

c. des Fortfalls der Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 2.

d. in welchem der Verwaltungsausschuss den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente beschließt, weil das Mitglied sich einer angeordneten Begutachtung nicht unterzieht.

2. mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 1 entfallen sind.

2Unbeschadet der in Satz 1 in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gründe endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf der Befristung der Rente nach Abs. 6.

(8) 1Mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses kann das Mitglied einen befristeten Arbeitsversuch unternehmen. 2Über die Dauer des Arbeitsversuches entscheidet der Verwaltungsausschuss. 3Sofern und solange dem Mitglied während des Arbeitsversuches Einkünfte zufließen, werden diese auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. 4Wird als Ergebnis des Arbeitsversuches festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne von Abs. 2

1. fortbesteht, gilt trotz des Arbeitsversuches die ärztliche Tätigkeit als eingestellt.

2. nicht mehr besteht, endet der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäß Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.

(9) 1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsausschusses entscheidet der Aufsichtsausschuss.

5. § 12 erhält folgende Fassung:

§ 12
Rehabilitation

(1) 1Einem Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, dessen Berufsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte erheblich gefährdet oder das berufsunfähig im Sinne des § 10 Abs. 2 ist und das noch keine Altersrente bezieht, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn durch sie die Berufsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wiederhergestellt werden kann.

(2) 1Eine erhebliche Gefährdung der Berufsfähigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung damit zu rechnen ist, dass ohne die Leistung der Rehabilitation Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 eintritt.

(3) 1Zuschüsse können geleistet werden zu:

1. Medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Diese umfassen die ärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel, Therapien, Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel.

2. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Diese umfassen Leistungen zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Berufsfähigkeit im ärztlichen Beruf und werden bis zum Erreichen ihres angestrebten Zieles, in der Regel jedoch nicht länger als ein Jahr gewährt. In besonderen Ausnahmefällen kann der Zuschuss über diesen Zeitraum, jedoch nicht über zwei weitere Jahre hinaus, gewährt werden.

(4) 1Zuschüsse können nicht gewährt werden,

1. wenn der mit der beabsichtigten Maßnahme bezweckte Erfolg durch einen Erholungsaufenthalt erzielt werden kann.

2. bei akut verlaufenden Erkrankungen.

3. bei Krankenhausaufenthalten.

4. zu Umschulungsmaßnahmen, die auf die Ausübung eines nichtärztlichen Berufes abzielen.

(5) 1Wegen derselben Erkrankung ist die Wiederholung eines Antrages auf die Gewährung von Zuschüssen zulässig. 2Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren seit Beginn der vorhergehenden Rehabilitationsmaßnahme kann die Wiederholung eines solchen Antrages jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände die Rehabilitationsmaßnahme angezeigt erscheinen lassen.

(6) 1Die Zuschüsse werden in Form von Geldleistungen zu den Aufwendungen für die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme gewährt. 2Sie können nur auf den Teil der entstandenen Aufwendungen gewährt werden, der nicht von einem anderen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen oder verpflichteten Kostenträger (z. B. Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber als Beihilfeverpflichteter, Kriegsopferversorgung, Bundesanstalt für Arbeit, Krankenversicherung) übernommen wird. 3Leistet auch der andere Kostenträger nur nachrangig, wird ein Zuschuss nicht gewährt.

(7) 1Die Höhe der Zuschüsse durch Geldleistung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Aufwendungen, für welche das Mitglied nach Abs. 6 Satz 2 selbst aufzukommen hat abzüglich gesetzlicher Zuzahlungsverpflichtungen. 2Von diesem Gesamtbetrag kann der Zuschuss bis zu 60 v. H. decken. 3Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann nach Prüfung aller mit der Rehabilitationsmaßnahme zusammenhängender Umstände ein Zuschuss bis zu 100 v. H. gewährt werden.

(8) 1Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses soll vor Beginn der Rehabilitation bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gestellt werden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann er bis spätestens drei Monate nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zugehen. 3Das Mitglied ist verpflichtet, die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme durch eine ärztliche Stellungnahme nachzuweisen. 4Die Zuschüsse können an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme geknüpft werden.

(9) 1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsausschusses entscheidet der Aufsichtsausschuss.

6.    § 15 erhält folgende Fassung:

§ 15
Waisenrente

(1) 1Halbwaisen- bzw. Waisenrente erhalten nach dem Tode des nach § 13 Abs. 2 Berechtigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder

3. ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder

4. das nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.

3Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.

(2) 1Als Kinder gelten:

1. die ehelichen Kinder.

2. die für ehelich erklärten Kinder.

3. die an Kindes statt angenommenen Kinder.

4. die nicht ehelichen Kinder einer Berechtigten bzw. eines Berechtigten, wenn die Unterhaltspflicht festgestellt ist.

7. § 16 erhält folgende Fassung:

§ 16
Berechnung und Zahlung
der Hinterbliebenenrenten

(1) 1Die Witwen- und Witwerrente gemäß § 14 Abs. 1 und 2 beträgt 60 v. H., die Waisenrente für jede Vollwaise 30 v. H. und die Halbwaisenrente für jede Halbwaise 10 v. H. der nachstehend unter Nr. 1 bis Nr. 3 zu errechnenden Rente.

1. Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Altersrente gemäß § 9, so erfolgt die Berechnung nach dieser Rente.

2. Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Berufsunfähigkeitsrente nach § 10, so ist die Berufsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen, die das Mitglied bezogen hätte, wenn bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente für die Zurechnungszeit nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 statt des 60. das 65. Lebensjahr zugrundegelegt worden wäre. Gleiches gilt, wenn das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes noch keine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog.

2Ist die Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 41 entfallen und freiwillige Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, gelten die Regelungen der Nr. 1 oder 2  entsprechend.

(2) 1Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein als die für die Berechnung der Hinterbliebenenrente nach Abs. 1 zugrunde zu legende Rente einschließlich der Kinderzuschüsse; sie werden sonst entsprechend dem Verhältnis des Höchstbetrages zu der Summe der Hinterbliebenenrenten in ihrer Höhe gekürzt. 2Bei Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterbliebenenrenten der übrigen Hinterbliebenen nach demselben Verhältnis bis zum zulässigen Höchstbetrag.

(3) 1Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe für tot erklärt ist.

(4) 1Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vorsätzlich herbeigeführt haben.

(5) 1Die Hinterbliebenenrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt und vom Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem das Mitglied verstorben ist, geleistet.

8. § 17 erhält folgende Fassung:

§ 17
Kinderzuschuss

(1) 1Die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erhöhen sich für jedes Kind im Sinne des § 15 Abs. 2 um einen Kinderzuschuss.

(2) 1Der Kinderzuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder

3. ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder

4. das nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.

3Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird der Kinderzuschuss für einen der Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.

(3) 1Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind im Sinne des § 15 Abs. 3 10 v. H. der Rente, die vom Berechtigten bezogen wird.

9. § 30 erhält folgende Fassung:

§ 30
Zweck und Verwendung der Mittel

(1) 1Die Mittel der Versorgungseinrichtung dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen (geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung, Rückstellung für Anpassungen an veränderte Rechnungsgrundlagen, Rückstellung für Leistungsverbesserungen, Sicherheitsrücklage) verwendet werden.

(2) 1Das gebundene Vermögen des Versorgungswerkes ist unter Beachtung des § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) und des § 3 der Versorgungswerkverordnung (VersWerkVO NRW) und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsicht anzulegen. 2Mit Zustimmung der Aufsicht dürfen Geschäfte der Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken oder zur Erzielung zusätzlicher Erträge getätigt werden.

(3) 1Die Versorgungseinrichtung hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen Sachverständigen aufstellen zu lassen. 2Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so sind 5 v. H. davon einer besonderen Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese 5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3Über die in Satz 2 geregelte pflichtgemäße Zuweisung in Höhe von 5 v. H. hinaus kann der Verwaltungsausschuss weitere 2,5 v. H. des Überschusses der besonderen Sicherheitsrücklage zuweisen. 4Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden. 5Der verbleibende Überschuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Leistungsverbesserungen zuzuweisen, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen, zur Auffüllung der Deckungsrückstellung wegen erwarteter Änderungen der Rechnungsgrundlagen oder zur Deckung von Verlusten, sofern die Sicherheitsrücklage dazu nicht ausreicht, entnommen werden dürfen. 6Einer Entnahme steht die zweckgebundene Festlegung innerhalb der Gewinnrückstellung gleich. 7Für die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs weggekürzten Beträge (Versorgungsanrechte) ist im Hinblick auf die Erstattungspflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine Deckungsrückstellung zu bilden.

(4) 1Die Erhöhung des Bemessungsmultiplikators gemäß § 11 Abs. 5 sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt. 2Diese Verbesserungen werden von der Kammerversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) 1Die Anpassung der laufenden Renten erfolgt jährlich auf Grund der Bilanz durch Beschluss der Kammerversammlung. 2Die erstmals festgesetzte Rentenhöhe darf nicht unterschritten werden. 3Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(6) 1Die Jahresabschlussprüfung sollte spätestens 4 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres durch den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer beendet sein.

10. § 31 erhält folgende Fassung:

§ 31

Soweit in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, entscheidet der Verwaltungsausschuss über Widersprüche.

11.  § 36 wird gestrichen.

12.  § 37 wird gestrichen.

II.

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Genehmigt,

Düsseldorf, 12.10.2006

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
-    Vers. 35-001-U 24 III B 4 –

(D.S.)

Im Auftrag
Stucke

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Münster, den 23.10.2006

Präsident
der Ärztekammer Westfalen-Lippe

(D.S.)

Dr. med. Theodor Windhorst

- MBl. NRW. 2006 S. 560