Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 36 vom 19.12.2006 Seite 779 bis 814

 

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-4-1.6 v. 12.10.2006

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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-4-1.6
v. 12.10.2006

Aufgrund des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird für meinen Geschäftsbereich und für die meiner Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes betraut sind. Hierzu gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten des Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst.

- MBl. NRW. 2006 S. 781