Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 37 vom 22.12.2006 Seite 815 bis 840

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des „Investitionsprogramm Abwasser NRW“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-9 - 025 086 0510 v. 15.11.2006

772

Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen im Rahmen des
„Investitionsprogramm Abwasser NRW“

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-9 - 025 086 0510
v. 15.11.2006

Das Land gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im Bereich der Abwasserentsorgung. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gem. § 83 LWG in den in dieser Richtlinie aufgeführten Förderbereichen:
Förderbereich 1.1 Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Zuschuss
Förderbereich 1.2 Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen
Förderbereich 1.3 Erprobter produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen
Förderbereich 2    Gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen
Förderbereich 3.1 Öffentliche Kläranlagen – erprobte Technologien
Förderbereich 3.2 Öffentliche Kläranlagen - innovative Technologien
Förderbereich 4    Bodenfilteranlagen
Förderbereich 5    Niederschlagswasser
Förderbereich 6.1 Fremdwasser – Fremdwassersanierungskonzept
Förderbereich 6.2 Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung
Förderbereich 6.3 Fremdwasser – Private Kanalsanierung

Diese Richtlinien treten am 1.1.2007 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

Förderbereich 1.1: Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz - Zuschuss

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des produktionsintegrierten Umweltschutzes im Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

2
Gegenstand der Förderung

Investitionsmaßnahmen für innovative Verfahren des produktionsintegrierten Umweltschutzes


a) zur Verringerung und Zurückhaltung der Abwasserfrachten von Produktionsprozessen, insbesondere solcher Stoffe, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert werden
b) Schließung von Wasserkreisläufen
c) Vermeidung oder Verringerung von Abwasser

Gefördert werden Maßnahmen
zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken, die zu einer wesentlichen Verringerung der nach den Anlagen der Abwasserverordnung zulässigen Schadstofffrachten beitragen.

Dabei ist die Erarbeitung neuer technischer Lösungen und deren Umsetzung in neue Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener Produkte oder

Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung

Nicht gefördert werden
- Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile (ohne Verbesserung der Wirksamkeit)
- Unterhaltung und Betrieb von Anlagen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur Abgrenzung wird die Definition nach EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen - Abl. C045 v. 17.02.96, S. 6 - herangezogen).

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

- Industrie- und Gewerbebetriebe
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die erforderliche Erklärung zur "De-minimis"–Regelung“ abzugeben und dem Förderantrag beizufügen, wenn er eine Förderung nach Nr. 5.4.2 a) beantragt.

Bei der Beantragung nach Nr. 5.4.2 b) werden Zuwendungen gewährt, die die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger in die Lage versetzen, die geltenden EU-Gemeinschaftsnormen zu übertreffen. Dieselben Voraussetzungen gelten, wenn die Unternehmen bei Fehlen verbindlicher EU-Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen und durchführen müssen, um nationalen Normen gerecht zu werden, die strenger als die geltenden EU-Gemeinschaftsnormen sind.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung:

Nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers wird ein Zuschuss nach 5.4.2 a) oder 5.4.2 b) gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen, um einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt abzuhelfen oder vorzubeugen.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

a) Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern dabei der Maximalbetrag von 100.000 € innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten wird. Die Förderung wird im Rahmen der "De-minimis" -Regelung (VO Nr. 69/2001 der EU-Kommission vom 12.01.2001) gewährt.

b) Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 30 % brutto der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben gem. Ziffer 37 des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. 2001/C 37/03 vom 03.02.2001). In Gebieten, die für Beihilfen im Rahmen nationaler Regionalbeihilferegelungen in Frage kommen (sog. Fördergebiete), kann den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern eine um 5 % brutto höhere Zuwendung gewährt werden. Für KMU-Betriebe (kleine und mittlere Unternehmen) kann ein höherer Aufschlag von bis zu 10 % brutto gewährt werden. Die KMU-Definition richtet sich gegenwärtig nach den Empfehlungen 2003/361/EG der EU-Kommission (Abl. L 124 vom 20.05.2003).

Die vorerwähnten Aufschläge für die Fördergebiete und KMU sind gem. Ziffer 35 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen kumulierbar, wobei der Umweltschutzbeihilfehöchstsatz auf keinen Fall 100 % brutto der beihilfefähigen Ausgaben überschreiten darf. KMU dürfen nicht dadurch, dass sowohl die für Regionalbeihilfen als auch die für die Umweltpolitik geltenden Vorschriften angewandt werden, einen doppelten Aufschlag erhalten.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen. Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

Förderbereich 1.2: Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz - Darlehen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des produktionsintegrierten Umweltschutzes im Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der Maßnahme vor Eingang des Förderantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nr. 2.4.1 des Gewässergüteprogramms –gewerblich (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 994, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung.

2
Gegenstand der Förderung

Investitionsmaßnahmen für innovative Verfahren des produktionsintegrierten Umweltschutzes

a) zur Verringerung und Zurückhaltung der Abwasserfrachten von Produktionsprozessen, insbesondere solcher Stoffe, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert werden
b) Schließung von Wasserkreisläufen
c) Vermeidung oder Verringerung von Abwasser

Gefördert werden Maßnahmen


zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken, die zu einer wesentlichen Verringerung der nach den Anlagen der Abwasserverordnung zulässigen Schadstofffrachten beitragen.

Dabei ist die Erarbeitung neuer technischer Lösungen und deren Umsetzung in neue Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung.

Nicht gefördert werden

- Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile (ohne Verbesserung der Wirksamkeit)
- Unterhaltung und Betrieb von Anlagen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur Abgrenzung wird die Definition nach EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen - Abl. C 045 v. 17.02.96, S. 6 - herangezogen)

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

- Industrie- und Gewerbebetriebe
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Es sind keine besonderen Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Darlehen

5.3
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen - gewerblich

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

5.4.2
Höhe der Zuwendung:

Für die Förderung richtet sich die Darlehensgewährung nach dem Gewässergüteprogramm – gewerblich (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 994, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramms –gewerblich.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters durch die Antragstellerin oder den Antragsteller in 2-facher Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner oder ihrer Wahl (Hausbank) einzureichen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung. Die Hausbank übersendet den Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an die NRW.BANK.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Hausbank den zur Refinanzierung des von ihr an die Endkreditnehmerin oder den Endkreditnehmer (Antragstellerin / Antragsteller) auszureichenden Förderkredit privatrechtlich zu. Die jeweils geltenden „Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite” aus dem Gewässergüteprogramm -gewerblich sind Bestandteil der Zusage. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung der Kreditmittel sind durch die Hausbank an die NRW.BANK zu richten. Die Hausbank nimmt die Auszahlung der Kreditmittel an die Endkreditnehmerin oder den Endkreditnehmer vor.

Förderbereich 1.3: Erprobter produktionsintegrierter Umweltschutz - Darlehen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des produktionsintegrierten Umweltschutzes im Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der Maßnahme vor Eingang des Förderantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nr. 2.4.1 des Gewässergüteprogramms –gewerblich (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 994, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung.

2
Gegenstand der Förderung

Investitionsmaßnahmen für bereits erprobte Verfahren des produktionsintegrierten Umweltschutzes (PIUS)


a) zur Verringerung und Zurückhaltung der Abwasserfrachten von Produktionsprozessen, insbesondere solcher Stoffe, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert werden,
b) Schließung von Wasserkreisläufen,
c) Vermeidung oder Verringerung von Abwasser

Gefördert werden Maßnahmen


- zur Anpassung von vorhandenen Anlagen an einen festgelegten Stand der Technik nach den Anlagen der Abwasserverordnung (innerhalb von 3 Jahren nach Erscheinen der entspr. Rechtsvorschrift) oder
- zur Errichtung von neuen Anlagen, die den Stand der Technik einhalten oder
- zur Verbesserung der Abwassersituation, ohne dass ein Stand der Technik für die betreffende Branche formuliert ist (z.B. bei nicht genehmigungsbedürftigen Einleitungen nach VGS NRW).

Nicht gefördert werden


- Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile (ohne Verbesserung der Wirksamkeit)
- Unterhaltung und Betrieb von Anlagen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur Abgrenzung wird die Definition nach EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Abl. C 045 vom 17.02.1996, S. 6) herangezogen)

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

- Industrie- und Gewerbebetriebe
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Es sind keine besonderen Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Darlehen

5.3
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen - gewerblich

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

Für die Förderung richtet sich die Darlehensgewährung nach dem Gewässergüteprogramm – gewerblich (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 994, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Nr. 4.3 und 4.4 des Gewässergüteprogramms –gewerblich.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters durch die Antragstellerin oder den Antragsteller in 2-facher Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner oder ihrer Wahl (Hausbank) einzureichen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung. Die Hausbank übersendet den Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an die NRW.BANK.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Hausbank den zur Refinanzierung des von ihr an die Endkreditnehmerin oder den Endkreditnehmer (Antragstellerin / Antragsteller) auszureichenden Förderkredit privatrechtlich zu. Die jeweils geltenden ”Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite” aus dem Gewässergüteprogramm-gewerblich sind Bestandteil der Zusage. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung der Kreditmittel sind durch die Hausbank an die NRW.BANK zu richten. Die Hausbank nimmt die Auszahlung der Kreditmittel an die Endkreditnehmerin oder den Endkreditnehmer vor.

Förderbereich 2: Gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

2
Gegenstand der Förderung

Gutachterliche Untersuchungen für Energiesparmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen durch die Aufstellung einer systematischen Energiebilanzierung und Dokumentation des Energieeinsparungspotenzials anhand einer Feinanalyse.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die gutachterliche Untersuchung ist von einem externen Dritten in Anlehnung an das „Handbuch Energie in Kläranlagen“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW durchzuführen. Der Betreiber verpflichtet sich, die im Gutachten ermittelten Sofortmaßnahmen umzusetzen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung der gutachterlichen Untersuchung.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet das LANUV der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Umsetzung der im Gutachten ermittelten Sofortmaßnahmen erfolgen. Die Umsetzung der ermittelten Sofortmaßnahmen ist vom Betreiber gegenüber der bewilligenden Stelle vor der Auszahlung nachzuweisen. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.

Förderbereich 3.1: Öffentliche Kläranlagen – erprobte Technologie

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen bei öffentlichen Kläranlagen zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Förderantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nr. 2.4.1 des Gewässergüteprogramms –kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 993, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung.

2
Gegenstand der Förderung

Neubau, Umbau, Erweiterung oder Verbesserung von öffentlichen Kläranlagen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Der Fördergegenstand muss eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage gem. § 2 Abs.3 AbwAG i.V.m. § 51 Abs. 3 LWG und / oder eine damit in Verbindung stehende Anlage zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms sein.

b) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht verfügen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Darlehen

5.3
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen - kommunal

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 993, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramm – kommunal.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Förderkredit privatrechtlich zu. Die jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm – kommunal“ sind Bestandteil der Zusage. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.

Förderbereich 3.2: Öffentliche Kläranlagen - Innovative Technologien

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen bei Abwasserbehandlungsanlagen mit innovativen Reinigungsverfahren zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

2
Gegenstand der Förderung

Maßnahmen zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Kläranlagen mit innovativen Reinigungsverfahren, wie z.B. Membrantechnologie, Ozonolyse, UV-Verfahren oder andere innovative Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung und dem Ziel der

a) Hygienisierung des Abwassers oder
b) Elimination von gefährlichen Stoffen (Pharmaka, Personal Care Produkte, Industriechemikalien)

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht verfügen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Errichtung der innovativen Abwasserreinigungsverfahren einschl. der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Zusätzliche notwendige Ausgaben für die Ausrüstung und den Einbau der mit der Technologie verbundenen Ausrüstungsgegenstände und Investitionen sind ebenfalls förderfähig (z.B. eine Vorbehandlung des Abwassers durch Feinsiebe).

5.4.2
Höhe der Zuwendung

a) Die Höhe der Zuwendung beträgt für den Fördergegenstand nach 2 a) bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

b) Die Höhe der Zuwendung beträgt für den Fördergegenstand nach 2 b) bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 4 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.

Förderbereich 4: Bodenfilteranlagen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen bei der Errichtung von Bodenfilteranlagen zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

2
Gegenstand der Förderung

Erstellung von Bodenfilteranlagen oder Anlagen mit gleichwertiger Behandlungswirkung zur weiteren Niederschlagswasserbehandlung einschl. erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Bei der Förderung von Bodenfiltern muss die Niederschlagswasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben der Runderlasse „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischsystem“ (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 3.1.1995, SMBl. NRW. 770) sowie „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26.5.2004, SMBl. NRW. 772), in ihrer jeweils geltenden Fassung, sind für die dem Bodenfilter zugeordnete Regenwasserbehandlung einzuhalten.

b) In die Bodenfilteranlagen sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte gem. § 3 Satz 2 SüwV Kan nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der behandelten Wassermengen ermöglichen.

c) Die Bemessung der Anlage ist nach dem Retentionsbodenfilter-Handbuch des Landes NRW vorzunehmen.

d) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht verfügen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Bauwerkskosten für die Errichtung der Anlagen einschl. der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Bei Bodenfilteranlagen betreffen dies die Anlagen zwischen Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der Einleitung in das Gewässer.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Grunderwerbkosten (ohne entsprechende Nebenkosten) von Dritten für die Errichtung von Bodenfilteranlagen sind förderfähig. Pauschale Ausgleichszahlungen gem. § 55 LWG sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Nebenkosten zu Grunderwerbkosten (Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 4 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.

Förderbereich 5: Niederschlagswasser

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasseranlagen im Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Förderungsantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nr. 2.4.1 des Gewässergüteprogramms –kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 993, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung.

2
Gegenstand der Förderung

Maßnahmen zur öffentlichen Niederschlagswasserbehandlung und -beseitigung durch die Erstellung von Regenwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebauwerken einschl. erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen

a) Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken und Stauraumkanäle einschl. Entlastungsbauwerk

b) Regenrückhaltebecken als Bauwerk vor Einleitung ins Gewässer

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) In die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der gemessenen Wassermengen gem. § 3 Satz 2 SüwV Kan ermöglichen.

b) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht verfügen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Darlehen

5.3
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen - kommunal

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung der baulichen Anlagen einschl. der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Pauschale Ausgleichszahlungen gem. § 55 Abs. 2 LWG sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 993, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramms –kommunal.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Förderkredit privatrechtlich zu. Die jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm – kommunal“ sind Bestandteil der Zusage. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.

Förderbereich 6.1: Fremdwasser - Fremdwassersanierungskonzept

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Erarbeitung und Aufstellung von Fremdwassersanierungskonzepten. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Erstellung von technischen und wirtschaftlichen Fremdwassersanierungskonzepten, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in lokalen Fremdwasserschwerpunktgebieten aufstellt, einschl. evtl. notwendiger Messungen.

Nicht gefördert werden
- Die Untersuchungen privater Hausanschluss- und Grundleitungen
- Inspektionen und Dichtheitsprüfungen öffentlicher Kanalisationen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der SüwV Kan untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 116 LWG zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Für die abgegrenzten Teilbereiche des Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt wird, muss die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle durch Fremdwasserinfiltrationen (Verdünnungsanteil übersteigt die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter) eingetreten sein.
b) Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) verfügen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Aufstellung der Fremdwassersanierungskonzepte.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachlichen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Antrags auf Auszahlung). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.

Förderbereich 6.2: Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen zur öffentlichen Kanalsanierung, um eine Verdünnung des Abwassers im Sinne des § 3 Abs. 3 AbwV (Fremdwasser) zu vermeiden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Zuwendungen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn mit der Maßnahme vor Eingang des Förderungsantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nr. 2.4.1 des Gewässergüteprogramms –kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 993, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Sanierung der öffentlichen Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein erhöhter Fremdwasseranfall (Verdünnungsanteil übersteigt die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter) vorhanden ist. Die Verminderung des Fremdwasseranteils muss bei der Förderung im Vordergrund stehen.

Nicht gefördert werden

- Inspektionen und Dichtheitsprüfungen öffentlicher Kanalisationen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der SüwV Kan untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 116 LWG zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Für die abgegrenzten Teilbereiche des Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt wird, muss ein Verdünnungsanteil von mehr als der Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nachgewiesen sein.

Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin muss über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) verfügen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Darlehen

5.3
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen – kommunal

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Sanierung von Kanalisationsanlagen und -bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.7.1990, MBl. NRW. S. 993, SMBl. 772) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramms –kommunal.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Förderkredit privatrechtlich zu. Die jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm – kommunal“ sind Bestandteil der Zusage. Bei einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.

Förderbereich 6.3: Fremdwasser - Private Kanalsanierung

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen bei der privaten Kanalsanierung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

2
Gegenstand der Förderung

Ganzheitliche Sanierung von privaten Hausanschlüssen im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen. Die Zuwendung ist an Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Anschlussleitungen (einschl. der Grundleitungen) weiterzuleiten (Einzelempfängerin oder Einzelempfänger).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Die öffentliche Kanalisation muss im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) untersucht und hinsichtlich ihrer Schäden bewertet sein.

b) Im Entwässerungsgebiet ist ein erhöhter Fremdwasseranfall (Verdünnungsanteil übersteigt die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter) vorhanden, der überwiegend nicht aus der öffentlichen Kanalisation stammt (Drainagen, eindringendes Grundwasser).

c) Die Gemeinde muss im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet durch Satzung die Inspektion aller Hausanschlüsse veranlasst haben.

d) Es muss ein Fremdwassersanierungskonzept der Gemeinde bestehen, bei dem in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet die öffentliche und private Kanalisation ganzheitlich (als Einheit) saniert wird. Hierzu hat der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ein mit der Bezirksregierung abgestimmtes Fremdwasserkonzept vorzulegen. Die zu sanierenden öffentlichen und privaten Leitungen müssen im Fremdwasserschwerpunktgebiet liegen.

e) Anträge von Eigentümerinnen oder Eigentümern werden durch die Gemeinde nur entgegengenommen, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 500 € beträgt.

f) Juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können) haben die erforderliche Erklärung zur "De-minimis"–Regelung“ abzugeben und dem Förderantrag beizufügen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Sanierung privater Hausanschluss- und Grundleitungen. Nicht zuwendungsfähig ist ggf. eine vorab erforderliche Dichtheitsprüfung des privaten Hausanschlusses.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der an die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Anschlussleitungen weiterzuleitenden Zuwendung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200 € je angefangenem laufendem Meter sanierter Hausanschluss- und Grundleitung je Haus einschl. Nebengebäuden.

Bei juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können) darf der Maximalbetrag von 100.000 € innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden. Die Förderung wird im Rahmen der "De-minimis" -Regelung (VO (EG) Nr. 69/2001 der EU-Kommission vom 12.01.2001) gewährt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters durch die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer bei der Gemeinde zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die Gemeinde sammelt die Anträge und legt sie nach Vorgaben der bewilligenden Stelle als Sammelantrag nach dem Grundmuster 1 zu Nr. 3.1 VVG der NRW.BANK vor. Der Sammelantrag hat eine Stellungnahme der Gemeinde zur Förderfähigkeit zu enthalten.

Die NRW.BANK beteiligt die Bezirksregierung zur Beurteilung der Förderfähigkeit. Nach fachlicher Prüfung der Fördervoraussetzungen gem. Nr. 4 leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zur Bewilligung des Antrags zu.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Für Maßnahmen, die von den Gemeinden gesammelt beantragt wurden, werden diesen die Mittel bewilligt. Die Gemeinde leitet die Mittel an die Hauseigentümerinnen oder Hauseigentümer weiter.

Die Zusage der Bewilligung an die Gemeinde hat die Verpflichtung zu enthalten


- die Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung oder Ablehnung zu unterrichten,
- von den Einzelempfängern einen Nachweis gegenüber der Gemeinde über die geleisteten Ausgaben und die Leistungen Dritter innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu verlangen,
- die Einzelempfängerin oder den Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass die Fördermittel vom Land NRW gewährt werden,
- die Einzelempfängerin oder den Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf die Zuwendung entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von 2 Jahren fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden kann und die Nachweise über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter bei der Gemeinde vorgelegt werden,
- die Maßnahme auf die ordnungsgemäße Durchführung durch die Gemeinde prüfen und bestätigen zu lassen,
- der bewilligenden Stelle einen einfachen Summenverwendungsnachweis i.S.v. Nr. 10.2 VVG mit kurzem Sachstandsbericht vorzulegen.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Summenverwendungsnachweises). Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht von der Gemeinde, der Einzelempfängerin oder dem Einzelempfänger bzw. von ihr oder ihm Beauftragten zu vertreten sind.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind von der Gemeinde an die NRW.BANK zu richten. Hierzu legt die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger der Gemeinde den Nachweis über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter vor.

Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Die Auszahlung der Zuwendung darf nur nach Prüfung der Rechnungen durch die Gemeinde sowie der Feststellung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erfolgen.

- MBl. NRW. 2006 S. 822