Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 5 vom 8.2.2006 Seite 53 bis 70

 

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 – 42.06.08 – 65.1 - v. 16.1.2006

20330

Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 – 42.06.08 – 65.1 -
v. 16.1.2006

Nach § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NRW. 20330) bekannt gegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Der maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2006 vom 16.12.2005 (BGBl. I S. 3493) vom 1. Januar 2006 an von bisher 194,20 € auf 196,50 € monatlich, also um 1,18 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 2006 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.

§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 2006 an in folgender Fassung anzuwenden:

„Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wertklasse                Personalunterkünfte                                    Euro je qm
                                                                                                         Nutzfläche
                                                                                                          monatl.

            1              ohne ausreichende Gemein-                      
                            schaftseinrichtungen                                               6,60

            2              mit ausreichenden Gemein-                       
                            schaftseinrichtungen                                               7,32

            3              mit eigenem Bad oder Dusche                               8,36

            4              mit eigener Toilette und
                            Bad oder Dusche                                                   9,31


            5              mit eigener Kochnische, Toilette
                            und Bad oder Dusche                                             9,92“.

In § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist der Betrag „3,91 Euro“ durch den Betrag „3,96 Euro“ zu ersetzen.

- MBl. NRW. 2006 S. 54