Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 7 vom 8.3.2007 Seite 127 bis 136

 

Aufstellung und Führung eines Landesgrundbesitzverzeichnisses für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 4.12.2006 – VV 1280-3-2-III A 5

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Aufstellung und Führung eines Landesgrundbesitzverzeichnisses
für das Land Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 4.12.2006 – VV 1280-3-2-III A 5

Erstellung und Führung eines Landesgrundbesitzverzeichnisses (LGV)

Nach § 73 LHO ist über das Vermögen und die Schulden des Landes Nordrhein-Westfalen ein Nachweis zu erbringen.

Mit Errichtung des BLB NRW zum 01.01.2001 (BLBG v. 12.12.2000 – GV NRW 2000, S. 754) sind das allgemeine Grundvermögen und das Verwaltungsvermögen des Landes NRW auf den BLB NRW übertragen worden. Die dem Sondervermögen zugeordneten Liegenschaften wurden vom BLB NRW inventarisiert und in seiner Rechnungslegung nachgewiesen.

Das LGV hat den Grundbesitz des Landes Nordrhein-Westfalen zu erfassen, der nicht auf den BLB NRW übertragen ist.
1
Nicht auf den BLB NRW übertragen worden sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Nutzung für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen ungeeignet sind. Darunter fallen insbesondere: Sonderliegenschaften, das Grundvermögen der Forstwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der gesetzlich geregelte Grundbesitz an landeseigenen Gewässern einschließlich der Ufergrundstücke, die der Unterhaltung und dem Hochwasserschutz dienenden Flächen und öffentlichen Straßengrundstücke sowie der Grundbesitz der Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit des Landes Nordrhein-Westfalen (Schul- und Studienfonds).

2
Ebenfalls im LGV aufzunehmen sind, soweit nicht auf den BLB NRW übertragen:

2.1
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die nicht in der Rechnungslegung eines Landesbetriebs oder sonstigen Sondervermögens inventarisiert und nachzuweisen sind,
- das Wohnungseigentum des Landes Nordrhein-Westfalen,
- die dem Land Nordrhein-Westfalen zustehenden grundstücksgleichen und

grundstücksähnlichen Rechte (Erbbaurechte, Dauerwohnrechte u.ä.),
- vom Land Nordrhein-Westfalen auf fremden Grundstücken errichtete Gebäude und Anlagen.

2.2
Landeseigener Grundbesitz wird auch dann aufgenommen, wenn er aufgrund dinglicher (Erbbaurecht u.ä.) oder obligatorischer (Miet-/ Pachtverträge u.ä.) Rechte Dritten überlassen wird.

3
Nicht in das LGV aufgenommen werden die Marksteinschutzflächen für trigonometrische Punkte. Die Fläche fällt nach Aufgabe des trigonometrischen Punkts an die Eigentümerin/ den Eigentümer zurück.
Diese Flächen sind in einem besonderen Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

4
Der BLB NRW wurde beauftragt, das LGV zu führen.

5
Um dem Qualitäts- und Vollständigkeitsanspruch zukünftiger Inventur- und Bewertungsmethoden gerecht zu werden, sind dem BLB NRW die erforderlichen Daten der nicht auf den BLB NRW, auf einen Landesbetrieb oder sonstiges Sondervermögen übertragenen Grundstücke und Gebäude hinsichtlich Lage, Größe und Wert zur Ermittlung des Standes auf den Stichtag 31.12.2004 des LGV im Rahmen einer standardisierten Abfrage mitzuteilen.

5.1
Für die einmalig durchzuführende Datenerhebung und die nachfolgende Datenpflege sind diesem Erlass Unterlagen beigefügt (Anlagen 1-6).

Die verwaltenden Stellen innerhalb der Ressorts des Landes Nordrhein-Westfalen werden gebeten, aufgrund des beiliegenden Datenstandes des LGV zum 31.12.2000 (Grunddatenblatt) eine Aktualisierung des historisch gewachsenen LGV mit dem Stand 31.12.2004 vorzunehmen und mit den entsprechenden Grundbuchauszügen abzugleichen. Die Vollständigkeit und die Genauigkeit der zu ermittelnden Daten sind unabdingbare Voraussetzungen.

Ich bitte die den Ressorts bekannten Grundstücke dem BLB NRW zu melden, für die keine Grunddatenblätter übersandt wurden, die aber in das LGV aufzunehmen sind. Für einige Ressorts (JM, MAGS, FM und LRH) sind derzeit keine Grunddatenblätter als Grundlage für die einmalig durchzuführende Datenerhebung vorhanden, da deren Grundstücke bereits beim BLB NRW erfasst sind.

Die einmalig durchzuführende Datenerhebung ist bis zum 31.03.2007 vorzunehmen.

5.2
Nach dem Stichtag 31.12.2004 sind Veränderungen umgehend dem BLB NRW unter Verwendung des beigefügten Datenerhebungsvordrucks/-Ergänzungsblatt (Anlage 1+2) im Rahmen der Datenpflege mitzuteilen.

5.3
Liegt die Verwaltungszuständigkeit für eine im Grunddatenblatt aufgeführte Liegenschaft nicht vor, ist das entsprechende Grunddatenblatt in Kopie mit einem Vermerk (über das jeweilige Ressort) zu senden an:

BLB NRW – Zentrale –

Landesgrundbesitzverzeichnis

Mercedesstr. 12

40470 Düsseldorf.

Der Vermerk sollte Angaben über die aktuelle Zuständigkeit (Ressort, verwaltende Stelle, Kontaktperson) enthalten.

5.4
Nähere Informationen zur Durchführung der Datenerhebung mit konkreten Erläuterungen und Hilfestellungen sowie eine Kontaktadresse für Rückfragen sind im beigefügten Beiblatt des Datenerhebungsvordrucks (Anlage 4) aufgeführt.

6
Dieser Erlass ersetzt den Runderlass des Finanzministeriums über die Erstellung und Führung eines LGV vom 24.07.1972 (VS 2050-72-III A 1) und tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.


Anlagen*:
Anlage 1: Datenerhebungsvordruck

Anlage 2: Datenerhebungsvordruck - Ergänzungsblatt

Anlage 3: Beispiel eines Grunddatenblattes (mit Hinweisen zum Datenerhebungsvordruck)

Anlage 4: Beiblatt zum Datenerhebungsvordruck

Anlage 5: Schlüsseltabelle

Anlage 6: Anschaffungs- und Herstellungskosten

*) Die Anlagen sind nur in der elektronischen Ausgabe des MBL. NRW wiedergegeben.

-MBl. NRW. 2007 S. 132