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Änderungshistorie

GV. NW. 1958 S. 193, geändert durch Gesetz v. 25. 6. 1962 (GV. NW. S. 353), 4. 10. 1967 (GV. NW. S. 168), 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 327), 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 350), Art. IV des Gesetzes z. Neufassung d. Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung d. Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes sowie zur Änderung anderer dienstrechtl. Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 464), Artikel III d. Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden v. 16.12.1998 (GV. NW. S. 738), 13.12.1999 (GV. NRW. S. 674), Artikel 11 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 26 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; VO v. 2. 11. 2004 (GV. NRW. S. 617); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; VO vom 22. Januar 2012 (GV. NRW. S. 92), in Kraft getreten am 1. Februar 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013; Verordnung vom 11. September 2017 (GV. NRW. S. 784), in Kraft getreten am 1. November 2017; Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 135

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. März 2026.

Vollzitat

Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 288), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2026 (GV. NRW. S. 135) geändert worden ist

Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)

Anlage: neu gefasst durch Verordnung vom 11. September 2017 (GV. NRW. S. 784), in Kraft getreten am 1. November 2017; geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.

 

Veröffentlichung

Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. März 2026.

Vom 13. Mai 1958

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§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung

§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 350); in Kraft getreten am 1. Juli 1984.

Veröffentlichung

Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. März 2026.

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten, die zur Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 in das als Anlage zu diesem Gesetz geführte Verzeichnis aufzunehmen und dieses fortzuführen.

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§ 2 Verdienstausfall

§ 2 geändert durch Gesetz v. 4. 10. 1967 (GV. NW. S. 168); in Kraft getreten am 14. Oktober 1967.

Veröffentlichung

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. März 2026.

(1) Die Ausschussmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.

(2) Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einer Zeugin oder einem Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.

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§ 3 Vertretungskosten

Veröffentlichung

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. März 2026.

Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten anstelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.

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§ 4 Entschädigung für Aufwand

Veröffentlichung

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. März 2026.

(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld in Höhe von 16 Euro gewährt. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschusssitzung an demselben Tage wird das Sitzungstagegeld nur einmal, und zwar für die erste Sitzung, gewährt.

(2) Ausschussmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlass der Teilnahme an der Sitzung anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung erhalten.

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§ 5 Fahrkostenentschädigung

§ 5 Abs. 3 zuletzt geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 16.12.1998 (GV. NW. S.738), in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Veröffentlichung

Absätze 1, 4 und geändert sowie Absätze 2, 3 und 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. März 2026.

(1) Den Ausschussmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet.

(2) Bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Auslagen für die erste Klasse ersetzt. 

(3) Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines privaten Fahrrads wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Notwendige Parkkosten werden bis zur Höhe eines Betrages von 10 Euro pro Tag gewährt. Für die Mitnahme eines anderen Ausschussmitglieds wird eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt.

(4) Tritt ein Ausschussmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an, oder fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet.

(5) Für Reisen während der Sitzungsdauer zum Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

(6) Die Auslagen ortsansässiger Ausschussmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlass der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach § 4 Absatz 1 abgegolten.

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§ 6 Aufrundung

§ 4 zuletzt und § 6 geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Der Gesamtbetrag, der nach den §§ 2 bis 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.

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§ 7 Geltendmachung des Anspruchs

Veröffentlichung

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. März 2026.

Die Beträge, auf die die Ausschussmitglieder nach diesem Gesetz Anspruch haben, werden nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.

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§ 8 Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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§ 9 Inkrafttreten

§ 9 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in Kraft.

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