Gesetz zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz)
Vom 17. Dezember 2015
(Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872))
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§ 1 Entsendungsbefugnis
Neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026.
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Medienwirtschaft und Film“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe jj des ZDF-Staatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch Artikel 2 des Vierten Medienänderungsstaatsvertrages vom 9. bis 16. Mai 2023 geändert worden ist (GV. NRW. S. 1252) [noch erforderliche Anpassung: „durch Artikel 3 des Siebten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 geändert worden ist (GV. NRW. [einsetzen: Datum der Bekanntmachung])“], wird gemeinsam durch die Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e.V., Produktionsallianz NRW, das Filmbüro NW e.V. und den Kulturrat NRW e.V., Sektion Medien, in den Fernsehrat des ZDF entsandt.
(2) Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Fernsehrates des ZDF ist § 1 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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§ 2 Entsendung und Abberufung
Für die Entsendung und Abberufung sowie die Anforderungen an die Person der Vertreterin oder des Vertreters gelten die Maßgaben des ZDF-Staatsvertrags.
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§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, wenn nach Artikel 2 Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2015 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei