Gesetz zur Überleitung der Gesamtschulrektorinnen, Gesamtschulrektoren – als Koordinatorinnen oder Koordinatoren in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage
Vom 21. Juli 2026
(Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 474))
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§ 1 Überleitung
Beamtinnen und Beamte mit dem Amt „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator 2)“ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator 2) 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
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§ 2 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie den Minister der Justiz
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Zugleich für die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz