Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW)
Vom 10. Juni 2008
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§ 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft
Neu gefasst durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.
(1) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch kann die Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative (Immobilien- und Standortgemeinschaft) durch Satzung Gebiete festlegen, in denen durch eine Immobilien- und Standortgemeinschaft in privater Verantwortung und in Ergänzung zu den Aufgaben der Gemeinde standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen.
(2) Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch.
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§ 2 Gründung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft
Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026.
(1) Für ein räumlich abgegrenztes Gebiet kann eine Immobilien- und Standortgemeinschaft gegründet werden. Die Beteiligung der Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der im Gebiet gelegenen Grundstücke und der in dem Gebiet ansässigen Gewerbetreibenden, freiberuflich Tätigen und Dritten an der Immobilien- und Standortgemeinschaft ist zu ermöglichen. Die Immobilien- und Standortgemeinschaft bestimmt die für sie geltende Rechtsform.
(2) Als Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Grün-, Verkehrs- und Wasserflächen.
(3) Die Kommune kann einer bestehenden oder in Gründung befindlichen Immobilien- und Standortgemeinschaft auf Antrag die ihr bekannten Namen und Anschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Erbbauberechtigten im abgegrenzten Gebiet mitteilen. Voraussetzung ist, dass ein berechtigtes Interesse begründet werden kann. Hierfür ist eine Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Gebiet vorzulegen, die mindestens 10 Prozent der Anzahl und zugleich mindestens 10 Prozent der Gesamtfläche der Grundstücke nach § 2 Absatz 1 erfasst. Die Immobilien- und Standortgemeinschaft darf die ihr bekannt gemachten Daten ausschließlich für Zwecke dieses Gesetzes verwenden und stellt sicher, dass eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für die Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden.
(4) Die Immobilien- und Standortgemeinschaft kann die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Durchführung der standortbezogenen Maßnahmen Dritten übertragen.
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§ 3 Verfahren zum Erlass einer Satzung für eine Immobilien- undStandortgemeinschaft
Neu gefasst durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.
Absatz 1 geändert und Absatz 8 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026.
(1) Die Immobilien- und Standortgemeinschaft beantragt bei der Gemeinde den Erlass einer Satzung nach § 1 Absatz 1. Mit dem Antrag sind ein Vorschlag für eine Gebietsabgrenzung mit Begründung und der Entwurf eines Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts vorzulegen. Dabei kann das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept eine angemessene Reserve, die 10 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreitet, beinhalten.
(2) Soll das Satzungsverfahren eingeleitet werden, unterrichtet die Gemeinde alle Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der im vorgesehenen Gebiet gelegenen Grundstücke schriftlich über die Absicht, durch Satzung ein Gebiet für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft festzulegen. Sie hat dabei insbesondere über die geplanten Maßnahmen und deren Finanzierung (Maßnahmen- und Finanzierungskonzept) zu unterrichten.
(3) Die unterrichteten Personen können der beabsichtigten Satzung innerhalb eines Monats ab Zugang der Unterrichtung gegenüber der Gemeinde widersprechen. Sind Grundstücke mit einem Erbbaurecht belastet, so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümerinnen und Eigentümer widerspruchsberechtigt. Widersprechen mehr als ein Drittel der Widerspruchsberechtigten oder die Widerspruchsberechtigten von mehr als einem Drittel der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücksflächen, darf die Satzung nicht erlassen werden.
(4) Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor Erlass der Satzung in geeigneter Weise zu beteiligen.
(5) Ändern sich wesentliche Bestandteile des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts, ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.
(6) Die Immobilien- und Standortgemeinschaft muss sich vor dem Satzungsbeschluss nach Absatz 7 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde mindestens verpflichten, die sich aus diesem Gesetz, der Satzung und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben umzusetzen.
(7) Die Gemeinde beschließt die Festlegung eines Gebiets für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft als Satzung. Der Beschluss der Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
(8) Nach erfolgtem Satzungsbeschluss kommt der Immobilien- und Standortgemeinschaft eine Rolle als Aufgabenträgerin zu. Zur Erreichung ihrer Ziele kann sie Stellungnahmen zu Vorhaben im Satzungsgebiet und solchen, die unmittelbar auf das Satzungsgebiet wirken, in förmlichen oder nicht förmlichen Anhörungsverfahren abgeben.
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§ 4 Abgabenfestsetzung, -erhebung und -verwendung, sonstige Einnahmen
Überschrift neu gefasst, Absätze 1, 6, 8, 9, 10 und 11 geändert sowie Absatz 12 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026.
(1) Zur Finanzierung der Maßnahmen kann die Gemeinde aufgrund einer Satzung eine Abgabe erheben. §§ 2 Absatz 1 Satz 2, 12 und 13 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Satzung muss neben den in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes geforderten Angaben mindestens auch
1. den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft (§ 3),
2. die Ziele und Maßnahmen (§ 1 Absatz 1),
3. die Immobilien- und Standortgemeinschaft (§ 2),
4. die Höhe der Kostenpauschale für den Verwaltungsaufwand der Gemeinde (Absatz 7) und
5. die Mittelverwendung (Absatz 8)
festlegen.
(3) Abgabenpflichtig sind alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Sind Grundstücke mit einem Erbbaurecht belastet, so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümerinnen und Eigentümer abgabepflichtig.
(4) Die Gemeinde hat in der Satzung Ausnahmen von der Abgabenpflicht vorzusehen, wenn
a) Grundstücke wirtschaftlich nicht genutzt werden können,
b) die Nutzung der Grundstücke ausschließlich zu Zwecken des Gemeinbedarfs ausgeübt wird, oder
c) Abgabenpflichtige nach Absatz 3 erkennbar keinen Vorteil von den Maßnahmen haben können.
(5) Die Gemeinde kann Abgabenpflichtige von der Abgabe befreien, wenn die Heranziehung zu der Abgabe eine unbillige Härte begründen würde.
(6) Die Abgabe ist nach festen Verteilungsmaßstäben von den Abgabenpflichtigen zu erheben. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind
1. der für alle Grundstücke nach einem einheitlichen Maßstab bemessene Wert des Grundstücks;
2. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks;
3. die Grundstücksflächen;
4. die Grundstücksseite entlang der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. Die Höhe der Abgabe darf pro Jahr 1 Prozent des Bezugsbodenwerts nicht überschreiten. Der Bezugsbodenwert ist der Bodenrichtwert je Quadratmeter Grundstücksfläche eines im Projektbereich gelegenen Grundstücks multipliziert mit der Grundstücksfläche. Die Übermittlung von Daten durch die Finanzbehörden an die Gemeinde erfolgt nach § 31 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Gemeinde kann zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwands eine Kostenpauschale in Höhe von maximal 3 vom Hundert der beantragten Maßnahmensumme durch Satzung festlegen.
(8) Das Aufkommen aus der Abgabe steht der Immobilien- und Standortgemeinschaft abzüglich der Kostenpauschale zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwands nach Absatz 7 zu. Sie hat die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen ausschließlich für die geplanten Maßnahmen zu verwenden. Die Immobilien- und Standortgemeinschaft hat der Gemeinde die ordnungs- und zweckmäßige Mittelverwendung auf Verlangen unverzüglich, mindestens jedoch jährlich, nachzuweisen.
(9) Die Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid nach § 4 Abs.atz1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(10) Die Abgabe nach Absatz 1 ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
(11) Nach Außerkrafttreten der Satzung nach § 1 Absatz 1 sind nicht verwendete Finanzmittel durch die Immobilien- und Standortgemeinschaft der Gemeinde zu übertragen. Die Gemeinde zahlt die übertragenen Mittel an die Abgabenpflichtigen zurück.
(12) In Ergänzung zur Abgabe kann die Immobilien- und Standortgemeinschaft sonstige Einnahmen aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit generieren. Etwaige Einnahmeüberschüsse sind als zusätzliche Finanzmittel im Sinne der Zielsetzung der Immobilien- und Standortgemeinschaft zu verwenden.
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§ 5 Geltungsdauer
Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026.
(1) Die Satzung über die Festlegung eines Gebiets für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft tritt mit dem Ende ihrer Geltungsdauer, spätestens jedoch acht Jahre nach ihrem Inkrafttreten, außer Kraft. Damit endet auch das Recht zur Abgabenerhebung.
(2) Eine Änderung der Satzung oder eine Verlängerung der Satzung ist unter denselben Voraussetzungen wie der erstmalige Erlass möglich.
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§ 6 Inkrafttreten
Neu gefasst durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
zugleich für
die Ministerin für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Bauen und Verkehr