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Änderungshistorie

GV. NW. S. 487; geändert durch Artikel 72 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 552

Geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.

Vollzitat

Gesetz über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 10. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 487), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist

Gesetz über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe

Vom 10. Dezember 1987

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§ 1

Die nach kirchlichem Recht errichtete Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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§ 2

Die nach kirchlichem Recht errichtete Studentenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft, der die an der Hochschule eingeschriebenen Studenten angehören. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung und der Erhebung von Beiträgen. Sie hat gemäß der durch die Kirchen in § 42 Abs. 3 des Kirchenvertrages vom 15./22./30. Juli 1971 in der geänderten Fassung vom 16. Februar/14./28. Juni 1983 getroffenen Bestimmung die Aufgaben, die den Studentenschaften an staatlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gesetzlich zustehen.

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§ 3

§ 3 Abs. 4 neu gefasst durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Veröffentlichung

Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.

(1) Die Satzung der Fachhochschule und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers im Einvernehmen mit dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Minister.

(2) Die Satzung der Studentenschaft und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Rektorats und des Kuratoriums. Die Genehmigung des Kuratoriums bedarf des Einvernehmens mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister.

(3) Die Genehmigung (Absatz 1) und das Einvernehmen (Absatz 2) sind zu versagen, wenn die Regelung nicht in Einklang mit dem geltenden Recht steht.

(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 76 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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§ 4

Die Fachhochschule kann Kirchenbeamte haben.

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§ 5

Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe.

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§ 6

§ 6 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 72 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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