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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 305

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026.

Vollzitat

Bürgerenergiegesetz NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 305) geändert worden ist

Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW - BürgEnG)

Vom 19. Dezember 2023

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§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch die finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen ein größtmögliches Maß an Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen. Daher soll das Gesetz auch dazu beitragen, die regionale Wertschöpfung im Umfeld von Windenergieanlagen zu erhöhen, die Akteursvielfalt in der Energiewende zu steigern und die Erfolgschancen für Windenergieprojekte durch sinnvolle Kommunikations- und Beteiligungsprozesse unter Einbezug aller relevanten Anspruchsgruppen vor Ort zu verbessern. In Ermangelung einer bundeseinheitlichen Beteiligungsverpflichtung sieht dieses Gesetz als Regelfall eine Beteiligungsvereinbarung nach § 7 vor, die sich wertmäßig an der Ersatzbeteiligung nach § 8 ausrichten soll.

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§ 2 Anwendungsbereich

Veröffentlichung

Absätze 3 und 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026.

(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich von Absatz 2 bis 5, für die Errichtung von genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, und für den vollständigen Austausch von Anlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die nach § 35 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, als unselbstständiger Teil eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die überwiegend der Versorgung eines oder mehrerer Betriebe innerhalb eines im jeweiligen Regionalplan festgelegten Bereichs für gewerbliche oder industrielle Nutzungen (GIB) dienen und mittels Direktleitung im Sinne von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, angebunden sind.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die weit überwiegend der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 ist vom Vorhabenträger gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen und von dieser festzustellen.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die durch Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, betrieben werden. Satz 1 ist auch auf Windenergieanlagen anzuwenden, die durch Bürgerenergiegesellschaften betrieben werden, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht entsprechen.

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§ 3 Begriffsbestimmung

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) Vorhabenträger ist derjenige, der beabsichtigt, Windenergieanlagen nach § 2 Absatz 1 zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Windenergieanlagen, mithin auch jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger.

(2) Vorhaben ist die Gesamtheit aller Windenergieanlagen, für die von einem Vorhabenträger im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb beantragt werden.

(3) Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots.

(4) Beteiligungsentwurf ist der vom Vorhabenträger zu entwerfende Vorschlag für eine Beteiligungsvereinbarung.

(5) Beteiligungsvereinbarung ist das vom Vorhabenträger und den Standortgemeinden verabschiedete Konzept über die finanzielle Beteiligung der nach den §§ 5 und 6 Berechtigten.

(6) Standortgemeinden sind alle Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich zumindest eine Windenergieanlage eines Vorhabens befinden.

(7) Zuständige Behörde ist die Behörde nach § 12 Absatz 1.

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§ 4 Informationspflichten des Vorhabenträgers

Veröffentlichung

Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026.

(1) Der Vorhabenträger hat die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Registrierung des Vorhabens im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu informieren. Der Umfang der Informationen entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.

(2) Führt zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Veränderung des Standorts des Vorhabens, welche die beteiligungsberechtigten Gemeinden verändert, so ist die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen hierüber zu informieren. Eine wirksame Beteiligung nach den §§ 7 oder 8 wird hierdurch nicht berührt. Die Pflichten des Vorhabenträgers aus diesem Gesetz sind durch die wirksame Beteiligung erfüllt.
 

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§ 5 Beteiligungsberechtigte Personen

Beteiligungsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit mindestens drei Monaten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitzinnerhalb einer beteiligungsberechtigten Gemeinde haben. Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus die Beteiligung natürlicher und juristischer Personen vorsehen, die seit mindestens drei Monaten Eigentümer eines Grundstückes in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde sind. Zudem kann eine Beteiligungsvereinbarung besondere Regelungen für die direkten Anwohnerinnen und Anwohner innerhalb eines Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der jeweiligen Windenergieanlagen vorsehen.

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§ 6 Beteiligungsberechtigte Gemeinden

Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

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§ 7 Beteiligungsvereinbarung

Veröffentlichung

Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026.

(1) Vorhabenträger sind verpflichtet, Standortgemeinden ein Angebot zur finanziellen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen sowie der beteiligungsberechtigten Gemeinden am Ertrag des Vorhabens im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung zu machen. Sind mehrere Gemeinden Standortgemeinde eines Vorhabens, so ist eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung abzuschließen.

(2) Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Beteiligungsberechtigten nach den §§ 5 und 6 vorzusehen. Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen Anforderungen und Gegebenheiten im bestmöglichen Sinne des Gesetzeszwecks Rechnung tragen. Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beinhalten.

(3) Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 1 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorgesehen werden:

a) eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,
b) das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,
c) die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
d) vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
e) pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern oder Gemeinden,
f) die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
g) die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen.

(4) Vorhabenträger erarbeiten den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung (Beteiligungsentwurf). Vor Erarbeitung des Beteiligungsentwurfes treten Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit Standortgemeinden mit dem Ziel, Einigkeit über die Eckpunkte für die Beteiligungsvereinbarung herzustellen. Auf Grundlage des Beteiligungsentwurfes haben Vorhabenträger und Standortgemeinden Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung für das Vorhaben zu einigen.

(5) Vorhabenträger bieten Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung an. Die Standortgemeinde meldet innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Beteiligungsentwurfes eine Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsvorschläge zum Beteiligungsentwurf an den Vorhabenträger. Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens eintreten. In der Beteiligungsvereinbarung sind folgende Werte kumulativ zu berücksichtigen: die jährliche Zahlung an die beteiligungsberechtigten Gemeinden gemäß § 8 Absatz 1, sowie die Zinszahlungen aus der Verzinsung des an beteiligungsberechtigte Personen zu offerierenden Beteiligungsvolumens gemäß § 8 Absatz 3. Dabei ist der Zinssatz in der nach § 8 Abs. 2 jeweils geltenden Höhe anzusetzen und nicht lediglich die Differenz zu einem Zinssatz, den ein Vorhabenträger für eine Fremdkapitalbeschaffung bei einem Kreditinstitut individuell ermittelt.

(6) Der Abschluss der Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben nachzuweisen.
 

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§ 8 Ersatzbeteiligung

Veröffentlichung

Absatz 1 geändert, Absatz 1a eingefügt und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026.

(1) Sofern keine Beteiligungsvereinbarung mit der Standortgemeinde bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die beteiligungsberechtigten Gemeinden ab Inbetriebnahme abzugeben. Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. Sofern es sich bei dem Angebot zur Zahlung an die beteiligungsberechtigten Gemeinden um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, richten sich die Anforderungen und Rechtsfolgen nach dieser Vorschrift.

(1a) Für Windenergieanlagen, die außerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist, liegen, haben Vorhabenträger zusätzlich zu dem Angebot nach Absatz 1 ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge aus den betreffenden Windenergieanlagen pro Kalenderjahr über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme an die beteiligungsberechtigten Gemeinden abzugeben. Satz 1 gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn alle Bestandsanlagen außerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen und die Anzahl der neuen Anlagen die Anzahl der Bestandsanlagen nicht übersteigt.

(2) Zudem hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens an die beteiligungsberechtigten Personen abzugeben. Die Ersatzbeteiligung ist spätestens bis sechs Monate nach Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben anzubieten. Die Anforderungen an das zu offerierende Nachrangdarlehen bestimmen sich nach den Absätzen 3 bis 6.

(3) Das Beteiligungsvolumen am Nachrangdarlehen entspricht mindestens 90 000 Euro je Megawatt installierter Leistung je Vorhaben. Die Mindestanlagesumme für die beteiligungsberechtigten Personen darf 500 Euro nicht übersteigen. Eine Zeichnung von Nachrangdarlehen ist für jede beteiligungsberechtigte Person maximal in einer Höhe von 25 000 Euro möglich. Die zu offerierende Verzinsung des Nachrangdarlehens hat mindestens der Festlegung der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien „Standard“ bei einer Laufzeit von zehn Jahren sowie Preisklasse D, in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu entsprechen. Es zählt der Stichtag 90 Tage vor der geplanten Emission der Nachrangdarlehen. Das Nachrangdarlehen muss eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Der Vorhabenträger stellt die gesetzlich notwendigen Anlageinformationen entsprechend der gewählten Beteiligungsform zur Verfügung.

(4) Die Zeichnung der offerierten Nachrangdarlehen durch die beteiligungsberechtigten Personen erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorhabenträger oder dem von diesem benannten Adressaten. Aus der Erklärung muss hervorgehen, wie viel Volumen gezeichnet werden soll. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist hat der Vorhabenträger die zuständige Behörde über die Anzahl der wirksamen Zeichnungen zu informieren. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist hat der Vorhabenträger die Annahme form- und fristgerechter Erklärungen der beteiligungsberechtigten Personen sicherzustellen. Nicht form- oder fristgerechte Erklärungen sind vom Vorhabenträger schriftlich zurückzuweisen und werden im jeweiligen Zuteilungsverfahren nicht berücksichtigt. Den Nachweis, dass eine Person beteiligungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes ist, hat diese selbst im Rahmen der Zeichnung gegenüber dem Vorhabenträger zu erbringen.

(5) Die Offerte des Vorhabenträgers nach Absatz 2 hat eine Wirksamkeit von drei Monaten. Beginn und Ende der Beteiligungsmöglichkeit auf Grund der Offerte wird vom zuständigen Vorhabenträger festgelegt. Die Offerte nach Absatz 2 ist der zuständigen Behörde zwecks Veröffentlichung auf der Transparenzplattform mindestens einen Monat vor Beginn der Beteiligungsmöglichkeit zuzuleiten. Diese hat die Offerte nach Absatz 2 zeitnah zu veröffentlichen, spätestens zum Beginn der Beteiligungsmöglichkeit.

(6) Wenn das Volumen der gezeichneten Nachrangdarlehen das offerierte Volumen übersteigt, wird dieses unter den beteiligungsberechtigten Personen so verteilt, dass jede beteiligungsberechtigte Person, die die Mindestanlagesumme gezeichnet hat, dieses Volumen erhält. Die beteiligungsberechtigten Personen, die mindestens einen weiteren Betrag in Höhe der Mindestanlagesumme gezeichnet haben, erhalten dieses zusätzliche Volumen. Dieser Verteilmodus ist anzuwenden, bis das gesamte gezeichnete Volumen zugewiesen ist. Über das verbleibende Volumen, das nicht nach diesem Prinzip zugewiesen werden kann, entscheidet der zeitlich frühere Eingang der Erklärung einer beteiligungsberechtigten Person. Wenn das Volumen der gezeichneten Nachrangdarlehen das offerierte Volumen unterschreitet, muss der Vorhabenträger das verbleibende Volumen zunächst den beteiligungsberechtigten Gemeinden und den im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen anbieten.

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§ 9 Ausgleichsabgabe

Veröffentlichung

Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026.

(1) Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der beteiligungsberechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die beteiligungsberechtigten Gemeinden verpflichten.

(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage.

(3) Vor Erlass eines Bescheides nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Vorhabenträger und die Standortgemeinde anzuhören. Auf Wunsch des Vorhabenträgers, der Standortgemeinde, der beteiligungsberechtigten Gemeinden oder der zuständigen Behörde kann die nach § 12 Absatz 2 zu beauftragende oder einzurichtende Stelle einbezogen werden.

(4) Bei einem Vorhaben, das sich über mehrere beteiligungsberechtigte Gemeinden erstreckt, gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.

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§ 10 Mittelverwendung durch die Gemeinde

Veröffentlichung

Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026.

(1) Die Gemeinden haben die Mittel aus der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für die Windenergieanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen.

Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere die folgenden Maßnahmen in Betracht:

1. Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur sowie sonstige Maßnahmen der ländlichen Entwicklung,

2. Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohnerinnen und Einwohner,

3. Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde,

4. kommunale Bauleit- und Wärmeplanung im Bereich der Erneuerbaren Energien,

5. Maßnahmen für Natur- und Artenschutz,

6. Maßnahmen für Klimaschutz- und Klimaanpassung oder

7. vergleichbare Verwendungen.

(2) Die Gemeinde legt im Haushaltsaufstellungsverfahren dar, für welche Maßnahmen und Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 sie die Einnahmen aus der Ersatzbeteiligung oder der Ausgleichsabgabe voraussichtlich einsetzen wird.

(3) Die Einnahmen aus der Beteiligungsvereinbarung, der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erfasst.

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§ 11 Transparenzplattform

(1) Die zuständige Behörde errichtet und betreibt online eine Transparenzplattform, welche zu den Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetz nachfolgende Informationen veröffentlicht:

a) die vom Vorhabenträger nach § 4 Absatz 1 und 2 einzureichenden Informationen,

b) die angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen,

c) die vereinbarten Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen,

d) weiterführende Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beteiligung im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung,

e) Hinweise und Möglichkeiten der Ersatzbeteiligung in Form von Nachrangdarlehen,

f) eine Übersicht und Berichte der beteiligungsberechtigten Gemeinden über die Mittelverwendung sowie

g) eine Übersicht über die abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen, durchgeführten Ersatzbeteiligungen sowie die beschiedenen Ausgleichsabgaben.

Die zuständige Behörde hat die Transparenzplattform auch für Vorhaben außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes bereitzustellen.

(2) Auf der Transparenzplattform werden Informationen zu den Offerten oder Angeboten der Vorhabenträger für den Beteiligungszeitraum frühestmöglich veröffentlicht. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde weitere Möglichkeiten der Bekanntmachung und Information über die Beteiligungsmöglichkeiten ergreifen. Hierzu können insbesondere regionale Tageszeitungen gehören. Dem Vorhabenträger dürfen hierfür keine Kosten auferlegt werden.

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§ 12 Durchführung des Gesetzes und Verordnungsermächtigung

(1) Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz zuständig. Das Ministerium kann Befugnisse und Aufgaben durch Rechtsverordnung an eine andere Behörde übertragen.

(2) Das für Energie zuständige Ministerium hat eine Stelle zu beauftragen oder einzurichten, die Streitfälle zwischen Beteiligungsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften, Gemeinden sowie von diesem Gesetz betroffenen Vorhabenträgern vermittelt und schlichtet.

(3) Das für Energie zuständige Ministeriumerlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(4) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren, soweit diese für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz erforderlich sind.

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§ 13 Übergangsvorschrift

Veröffentlichung

Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026.

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf bis zum 27.12.2023 bereits genehmigte Windenergieanlagen und Anlagen, für die vor diesem Datum vollständige Antragsunterlagen im Sinne von § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurden.

(2) Die Vorgaben nach § 8 Absatz 1a in der am 22. Mai 2026 geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Windenergieanlagen, für die am 1. Januar 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorlag.

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§ 14 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Veröffentlichung

Absatz 2 gestrichen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Der Minister der Finanzen

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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