Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (BBiGZustVO)
Überschrift geändert durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Vom 5. September 2006
Aufgrund
1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69),
2. der §§ 82 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
3. der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42q Abs. 1, 124 b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725),
4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
wird verordnet:
Abschnitt I Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
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§ 1 Landesausschuss für Berufsbildung
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 4. August 2026.
Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist wird auf das für Arbeit zuständige Ministerium übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.
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§ 2 Berufsbildungsausschuss
Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1) Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
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§ 3 Entschädigungen
Geändert durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Absatz 9 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.
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§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung
Geändert durch VO vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010; Absätze 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.
Absatz 3 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1) Zuständige Behörde nach §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist
1. im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde,
2. in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,
3. für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe die Bezirksregierung Arnsberg,
4. im Übrigen die Bezirksregierung, in deren Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
(3) Nach § 104 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 104 in Verbindung mit § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
(4) Gemäß § 124 b in Verbindung mit den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die Handwerkskammern übertragen.
(5) Für Umschulungen im Bereich des öffentlichen Dienstes zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kommunalverwaltung sowie zu Kaufleuten für Büromanagement im kommunalen Bereich werden die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes auf die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd zuständigen Stellen übertragen.
Abschnitt II Landschaftsverbände als zuständige Stelle
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§ 5
Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
Zuständige Stellen für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.
Abschnitt IIa Landwirtschaftskammer als zuständige Stelle
Abschnitt IIa mit § 5a neu eingefügt durch VO vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.
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§ 5a
Abschnitt IIa mit § 5a neu eingefügt durch VO vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010; § 5a neu gefasst durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023; § 5a neu gefasst durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.
Für die Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft, einschließlich der bestehenden Ausbildungsberufe „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft“ und „Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen“, ist die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, die Landwirtschaftskammer. Abweichend von Satz 1 ist für den Ausbildungsberuf „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen“ im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer neben der Landwirtschaftskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.
Abschnitt III Regelungen für den öffentlichen Dienst
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§ 6 Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz,
1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen
aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, die jeweilige Aufsichtsbehörde,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des § 76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen,
ee) der §§ 9, 47 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium und
b) der Fachrichtung Landesverwaltung in den Fällen
aa) der §§ 7, 9, 47, 66, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft sowie
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde,
2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellte
a) in den Fällen der §§ 47, 50b, 50c, 77 und 79 des Berufsbildungsgesetzes das Oberlandesgericht Hamm,
b) im Übrigen die Oberlandesgerichte,
3. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,
4. in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Absatz 6, §§ 32, 33, 34, 39, 40 Absatz 3 bis 5, §§ 42, 46, 50b, 50c, 56 Absatz 2, § 62 Absatz 2 und 4 sowie §§ 70 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Bezirksregierungen, im Übrigen das für Vermessung zuständige Ministerium,
5. in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter und Straßenwärterin
der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
6. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
die Industrie und Handelskammern Nordrhein-Westfalen,
7. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe
die Bezirksregierung Düsseldorf,
8. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
die Bezirksregierung Köln,
9. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -
a) in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtsführende Handwerkskammer, bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat,
b) im Übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,
10. in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer und Wasserbauerin
das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
11. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
12. in der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
13. in dem Ausbildungsberuf Kauffrau und Kaufmann für Büromanagement
a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft in den Fällen
aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes die jeweilige Aufsichtsbehörde,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des § 76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen,
ee) der §§ 9, 47 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium,
b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks in den Fällen
aa) der §§ 7, 9, 47, 66, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft sowie
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde,
c) für den Bereich des Westdeutschen Rundfunks die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer,
d) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
e) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kammern) sowie die Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk und
f)) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen di
e Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk; Ausnahmen hiervon sind die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und die Universität Bielefeld, für die sich die Zuständigkeit nach Buchstabe b richtet.
14. für die berufliche Fortbildung der Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
das für Inneres zuständige Ministerium,
15. für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenwirt beziehungsweise zur geprüften Berufsspezialistin und zum geprüften Berufsspezialisten für die gesetzliche Krankenversicherung im Bereich der landesunmittelbaren Krankenkassen das für Soziales zuständige Ministerium und
16. für die berufliche Fortbildung in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte sowie Kauffrau und Kaufmann für Büromanagement
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung beziehungsweise im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft in den Fällen des § 56 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung und
b) der Fachrichtung Landesverwaltung beziehungsweise im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks in den Fällen des § 56 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
(3) Die Zuständigkeit nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes beinhaltet auch eine Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen nach § 47 Absatz 4 des Berufsausbildungsgesetzes.
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§ 6a Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einerFortbildungsprüfungsregelung
§ 6a eingefügt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.
(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 54 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes ist, sofern es sich um eine Fortbildungsprüfungsregelung einer Industrie- und Handelskammer handelt, die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, ansonsten das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 42f Absatz 3 der Handwerksordnung ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 115 Absatz 1 der Handwerksordnung.
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§ 7 Sonstige zuständige Stellen im öffentlichen Dienst
Geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018.
Für andere als die in § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne der §§ 73, 74 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 24, 41 a der Handwerksordnung die Stellen, die aufgrund des §71 Absatz 1 bis 7 des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind.
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§ 8 Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) sind für den Bereich des öffentlichen Dienstes
1. für Ausbildungsberufe im Geschäftsbereich
des für Inneres zuständigen Ministeriums,
des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums,
des für Landwirtschaft, Forsten und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums,
des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums,
des für Kultur und Wissenschaft zuständigen Ministeriums,
des für Kommunales zuständigen Ministeriums,
des für Gesundheit und Pflege zuständigen Ministeriums,
des für Arbeit und Soziales zuständigen Ministeriums,
sowie für Ausbildungsberufe
im kommunalen Bereich,
bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
bei den Wasser- und Bodenverbänden
a) nach § 4 Absatz 5 und § 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung die Träger der jeweiligen Studieninstitute für kommunale Verwaltung,
b) nach § 6 Absatz 4 der Verordnung bei Landesbediensteten
die personalführende Stelle,
im Übrigen die ausbildende Körperschaft,
c) nach § 6 Absatz 3 der Verordnung bei Landesbediensteten
die dienstaufsichtführende Behörde,
im Übrigen die Aufsichtsbehörde,
2.
a) für Ausbildungsberufe im Bereich der Handwerksorganisation
die Handwerkskammern,
b) für Ausbildungsberufe bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbänden, bei den Sparkassen sowie den Sparkassen und Giroverbänden sowie bei den Industrie- und Handelskammern
die Industrie- und Handelskammer,
3. für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellter
die Oberlandesgerichte,
4. für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte
das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium.
Abschnitt IV Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Abschnitt IV mit §§ 9, 9a und 10 neu eingefügt durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012.
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§ 9 Landschaftsverbände als zuständige Stelle
§ 9 neu eingefügt durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018.
Zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Berufsqualifikation „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.
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§ 9a Zuständige Stellen der Hauswirtschaft im Sinne desBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
9a neu eingefügt durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; neu gefasst durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.
Zuständige Stelle für Berufsqualifikationen im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, der Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer. Abweichend von Satz 1 ist für den Ausbildungsberuf „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen“ im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer neben der Landwirtschaftskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.
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§ 10 Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinnedes § 8 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 10 neu eingefügt durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
1. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
2. für die Berufsqualifikation Justizfachangestellter und Justizfachangestellte ein vom für Justiz zuständigen Ressort zu bestimmendes Oberlandesgericht,
3. für die Berufsqualifikation Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,
4. für die Berufsqualifikationen in der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) die Bezirksregierungen,
5. für die Berufsqualifikation Straßenwärter und Straßenwärterin der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
6. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik die Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen,
7. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe die Bezirksregierung Düsseldorf,
8. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste die Bezirksregierung Köln,
9. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte
a) für die Fachrichtung Handwerksorganisation die Handwerkskammern jeweils für ihren Bezirk
b) für die Fachrichtung Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
10. für die Berufsqualifikation Wasserbauer und Wasserbauerin das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
11. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Wasserwirtschaft das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
12. für die Berufsqualifikation der umwelttechnischen Berufe das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
13. für die Berufsqualifikation Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement
a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
c) im Bereich des Westdeutschen Rundfunks die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer,
d) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
e) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk,
f) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk. Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden.
14. für die Berufsqualifikation Angestellter und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium.
(2) Absatz 1 gilt auch für Berufsqualifikationen aus Ausbildungsberufen, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
Abschnitt V Kooperation der zuständigen Stellen
Abschnitt V mit §10a eingefügt durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.
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§ 10a
Abschnitt V mit § 10a neu eingefügt durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.
Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; Abschnitt V (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu), § 11 geändert und Abschnitt VI (alt) umbenannt in Abschnitt VII (neu) durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.
Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden.
Abschnitt VI Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; Abschnitt V (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu), § 11 geändert und Abschnitt VI (alt) umbenannt in Abschnitt VII (neu) durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.
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§ 11
Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; Abschnitt V (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu), § 11 geändert und Abschnitt VI (alt) umbenannt in Abschnitt VII (neu) durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe der Bezirksregierung Arnsberg, im Übrigen den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und den Kreisordnungsbehörden übertragen.
Abschnitt VII Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; Abschnitt V (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu), § 11 geändert und Abschnitt VI (alt) umbenannt in Abschnitt VII (neu) durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.
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§ 12 Übergangsregelung
§ 10 (al) umbenannt in § 12 durch Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012;
Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
Anträge und Verfahren nach § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf die zuständige Stelle übergehen würden, bleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der zuständigen Behörde.
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§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
§ 11 (alt) umbenannt in § 13 und dabei erneut geändert durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Juni 1970 (GV. NRW. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), und die Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 27. September 2005 (GV. NRW. S. 821), außer Kraft.
(3) Für die bis zum 1. August 2026 eingestellten Auszubildenden richtet sich die Bestimmung der zuständigen Stelle nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales