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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350).

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 178

Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Vollzitat

 Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026 (GV. NRW. S. 178) geändert worden ist

Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)

Vom 4. Juni 2021

Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

§ 3 Einstellung

§ 4 Befähigung für die Laufbahnabschnitte

§ 5 Probezeit

§ 6 Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II

§ 7 Beförderung und Einstellung in einem höheren Amt

§ 8 Fortbildung, Führungsfortbildung

Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt II

Unterabschnitt 1
Aufnahme in den Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 9 Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 10 Voraussetzungen für die Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen

§ 11 Auswahlverfahren

§ 12 Vergabe des Praktikumsplatzes und des Schulplatzes

Unterabschnitt 2
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II

§ 13 Einstellung

§ 14 Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung

Unterabschnitt 3
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II

§ 15 Zulassungstermin

§ 16 Zulassungsverfahren

§ 17 Zulassung

§ 18 Ausbildung, II. Fachprüfung

Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt III

Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt III

§ 19 Einstellung, Direkteinstieg

Unterabschnitt 2
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III

§ 20 Zulassungsvoraussetzungen

§ 21 Auswahlverfahren

§ 22 Zulassung zur Ausbildung

§ 23 Ausbildung, III. Fachprüfung

Unterabschnitt 3
Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III

 

§ 24 Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 25 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen

§ 26 Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Übernahme von Führungsaufgaben

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Veröffentlichung

Inhaltsübersicht neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

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§ 1 Geltungsbereich

Veröffentlichung

Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend.

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§ 2 Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III.

(2) Soweit dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die auf Laufbahngruppen abstellen, gilt der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes.

(3) Die zur Laufbahn gehörenden Ämter ergeben sich aus der Anlage.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte führen ihre Dienst- und Amtsbezeichnung in der auf ihre Verwendung hinweisenden Form. Der Dienstvorgesetzte stellt die zu führende Dienst- und Amtsbezeichnung fest. Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(5) Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(6) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten stehen alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.

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§ 3 Einstellung

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,

3. polizeidiensttauglich ist und

4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.

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§ 4 Befähigung für die Laufbahnabschnitte

Veröffentlichung

Absätze 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahnabschnitte durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Fachprüfung.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, denen bereits ein Amt verliehen wurde, erwerben die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung. Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt III ist der Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die die I. Fachprüfung bestanden haben, sich ohne das Ablegen der II. Fachprüfung nach § 6 beruflich entwickeln.

(4) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sich ohne das Ablegen der III. Fachprüfung nach § 24 beruflich entwickeln.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, für die unmittelbare Einstellung in den Laufbahnabschnitt III müssen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 besitzen.

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§ 5 Probezeit

Veröffentlichung

Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Die regelmäßige Probezeit im Sinne des § 13 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung beträgt drei Jahre, während der sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt im Beamtenverhältnis auf Probe bewähren sollen. In Bezug auf die Bestimmung des § 5 Absatz 1 der Laufbahnverordnung erfolgt der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf mehr als einem Dienstposten während der Probezeit nur soweit dienstlich vertretbar.

(2) Die Mindestprobezeit beträgt entsprechend der Regelung des § 5 Absatz 2 Halbsatz 2 der Laufbahnverordnung ein Jahr. Ausnahmen von der Mindestprobezeit kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zulassen.

(3) Vorherige hauptberufliche Tätigkeiten können entsprechend der Regelungen des § 5 Absatz 4 der Laufbahnverordnung auf die Probezeit angerechnet werden.

(4) Die Probezeit kann für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend § 5 Absatz 5 der Laufbahnverordnung um ein Jahr gekürzt werden, sofern die Laufbahnprüfung mit Bachelorabschlusszeugnis des A-Segments, also als beste 10 Prozent des Abschlussjahrgangs, abgeschlossen wird und sich in der bisher zurückgelegten Probezeit besonders bewährt wurde.

(5) Kann die Bewährung nach Absatz 1 bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit entsprechend § 5 Absatz 7 der Laufbahnverordnung verlängert werden, mit der Maßgabe, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Probe, die sich nicht bewähren, zu entlassen sind.

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§ 6 Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II

Veröffentlichung

§ 6 (alt) aufgehoben und § 7 (alt) umbenannt in § 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Eine berufliche Entwicklung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, aus dem Endamt des Laufbahnabschnitts I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II ist nach drei Jahren zulässig.

(2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Führungsfunktionen können nicht übernommen werden.

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§ 7 Beförderung und Einstellung in einem höheren Amt

Veröffentlichung

§ 8 (alt) umbenannt in § 7 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sind regelmäßig zu durchlaufen. Eine Einstellung in einem höheren Amt ist entsprechend § 14 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und der Voraussetzungen des § 12 der Laufbahnverordnung möglich.

(2) Die Erprobungszeit für ein höheres Statusamt beträgt drei Monate. Für die Berechnung der Erprobungszeit gilt § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung entsprechend. § 7 Absatz 4 Satz 1 der Laufbahnverordnung gilt nicht in den Fällen des Aufstiegs nach Bestehen der III. Fachprüfung und des § 7 Absatz 4 Satz 4 der Laufbahnverordnung.

(3) Eine Ernennung ist abweichend von § 7 Absatz 1 der Laufbahnverordnung im Falle der beruflichen Entwicklung bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 des Laufbahnabschnitts III für die Ämter des Laufbahnabschnitts II zulässig.

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§ 8 Fortbildung, Führungsfortbildung

Veröffentlichung

§ 9 (alt) aufgehoben und § 10 (alt) umbenannt in § 8 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie den Ämtern ihres Laufbahnabschnitts gewachsen sind.

(2) Wird einer Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise einem Polizeivollzugsbeamten, die beziehungsweise der die II. Fachprüfung bereits bestanden hat, eine Führungsfunktion innerhalb des Laufbahnabschnitts II übertragen, hat die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte an einer Führungsfortbildung teilzunehmen. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium, insbesondere bestimmt es, welche Funktionen Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift sind.

Abschnitt 2 Laufbahnabschnitt II

Veröffentlichung

Überschrift des Abschnitts 2 (alt) ersetzt durch Überschriften zu Abschnitt 2 und Unterabschnitt 1 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Unterabschnitt 1 Aufnahme in den Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

Veröffentlichung

Überschrift des Abschnitts 2 (alt) ersetzt durch Überschriften zu Abschnitt 2 und Unterabschnitt 1 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

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§ 9 Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung,Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

Veröffentlichung

§ 11 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt einen Praktikumsplatz bei der Polizei Nordrhein-Westfalen voraus. Der Bildungsgang dauert in der Regel zwei Jahre und endet mit der Fachhochschulreife. Das Praktikum ist im ersten Jahr des Bildungsgangs abzuleisten.

(2) Nach Erwerb der Fachhochschulreife in dem in Absatz 1 genannten Bildungsgang wird eine verbindliche Einstellungszusage ausgesprochen. Weitere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Praktikums und zur Einstellungszusage regelt das für Inneres

zuständige Ministerium.

(3) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II erfolgt ohne weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 16.

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§ 10 Voraussetzungen für die Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der PolizeiNordrhein-Westfalen

Veröffentlichung

§ 12 (alt) umbenannt in § 10 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Bewerberinnen und Bewerbern kann ein Praktikumsplatz bei der Polizei Nordrhein-Westfalen zugewiesen werden, wenn sie:

1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen und

2. an einem Auswahlverfahren gemäß § 11 erfolgreich teilgenommen haben.

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§ 11 Auswahlverfahren

Veröffentlichung

§ 13 (alt) umbenannt in § 11 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Der Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren stellt fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind und legt die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber für die Vergabe der Praktikumsplätze durch Vergabe eines Rangordnungswerts fest.

(3) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.

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§ 12 Vergabe des Praktikumsplatzes und des Schulplatzes

Veröffentlichung

§ 14 (alt) umbenannt in § 12 und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Anzahl der für den Bildungsgang jeweils zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze fest und entscheidet über die Vergabe eines Praktikumsplatzes nach Maßgabe der gemäß § 11 Absatz 2 festgestellten Rangfolge.

(2) Über die Vergabe eines Schulplatzes entscheidet das Berufskolleg. Das Nähere bestimmt das für Schulwesen zuständige Ministerium.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, denen ein Praktikumsplatz zugewiesen wurde und die von einem Berufskolleg aufgenommen wurden, erhalten eine vorbehaltliche Einstellungszusage für den Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang, welcher zeitlich unmittelbar auf das Jahr des erfolgreichen Abschlusses des Bildungsgangs folgt.

Unterabschnitt 2 Einstellung in den Laufbahnabschnitt II

Überschrift des Abschnitts 3 (alt) gestrichen und Überschrift des Unterabschnitts 1 (alt) neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

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§ 13 Einstellung

Veröffentlichung

§ 15 (alt) umbenannt in § 13 und Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und

2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen beziehungsweise Kommissaranwärtern ernannt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch nicht vor oder ist die Eignung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes noch nicht abschließend nachgewiesen, kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums der Vorbereitungsdienst auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet werden. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist unverzüglich vorzunehmen, sobald die Hinderungsgründe entfallen.

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§ 14 Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung

Veröffentlichung

§ 16 (alt) wird § 14 und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Der Vorbereitungsdienst der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter dauert in der Regel drei Jahre. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich verlängern oder insbesondere durch die Anrechnung förderlicher Zeiten verkürzen. Auf Antrag kann das für Inneres zuständige Ministerium bis zu zwölf Monate förderlicher Zeiten auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes anrechnen, wenn diese nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst darf 24 Monate nicht unterschreiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 12. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386) geändert worden ist.

(2) Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben wurden.

Unterabschnitt 3 Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II

Veröffentlichung

Überschrift des Unterabschnitts 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

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§ 15 Zulassungstermin

Veröffentlichung

§ 17 (alt) aufgehoben und § 18 umbenannt in § 15 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

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§ 16 Zulassungsverfahren

Veröffentlichung

§ 19 (alt) umbenannt in § 16 und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.

(3) Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) Am Auswahlverfahren können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 erfüllen.

(5) Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.

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§ 17 Zulassung

Veröffentlichung

§ 20 (alt) umbenannt in § 17 und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Erfolgreiche Absolventen des Bildungsganges nach § 9 sind abweichend von Absatz 2 für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zuzulassen.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren im Rahmen der Ausbildungskapazitäten für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren bestimmten Rangfolge.

(3) Werden Umstände bekannt, dass die Anwärterin oder der Anwärter ungeeignet ist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II widerrufen werden.

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§ 18 Ausbildung, II. Fachprüfung

Veröffentlichung

§ 21 (alt) umbenannt in § 18 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II dauert in der Regel drei Jahre und endet mit der II. Fachprüfung. Sie setzt für die Zeiten aus, für die hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können.

Abschnitt 3 Laufbahnabschnitt III

Veröffentlichung

Abschnitt 4 (alt) umbenannt in Abschnitt 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Unterabschnitt 1 Einstellung in den Laufbahnabschnitt III

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§ 19 Einstellung, Direkteinstieg

Veröffentlichung

§ 22 (alt) umbenannt in § 19 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) In den Laufbahnabschnitt III kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und

2. die zweite juristische Staatsprüfung oder die zweite Prüfung (Staatsprüfung) für ein Amt der Laufbahngruppe II, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden hat. Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat beziehungsweise zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt.

(3) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeiliche Fortbildung. Sie soll ihre bisherige Ausbildung ergänzen und sie auf ihre künftigen Aufgaben als Polizeivollzugsbeamte beziehungsweise Polizeivollzugsbeamter des Laufbahnabschnitts III vorbereiten. Das für Inneres zuständige Ministerium regelt Dauer und Gestaltung der polizeilichen Fortbildung.

Unterabschnitt 2 Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III

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§ 20 Zulassungsvoraussetzungen

Veröffentlichung

§ 23 (alt) umbenannt in § 20 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW abgeleistet haben, wenn

1. sie sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von drei Jahren nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise bewährt haben,

2. die Leiterin oder der Leiter der Behörde eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes geeignet erscheinen,

3. sie die Voraussetzungen des § 109 Absatz 2a des Landesbeamtengesetzes erfüllen und

4. sie am Auswahlverfahren (§ 21) erfolgreich teilgenommen haben. An dem Auswahlverfahren nehmen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teil, die sich bereits in einem Laufbahnabschnitt befinden und die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung nachträglich erworben haben.

Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

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§ 21 Auswahlverfahren

Veröffentlichung

§ 24 (alt) umbenannt in § 21 und Absätze 2 und 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Die Bewerbungstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmt.

(2) Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 20 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen, legt die Behördenleitung die Bewerbungen um Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Bewerbungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte schriftlich zurück.

(3) Zur Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind, wird ein mehrstufiges Auswahlverfahren durchgeführt. Hierbei findet die aktuelle dienstliche Beurteilung Berücksichtigung. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) Die Teilnahme am Auswahlverfahren ist in der Personalakte zu dokumentieren.

(5) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können das Auswahlverfahren zweimal wiederholen. § 20 Satz 1 Nummer 3 ist zu beachten.

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§ 22 Zulassung zur Ausbildung

Veröffentlichung

§ 25 (alt) umbenannt in § 22 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt III.

(2) Der Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III ist der 1. Oktober jeden Jahres. Das für Inneres zuständige Ministerium kann weitere Termine bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 20 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

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§ 23 Ausbildung, III. Fachprüfung

Veröffentlichung

§ 26 (alt) umbenannt in § 23 und Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Die Ausbildung besteht aus einer zweijährigen Förderphase und dem Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei. Die zur Ausbildung zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten haben vor Beginn ihres Masterstudiums die Förderphase erfolgreich zu durchlaufen. Die Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche Aufgabenspektrum. Sie gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden und bei einer polizeilichen Aufsichtsbehörde. Die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Teilen der Förderphase kann von der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Das Masterstudium für den Laufbahnabschnitt III dauert in der Regel zwei Jahre. Es endet mit dem Masterabschluss der III. Fachprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise den Polizeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt III ungeeignet erscheinen lassen.

Unterabschnitt 3 Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III

Veröffentlichung

Überschrift des Abschnitts 5 (alt) neu gefasst als Überschrift des Unterabschnitts 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

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§ 24 Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III

Veröffentlichung

§ 27 (alt) umbenannt in § 24 und Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitt II befinden und nicht die III. Fachprüfung abgelegt haben, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitts III frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden, wenn sie

1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden sind,

3. die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich absolviert haben und

4. sich anschließend in einer mindestens dreimonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben; für die Erprobungszeit gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 7 der Laufbahnverordnung entsprechend.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der §§ 65 und 66 des Landesbeamtengesetzes und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.

(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Ämtergruppe zu befähigen. Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde. 

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes des Laufbahnabschnitts III verbunden ist, die Eignung und

Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten überprüft.

Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften

Veröffentlichung

Überschrift des Abschnitts 4 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

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§ 25 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen

Veröffentlichung

§ 28 (alt) umbenannt in § 25 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) In den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes übernommen werden, die die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, die dem Laufbahnabschnitt II oder dem Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Die Laufbahnen und Laufbahnabschnitte sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden kann.

(2) Die Dauer der Unterweisungszeit legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Sie soll mindestens ein Drittel des für den Laufbahnabschnitt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. Während der Unterweisungszeit ist die Beamtin beziehungsweise der Beamte in die Aufgaben des Laufbahnabschnitts einzuführen.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Der Beamtin beziehungsweise dem Beamten darf ein Amt in der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erst nach dem Erwerb der Befähigung verliehen werden.

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§ 26 Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter undÜbernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten andererDienstherren

Veröffentlichung

§ 29 (alt) umbenannt in § 26 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

(1) Bei der Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und der Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eines anderen Dienstherrn oder die frühere Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der frühere Polizeivollzugsbeamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Dies gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 19 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von Bewerberinnen oder Bewerbern, denen in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihnen die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter verliehen werden, die sie nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durften. In Zweifelsfällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium, ob Ämter übersprungen werden.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

Veröffentlichung

Überschrift des Abschnitts 6 (alt) geändert in Überschrift des Abschnitts 5  durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

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§ 27 Übernahme von Führungsaufgaben

Veröffentlichung

§ 30 (alt) umbenannt in § 27 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216 und S. 922), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 948, ber. S. 1020) geändert worden ist, die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zur beruflichen Entwicklung in ein Amt der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von § 8 Absatz 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut werden.

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§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Veröffentlichung

§ 31 (alt) umbenannt in § 28 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung der Polizei vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 1 179) außer Kraft.

 

Der Minister des Innern

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