Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II, ZunA und BBK und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit (Umwelt-NRW.BANK VO)
Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2026, in Kraft getreten am 6. Mai 2026.
Vom 2. Dezember 2024
Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:
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§ 1 Aufgabenübertragung
Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2026, in Kraft getreten am 6. Mai 2026.
Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen:
1. die Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine “Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ vom 10. April 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 373), die zuletzt durch Runderlass vom 8. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1030) geändert worden sind, als Bewilligungsbehörde,
2. die Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1174), die durch den Runderlass vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. 2024 S. 615) geändert worden ist, als Bewilligungsbehörde,
3. die Unterstützung im Rahmen der Richtlinie ÖKOPROFIT vom 12. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 357) und
4. die Durchführung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 863) als Bewilligungsbehörde.
Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
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§ 2 Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
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§ 3 Inkrafttreten, Außenkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Dezember 2029 außer Kraft.
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen