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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 365, in Kraft getreten am 13. September 2007; geändert durch Artikel 4 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 11 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes v. 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013; VO vom 9. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 359

Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2026, in Kraft getreten am 19. Juni 2026.

Vollzitat

DHPolG-Ausführungsverordnung vom 29. August 2007 (GV. NRW. S. 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2026 (GV. NRW. S. 359) geändert worden ist

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG-Ausführungsverordnung - DHPolGAVO)

Vom 29. August 2007

Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

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§ 1 Geltungsbereich

Geändert durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Veröffentlichung

Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2026, in Kraft getreten am 19. Juni 2026.

Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (GV. NRW. S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 2 (weggefallen)

§ 2 aufgehoben durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

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§ 3 Leistungsbezüge

Veröffentlichung

Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2926, in Kraft getreten am 19. Juni 2026.

(1) Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die gewährt werden können

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung oder

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulleitung.

(2) Die Leistungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 können nebeneinander gewährt werden, wenn für jeden dieser Leistungsbezüge die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.

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§ 4 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge

Geändert durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Veröffentlichung

Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2926, in Kraft getreten am 19. Juni 2026.

(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Deutsche Hochschule der Polizei zu gewinnen oder die Abwanderung zu verhindern. Neben den nach § 34 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.

(2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.

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§ 5 Besondere Leistungsbezüge

Geändert durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Veröffentlichung

Absatz 1 geändert, Absätze 2 und 3 (alt) ersetzt durch die Absätze 2 bis 4 sowie Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2026, in Kraft getreten am 19. Juni 2026.

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach § 62 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt wird.

(2) Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden.

(3) Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Ein erheblicher Leistungsabfall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit die Gewährung des besonderen Leistungsbezuges nach § 6 nicht mehr rechtfertigen würde.

(4) Über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei.

(5) Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die Deutsche Hochschule der Polizei in einer Hochschulordnung regeln.

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§ 6 Kriterien für besondere Leistungsbezüge

Veröffentlichung

Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2026, in Kraft getreten am 19. Juni 2026.

(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:

1. Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,

2. Publikationen,

3. Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,

4. Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,

5. Leistungen im Wissenschaftstransfer,

6. Drittmitteleinwerbungen,

7. Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule oder

8. internationale Kooperationen.

(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:

1. Ergebnisse der Lehrevaluation,

2. studentische Lehrveranstaltungskritik,

3. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,

4. besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,

5. besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,

6. besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,

7. Auszeichnungen und Preise oder

8. Weiterentwicklung der Methodik und Didaktik im Hinblick auf die Zielgruppen.

(3) Besondere Leistungen im Bereich der Fortbildung können insbesondere begründet werden durch:

1. Ergebnisse der Evaluation von Fortbildungsveranstaltungen,

2. besonderes Engagement bei der Entwicklung von Fortbildungsangeboten,

3. einen besonders hohen Anteil an Fortbildungseinnahmen der Hochschule oder

4. besonderem Engagement bei der eigenen Fortbildung, insbesondere Teilnahme an fachbezogenen Tagungen und Fortbildungen.

(4) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:

1. Durchführung fachlich einschlägiger Lehrveranstaltungen außerhalb der Deutschen Hochschule der Polizei, 

2. besondere Initiativen oder Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

3. die Leitung von beziehungsweise Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen oder

4. besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

(5) Besondere Leistungen im Sinne dieser Vorschrift können sich auch aus Leistungen ergeben, die den Bereichen Forschung, Lehre, Fortbildung und Nachwuchsförderung mittelbar zugutekommen. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen in Art, Umfang oder Qualität deutlich über die üblicherweise zu erwartenden dienstlichen Leistungen hinausgehen.

Hierzu zählen insbesondere folgende besondere Leistungen:

1. die überdurchschnittliche Mitwirkung in Organen, Kommissionen und sonstigen Gremien der Deutschen Hochschule der Polizei, 

2. die überdurchschnittliche Mitwirkung in Berufungs- und Auswahlkommissionen, insbesondere deren Leitung, 

3. die maßgebliche Mitwirkung an Reform- und Entwicklungsprozessen in Lehre, Studium oder Fortbildung, 

4. ein überdurchschnittliches Engagement in den Bereichen Gleichstellung und Inklusion, 

5. ein überdurchschnittliches Engagement bei der Pflege und Weiterentwicklung von Kooperationen sowie bei der Außendarstellung der Deutschen Hochschule der Polizei.

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§ 7 Funktions-Leistungsbezüge

Neu gefasst durch VO vom 9. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Veröffentlichung

Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2026, in Kraft getreten am 19. Juni 2026.

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.

(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 16,1 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.

(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher der Lehrenden kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes gewährt werden. Bei der Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung zu berücksichtigen. Über die Gewährung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.

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§ 8 Ruhegehaltfähigkeit

Geändert durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Veröffentlichung

Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2926, in Kraft getreten am 19. Juni 2026.

Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes trifft das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.

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§ 9 Forschungs- und Lehrzulage

Veröffentlichung

Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2026, in Kraft getreten am 19. Juni 2026.

(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber für diese Zwecke ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.

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§ 10 Inkrafttreten

Neu gefasst Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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