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  • vom 21.03.2026
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Änderungshistorie

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 186

In Kraft getreten am 21. März 2026.

Vollzitat

Verordnung zur Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege im Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2026 (GV. NRW. S. 186)

Verordnung zur Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 6. März 2026

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung verordnet aufgrund des § 40 Satz 1 und § 42 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzesvom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662):

 

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§ 1 Übertragung der Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege auf die Stadt Duisburg

Der Stadt Duisburg werden für ihr Gebiet die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege übertragen. Sie nimmt insofern abweichend zu § 22 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege wahr. 

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§ 2 Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieser Rechtsverordnung anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.

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§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 

 

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

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