Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV - VOQualiA StAV)
Anlagen 1 bis 4 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026, in Kraft getreten am 24. Juni.
Vom 6. Mai 2022
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
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§ 1 Ziel des Qualifizierungsaufstiegs
Ziel des Qualifizierungsaufstiegs ist es, geeignete Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung umfassend zu qualifizieren und in die Aufgaben der Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung einzuführen.
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§ 2 Voraussetzungen und Zulassung
(1) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, entscheidet, ob und in welchem Umfang es die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet und hierdurch die Qualifizierung im Rahmen der Personalentwicklung und -förderung nach dem Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, sicherstellt.
(2) Die Zugangsvoraussetzungen regelt § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Es regelt auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.
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§ 3 Qualifizierung
Absatz 3 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026, in Kraft getreten am 24. Juni 2026.
(1) Die Qualifizierung gemäß § 21 der Laufbahnverordnung besteht aus
1. insgesamt drei Monate dauernden Einführungslehrgängen und
2. einer insgesamt sieben Monate dauernden praktischen Einweisung in die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.
(2) Die Inhalte der Einführungslehrgänge ergeben sich aus der Anlage 1.
(3) Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Beamtinnen und Beamten durchlaufen während der Qualifizierung zwei unterschiedliche Sachgebiete. Ein Wechsel der Bezirksregierung ist grundsätzlich nicht erforderlich. In einem Sachgebiet soll eine Einführung in Basisaufgaben erfolgen und in dem anderen Sachgebiet in eine Fach- oder Expertenaufgabe.
(4) Aufgrund besonderer persönlicher Umstände besteht die Möglichkeit, die praktische Einweisung in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der praktischen Einweisung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Dauer entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Bezirksregierung und der Ausbildungsleitung der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Ausbildungsleitung.
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§ 4 Facharbeit
Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026, in Kraft getreten am 24. Juni 2026.
(1) Während der praktischen Einweisung erstellen die Beamtinnen und Beamten eine schriftliche Ausarbeitung in Form einer Facharbeit zur Standardüberwachung in der Arbeitsschutzverwaltung NRW. Die Ausarbeitung soll den Beamtinnen und Beamten ermöglichen, zu zeigen, dass sie sich mit dem aktuellen Überwachungskonzept der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auseinandersetzt haben und ihr theoretisches Wissen in die Praxis umsetzen können. Ziel ist es Übertragungstätigkeiten zu erbringen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten sowie diese Inhalte anderen zu vermitteln.
(2) Die Aufgabenstellung der Facharbeit wird durch den zuständigen Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie in Abstimmung mit dem Ministerium gestellt.
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§ 5 Bewertung der Facharbeit
Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026, in Kraft getreten am 24. Juni 2026.
(1) Mindestens zwei Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses bewerten die schriftliche Facharbeit gemeinsam und legen einvernehmlich fest, ob die Facharbeit „ausreichend“ oder „nicht auseichend“ ist. Können sich die beiden Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet der gesamte zuständige Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses dokumentiert das Ergebnis gemäß der Vorlage der Anlage 2 und übersendet diese sowie die Facharbeit der Ausbildungsleitung.
(2) Bei der Bewertung der Facharbeit sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem systematischen Aufbau die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(3) Den jeweiligen Beamtinnen und Beamten ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen Facharbeit mit einem Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.
(4) Ist die schriftliche Facharbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist der Beamtin oder dem Beamten die Möglichkeit zur Überarbeitung zu geben. Dafür steht ein Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung.
(5) Wird die Facharbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
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§ 6 Aufstiegslehrgang
Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026, in Kraft getreten am 24. Juni 2026.
Beamtinnen und Beamte, deren Facharbeit während der Qualifizierung mit „ausreichend“ bewertet wurde, nehmen im Anschluss an die Qualifizierung an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Inhalte des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus der Anlage 3. Der Aufstiegslehrgang wird mit der Aufstiegsprüfung abgeschlossen.
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§ 7 Aufstiegsprüfung
Absätze 1 bis 4 (alt) ersetzt durch die Absätze 1 bis 3 sowie Absätze 5 und 6 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5 durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026, in Kraft getreten am 24. Juni 2026.
(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem Aktenvortrag mit anschließendem Fachgespräch. Der Aktenvortrag soll 15 Minuten nicht überschreiten. Der Aktenvortrag soll einen Vorgang betreffen, den die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner Qualifizierung selbstständig bearbeitet hat. In dem anschließenden Fachgespräch werden neben den Nachfragen zu den Inhalten des Aktenvortrages auch Fragen zu dem in der Qualifizierung vermittelten Wissen gestellt. Die Prüfungszeit soll insgesamt 45 Minuten nicht überschreiten.
(3) Bei der Aufstiegsprüfung werden die Darstellung der Inhalte des vorgetragenen Vorganges, der sprachliche Ausdruck, das vorgetragene Fachwissen und das persönliche Auftreten bewertet. Der Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.
(4) Der Vortrag und die Leistungen des Fachgespräches werden von drei Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(5) Der zuständige Prüfungsausschuss händigt das nach dem Muster der Anlage 4 erstellte Prüfungszeugnis aus.
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§ 8 Zuständigkeiten
(1) Einführungslehrgänge und Aufstiegslehrgang werden von der Ausbildungsleitung durchgeführt.
(2) Der „Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ ist zuständiger Prüfungsausschuss.
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§ 9 Erkrankung, Abwesenheit, Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung
Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026, in Kraft getreten am 24. Juni 2026.
(1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände gehindert, zur Aufstiegsprüfung zu erscheinen oder die Aufstiegsprüfung vollständig abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Aufstiegsprüfung kann auf Antrag zu einem durch den Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses festzulegenden Termin nachgeholt werden.
(2) Fehlt die Beamtin oder der Beamte bei der praktischen Einweisung mehr als zwei Monate oder in den Einführungslehrgängen und dem Aufstiegslehrgang mehr als fünfzehn Tage, entscheidet das Ministerium, ob die Beamtin oder der Beamte die Qualifizierung fortsetzen oder erneut an einer späteren Qualifizierung teilnehmen soll.
(3) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Einführungslehrgänge gewährt werden.
(4) Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, kann diese einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Bis zur Wiederholungsprüfung setzt die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisung fort.
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§ 10 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens
Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026, in Kraft getreten am 24. Juni 2026.
(1) Wird auch die überarbeitete schriftliche Facharbeit als „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Teilnahme am Verfahren damit beendet. Der zuständige Prüfungsausschuss legt der Beamtin oder dem Beamten die Gründe für das Nichtbestehen dar und gibt Gelegenheit zur Äußerung. Die Bewertung ist ausführlich schriftlich zu begründen.
(2) Die Beamtinnen und Beamte können die Qualifizierung und den Aufstiegslehrgang jederzeit auf eigenen Wunsch beenden.
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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2011 (GV. NRW. S. 378), die zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen