Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit - IV B 2 - 6122.1 -
v. 10.10.2000 (ab 29.7.2010 MFKJKS)
1.
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege
Auf Grund von § 39 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist in Verbindung mit § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Jugendwohlfahrt nach dem Jugendschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung - ZuVO JuWo) vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 586), in der jeweils geltenden Fassung, werden die Pauschalbeträge für Leistungen zum Unterhalt bei Erziehung in Vollzeitpflege wie folgt festgesetzt:
|
materielle |
Kosten der Erziehung |
Gesamtbetrag |
|
| für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
764 € |
439 € |
1203 € |
| für Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr |
923 € |
439 € |
1362 € |
| für Jugendliche ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall |
1072 € |
439 € |
1511 € |
Die in der Spalte „Gesamtbetrag“ ausgewiesenen Pauschalbeträge umfassen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Besonderheiten des Einzelfalles sind gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII ergänzend zu berücksichtigen.
Die Pauschalbeträge umfassen nicht Unterhaltsleistungen für Kinder und Jugendliche in Familienpflege-Stellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Der Lebensbedarf für diese besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kinder und Jugendliche ist nach den Besonderheiten im Einzelfall zu ermitteln und sicherzustellen.
Die jährliche Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege erfolgt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden.
2.
Barbeträge gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII
Aufgrund des § 39 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 4 ZuVO JuWO werden die zur persönlichen Verfügung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bestimmten Barbeträge in Höhe der für diesen Personenkreis nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist jeweils geltenden Beträge festgesetzt.
3.
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15.01.1991 (SMBl. NRW. 2160) wird aufgehoben.
4.
Dieser RdErl. tritt am 01.01.2001 in Kraft.