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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2026 Nr. 74

In Kraft getreten am 1. Januar 2026.

Vollzitat

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen mit hoher Einwanderung aus Südosteuropa vom 19. März 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 74)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen mit hoher Einwanderung aus Südosteuropa

 

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

 

Vom 19. März 2026

 

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1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

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1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG zur LHO, Zuwendungen an Kommunen mit hohem Einwanderungsanteil aus Südosteuropa. Zielsetzung der Förderung ist es, den eingewanderten Menschen aus Südosteuropa in der jeweiligen Kommune eine möglichst frühe und erfolgreiche Teilhabe zu ermöglichen. 

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1.2

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Programmteile:

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2.1

Förderung von Maßnahmen der Kommunen mit einem hohen Anteil von Personen aus den EU-Staaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBI. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten.

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2.2

Förderung von Maßnahmen der Kommunen mit einem hohen Anteil an Personen aus der Zielgruppe, die sich in prekären Arbeitsverhältnissen befinden.

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3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

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3.1

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger eines Kommunalen Integrationszentrums.

Folgende Kommunen können Zuwendungen empfangen:

a) im Programmteil gemäß Nummer 2.1 Dortmund, Duisburg, der Ennepe-Ruhr-Kreis (Gevelsberg), Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Krefeld, der Kreis Düren (Düren), der Kreis Lippe (Augustdorf, Horn-Bad Meinberg), der Kreis Mettmann (Velbert), der Kreis Recklinghausen (Gladbeck, Oer-Erkenschwick), der Kreis Siegen-Wittgenstein (Kreuztal), der Kreis Warendorf (Ahlen), der Märkische Kreis (Plettenberg, Werdohl), Mönchengladbach und der Rhein-Erft-Kreis (Bergheim, Wesseling) und

b) im Programmteil gemäß Nummer 2.2 der Kreis Borken (Bocholt, Gronau, Stadtlohn), der Kreis Coesfeld (Coesfeld), der Kreis Gütersloh (Gütersloh, Herzebrock-Clarholz, Rheda-Wiedenbrück), der Kreis Kleve (Emmerich am Rhein), der Kreis Lippe (Bad Salzuflen), der Kreis Steinfurt (Lengerich), der Kreis Unna (Bönen), Mülheim an der Ruhr und Wuppertal.

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3.2

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO an die unter Nummer 3.1 genannten kreisangehörigen Kommunen oder an freie Träger nach dem Muster gemäß der Anlage 5 weiterleiten. Die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen sind auch der Empfängerin oder dem Empfänger der Weiterleitung aufzuerlegen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Empfängerin oder den Empfänger der Weiterleitung zu prüfen und nachzuweisen.

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4 Zuwendungsvoraussetzungen

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

a) der Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums, das auf der Basis der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 3. April 2025 (MBl. NRW. S. 629) in der jeweils geltenden Fassung gefördert wird und

b) die Darlegung des kommunalen Handlungskonzepts im Förderantrag auf Basis der „Handlungsansätze zur Teilhabe und Integration von Eingewanderten aus Südosteuropa“ gemäß der Anlage 1. Darin ist der besondere Handlungsbedarf vor Ort aufgrund der Einwanderung aus Südosteuropa darzustellen sowie Maßnahmen zum Adressieren dieses Handlungsbedarfs zu formulieren. Dabei sind Zwischenziele beziehungsweise Meilensteine sowie Prüfkriterien zur Zielerreichung zu benennen.

Die Erstellung des Handlungskonzepts hat auf Basis von statistischen Daten, die kommunal erhoben werden und im Einzelnen darzulegen sind, zu erfolgen. In der Beschreibung sind der räumliche Einsatz von Personal sowie die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Demokratiebildung beziehungsweise Demokratiestärkung, Förderung von Konfliktbearbeitung im Sozialraum und zum Abbau von Antiziganismus beziehungsweise Antiromaismus darzustellen. Ebenso ist die Unterstützung der Zielgruppe bei der nachhaltigen Integration in Bildungseinrichtungen und in den Arbeitsmarkt, beispielsweise über die Strukturen des Kommunalen Integrationsmanagements, im Handlungskonzept im Förderantrag darzulegen.

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5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

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5.2 Finanzierungsart

Vollfinanzierung

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5.3 Form der Zuwendung

Zuweisung

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5.4 Bemessungsgrundlage

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben. 

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5.4.1 Personalausgaben

Zur Bemessung der Personalausgaben muss mit dem Antrag eine Stellenbeschreibung eingereicht werden. Hierbei müssen die Tätigkeiten und Qualifikationen des dafür vorgesehenen Personals dargestellt werden. Eine Stelle soll den Beschäftigungsumfang von 0,5 Vollzeitäquivalenten nicht unterschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen Ministerium im Einzelfall.

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5.4.2 Sachausgaben

Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind, sind insbesondere Mieten, Bürobedarf, Mittel für Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit, Honorare, Ausgaben für Qualifizierungen und Weiterbildungen.

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5.4.3 Förderhöchstbetrag

Der Förderhöchstbetrag für die Förderung gemäß Nummer 2.1 beträgt

a) für kreisfreie Städte 350 000 Euro pro Jahr,

b) für Kreise mit einer in Nummer 3.1 aufgeführten kreisangehörigen Kommune 120 000 Euro pro Jahr,

c) für Kreise mit zwei in Nummer 3.1 aufgeführten kreisangehörigen Kommunen 250 000 Euro pro Jahr und

d) für Kreise mit drei oder mehr in Nummer 3.1 aufgeführten kreisangehörigen Kommunen 350 000 Euro pro Jahr.

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6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Als Auflage ist die folgende Regelung in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, an dem „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ teilzunehmen. 

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7 Verfahren

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7.1 Antragsverfahren

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7.1.1 Antragstellung

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind für das Jahr 2026 innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie und für das Jahr 2027 bis zum 31. Oktober 2026 nach dem Muster gemäß der Anlage 2 zu stellen. Der jeweilige Bewilligungs- und Durchführungszeitraum beginnt frühestens ab dem 1. Januar und endet spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms. 

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7.1.2 Antragsunterlagen

Im Antrag ist das Handlungskonzept gemäß Nummer 4 Buchstabe b darzulegen und bei Beantragung von Personalausgaben eine Stellenbeschreibung gemäß Nummer 5.4.1 beizufügen.

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7.2 Bewilligungsverfahren

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7.2.1

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Zuwendungsbescheides nach dem Muster gemäß der Anlage 3. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in dem webbasierten Fachverfahren integration.web beziehungsweise einem Nachfolgeprogramm elektronisch erstellt. 

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7.2.2

Der Bewilligungsbehörde wird gemäß Nummer 1.3.1 Satz 2 VVG zu § 44 LHO die Befugnis für die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns übertragen.

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7.2.3

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

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7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Verfahren zur Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Anforderung frühestens zum 1. Mai und 1. Oktober eines Jahres. Sofern die Auszahlungstermine im Sinne von Satz 2 nicht erreicht werden können, erfolgt die Auszahlung frühestens nach dem Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Nummern 7.2 und 8.6 VVG zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

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7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 

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7.4.1 Sachbericht

Der Sachbericht ist im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme am „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ zu erbringen.

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7.4.2 Zahlenmäßiger Nachweis

Der zahlenmäßige Nachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 4 zu erbringen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

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7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

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8 Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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