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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2026 Nr. 53

In Kraft getreten am 1. April 2026.

Vollzitat

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Sparkassengesetz vom 23. Februar 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 53)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Sparkassengesetz (AVV-SpkG)

 

Runderlass des Ministeriums der Finanzen 

- AufS 1607-000001 AVV -

 

Vom 23. Februar 2026

 

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Erster Teil Ordnungsrecht der Sparkassen

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Abschnitt 1 Satzung der Sparkasse

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1. Genehmigungspflicht

Die Satzung sowie ihre Änderung oder Neufassung ist der Aufsichtsbehörde nach Beschluss durch den Träger über den jeweiligen Sparkassen- und Giroverband zur Genehmigung vorzulegen.

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2. Veröffentlichungspflicht

Für die Veröffentlichung der geänderten oder neugefassten Satzung und ihrer Genehmigung gilt die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 in der jeweils geltenden Fassung. Die Satzung der Sparkasse ist zudem in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Website der Sparkasse zu veröffentlichen.

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Abschnitt 2 Vereinigung von Sparkassen (§§ 27 ff. Sparkassengesetz)

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1. Hinweispflicht

Die Aufsichtsbehörde ist durch die beteiligten Sparkassen vor der Antragstellung über die beabsichtigten Fälle von Vereinigungen im Sinne der §§ 27 und 29 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220) geändert worden ist, zu unterrichten.

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2. Einzureichende Unterlagen

Den Genehmigungsanträgen sind Beschlussausfertigungen der zuständigen Organe beizufügen. Bei der Bildung von Zweckverbandssparkassen und bei der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme bezieht sich die Beschlussfassung auf

a) die Zweckverbandssatzung,

b) den öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 1 des Sparkassengesetzes und

c) eventuelle weitere Vereinbarungen.

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3. Zusammenlegungsbedingte Änderung der Organbesetzung

Der Aufsichtsbehörde ist die zusammenlegungsbedingte Änderung der Organbesetzung zu melden. Sofern eine Sonderregelung aus Anlass der Vereinigung nach § 28 Absatz 1 des Sparkassengesetzes beantragt wird, müssen dem Antrag entsprechende Beschlüsse des Trägers vorausgehen, die dem Antrag beizufügen sind. Die jeweiligen Abweichungen sind in der Satzung der Sparkasse festzulegen.

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4. Voranfrage bei der Bildung, dem Zusammenschluss, der Eingliederung oder Erweiterung von Zweckverbänden

Bei der Bildung, dem Zusammenschluss oder der Eingliederung von Zweckverbänden wird gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde den Nachweis verlangen, dass mit der sparkassenrechtlichen Genehmigung gerechnet werden kann. Zur Vermeidung von Verzögerungen sollten die Beteiligten eine entsprechende Anfrage an die nach dem Sparkassengesetz zuständige Aufsichtsbehörde richten. Eine solche Anfrage kann auch im Fall der Erweiterung von Zweckverbänden an die nach dem Sparkassengesetz zuständige Aufsichtsbehörde gerichtet werden. In diesen Fällen ist entsprechend der Nummer 5 Satz 2 dieses Abschnitts zu verfahren.

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5. Bildung, Zusammenschluss und Eingliederung von Zweckverbänden

Der Zweckverband entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, soweit nicht hierfür in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt im Sinne des § 11 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bestimmt ist. Folgender Ablauf ist dabei einzuhalten:

a) Willensbildung bezüglich der Bildung, dem Zusammenschluss oder der Eingliederung eines Zweckverbands und Übersendung einer entsprechenden Absichtsanzeige an die Aufsichtsbehörde,

b) Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids,

c) Erteilung des Vorbescheids durch die Aufsichtsbehörde, sofern keine sparkassenrechtlichen Bedenken bestehen,

d) Antrag auf Erteilung des Fusionsbescheids zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der neuen oder geänderten Sparkassensatzung,

e) Erteilung des Fusionsbescheids und Genehmigung der Sparkassensatzung beziehungsweise der Satzungsänderung,

f) Veröffentlichung der neuen oder geänderten Sparkassensatzung.

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Abschnitt 3 Information der Verwaltungsratsmitglieder

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1. Zuleitung von Unterlagen vor Sitzungen des Verwaltungsrats

Die entscheidungsnotwendigen Unterlagen und Berichte der Geschäftsleitung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats rechtzeitig, das heißt in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung, zuzuleiten. Sollen nach § 16 Absatz 2 Satz 4 des Sparkassengesetzes Beratungsunterlagen versandt werden, sind diese vor dem Versand an die betreffenden Verwaltungsratsmitglieder als persönliche Exemplare zu kennzeichnen. Es dürfen zu keinem Zeitpunkt Kopien, Abschriften oder ähnliches gefertigt oder Informationen aus den Unterlagen an Dritte weitergegeben werden. Dateien dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben dabei eine sachgerechte Handhabung der Unterlagen beziehungsweise Dateien derart sicherzustellen, dass ein Zugriff oder eine Einsichtnahme Dritter bei der Nutzung oder Aufbewahrung ausgeschlossen ist, letzteres zum Beispiel durch eine Verwahrung in einem abgeschlossenen Raum, Schrank oder Behältnis.

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2. Versand von Niederschriften von Verwaltungsratssitzungen

Entsprechend ist bei einem Versand von Niederschriften oder Anlagen zu Niederschriften von Verwaltungsratssitzungen nach § 16 Absatz 4 Satz 1 des Sparkassengesetzes zu verfahren. 

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3. Vorhaltung von Niederschriften von Verwaltungsratssitzungen

Es ist sicherzustellen, dass die Niederschriften von Verwaltungsratssitzungen samt etwaiger Anlagen des jeweils laufenden sowie für die vorhergehenden zwei Kalenderjahre den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Verfügung stehen. Der Zugriff auf die Unterlagen ist nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums zu beenden und ausgehändigte Unterlagen sind von den Verwaltungsratsmitgliedern an die Sparkasse zurückzugeben. 

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4. Inhalt von Niederschriften von Verwaltungsratssitzungen

In der Niederschrift sind die Teilnehmenden, Ort und Datum der Sitzung, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Beratung und die gefassten Beschlüsse wiederzugeben. Präsentationsunterlagen sind als Anlage beizufügen.

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5. Ausschusssitzungen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten gleichermaßen für die Ausschüsse des Verwaltungsrats.

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Zweiter Teil Geschäftsrecht

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Abschnitt 1 Bewertung von Kreditsicherheiten

Für die Bewertung von Kreditsicherheiten sind die von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Sparkassen- und Giroverbände erlassenen Beleihungsgrundsätze maßgebend. Für die Beleihung von Grundstücken sind die von den Sparkassen- und Giroverbänden gegebenen Empfehlungen maßgeblich.

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Abschnitt 2 Zuständigkeiten des Vorstands im Kreditgeschäft

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1. Entscheidung über Kreditanträge

Der Vorstand entscheidet über Kreditanträge, sofern nicht in der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsordnung für den Risikoausschuss dessen Zustimmung zu dem Beschluss des Vorstands über die Gewährung von Krediten vorgesehen ist. Sollte dessen Zustimmung vorgesehen sein, hat der Vorstand dem Risikoausschuss seine entsprechenden Beschlüsse über die Gewährung von Krediten in der nächsten Sitzung zur Zustimmung vorzulegen, es sei denn, die Kredite sind inzwischen zurückgeführt worden oder übersteigen um weniger als 0,2 Prozent des Kernkapitals im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S.1; L 208 vom 2.8.2013; S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015; S. 166; L 020 vom 25.1.2017; S. 3; L 013 vom 17.1.2020; S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 065 vom 25.2.2021, S. 62; L 261 vom 22.7.2021, S. 60; L 398 vom 11.11.2021, S. 32; L 277 vom 27.10.2022, S. 316; L 092 vom 30.3.2023, S. 29; L 2025/90328, 16.4.2025; L 2025/90998, 5.12.2025), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12. Juni 2025 (ABl. 2025/1496, 19.9.2025) geändert worden ist, im Folgenden CRR, die Zuständigkeitsgrenze des Vorstands. Ohne eine vorherige Zustimmung des Risikoausschusses kann der Vorstand zusätzliche Kreditinanspruchnahmen im Einzelfall bis zu 7 Prozent. des Kernkapitals nach CRR der Sparkasse zulassen.

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2. Übertragung von Befugnissen

Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten nach den sich aus Teil II Abschnitt 2 Nummer 1 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ergebenden Grenzen bis zu drei Viertel auf zwei oder bis zur Hälfte auf eines seiner Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder übertragen. Die Befugnisse eines einzelnen seiner Mitglieder kann der Vorstand teilweise auf geeignete Dienstkräfte übertragen.

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Abschnitt 3 Regionalprinzip, Anknüpfungsgrundsatz und Beteiligungen

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1. Zulässige Betätigungen

Im Rahmen des Anknüpfungsgrundsatzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe d des Sparkassengesetzes sind insbesondere zulässig:

a) Kredite

aa) an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Sparkasse oder bei einem anderen Unternehmen innerhalb des Satzungsgebiets beschäftigt sind,

bb) für Bestellungen bei Unternehmen, die ihren Sitz im Satzungsgebiet haben und die mit der Sparkasse in Geschäftsbeziehungen stehen; hierunter fallen auch Forfaitierungsgeschäfte,

cc) an rechtlich selbständige Auslandstöchter von Unternehmen, die ihren Sitz im Satzungsgebiet haben,

dd) gegen Grundpfandrechte oder Schiffshypotheken auf Objekten innerhalb des Satzungsgebiets, wenn der Kredit aus dem beliehenen Objekt bedient werden kann und eine Person als inländische Zustellungsbevollmächtigte bestellt wird,

b) Bestätigungen von Export-Akkreditiven, Einlösungen von Bar-Akkreditiven und Kreditbriefen sowie Übernahmen von Gewährleistungen im Auftrag ausländischer Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, sowie

c) Refinanzierungen von Krediten im Rahmen zentraler Kreditaktionen an Personen innerhalb des Satzungsgebiets.

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2. Werbung und Akquisition

Die Sparkasse hat ihre eigene Werbung und Akquisition, soweit möglich, im Inland auf ihr jeweiliges Geschäftsgebiet zu beschränken. Werbung ist im Übrigen außerhalb des Geschäftsgebiets nur als Gemeinschaftswerbung zulässig.

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3. Zulässigkeit renditeloser Beteiligungen

Auf Empfehlung der Vertretung des Trägers darf die Sparkasse ausnahmsweise auch renditelose Beteiligungen eingehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Beteiligung muss der Verbesserung der regionalen Struktur des Trägergebiets dienen,

b) der Anschaffungswert aller Beteiligungen einschließlich etwaiger vertraglich vereinbarter Nachschuss- und Kostentragungspflichten darf 0,5 Prozent des Kernkapitals im Sinne der CRR der Sparkasse nicht übersteigen und

c) der Wert einer einzelnen Beteiligung darf höchstens 300 000 Euro betragen.

 

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Abschnitt 4 Inhalt des Budgets

Das dem Verwaltungsrat vom Vorstand vorzulegende Budget nach § 20 Absatz 6 des Sparkassengesetzes hat im Einklang mit den zur Erfüllung der besonderen organisatorischen Pflichten nach dem Kreditwesengesetz erstellten Planungen zu erfolgen und soll in Darstellung und Gliederung den Regelungen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung folgen und um eine Personalübersicht ergänzt werden.

Die Sparkassen- und Giroverbände können Empfehlungen für die Ausgestaltung des Budgets herausgeben.

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Abschnitt 5 Sparurkunden, Bekanntmachungen

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1. Möglichkeiten zur Kraftloserklärung

Ist eine von der Sparkasse ausgestellte Urkunde im Sinne des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Sparurkunde) abhandengekommen oder vernichtet, kann sie der Vorstand entweder auf Antrag des Gläubigers für kraftlos erklären oder die antragstellende Person auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.

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2. Kraftloserklärung von Sparurkunden durch den Vorstand

Für die Kraftloserklärung von Sparurkunden durch den Vorstand gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

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2.1 Glaubhaftmachung

Die antragstellende Person hat den Verlust der Sparurkunde und die Tatsachen, aus denen sie ihre Berechtigung für den Antrag herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

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2.2 Anordnung der Sperre des Guthabens und Erlass eines Aufgebots

Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erlässt ein Aufgebot.

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2.3 Inhalt des Aufgebots

Das Aufgebot hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Sparurkunde, insbesondere durch Angabe der IBAN und

b) die Aufforderung an die Inhaberin oder den Inhaber der Sparurkunde, binnen drei Monaten ihre oder seine Rechte unter Vorlage der Sparurkunde anzumelden; andernfalls werde die Sparurkunde für kraftlos erklärt.

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2.4 Bekanntmachung des Aufgebots

Das Aufgebot ist für die Dauer von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls bei der kontoführenden Zweigstelle durch Aushang bekanntzumachen.

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2.5 Anmeldung von Rechten unter Vorlage der Sparurkunde

Meldet die Inhaberin oder der Inhaber der Sparurkunde ihre oder seine Rechte unter Vorlage der Sparurkunde an, hat der Vorstand die antragstellende Person hiervon unter Benennung der Inhaberin oder des Inhabers zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Sparurkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Hat die antragstellende Person die Sparurkunde eingesehen oder ist die Frist verstrichen, ist die Sperre aufzuheben.

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2.6 Unterbleibende Vorlage der Sparurkunde

Wird die Sparurkunde nicht vorgelegt, ist sie durch Beschluss des Vorstands für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend der Nummer 2.4 dieses Abschnitts durch Aushang bekanntzumachen.

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2.7 Ausstellung einer neuen Sparurkunde

An Stelle der für kraftlos erklärten Sparurkunde ist der antragstellenden Person eine neue Sparurkunde auszustellen.

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3. Vorlage der Sparurkunde durch eine dritte Person

Wird eine abhanden gekommene Sparurkunde vor Einleitung eines Verfahrens zur Kraftloserklärung durch eine dritte Person vorgelegt, hat die Sparkasse einen Sperrvermerk einzutragen. Sie darf an die dritte Person Zahlungen erst leisten, wenn entweder diese eine vollstreckbare Entscheidung über ihre Verfügungsberechtigung beibringt oder sich die berechtigte Person damit einverstanden erklärt hat.

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4. Glaubhaftmachung des Verlusts einer Sparurkunde

Wird der Verlust einer Sparurkunde einer Sparkasse glaubhaft gemacht oder ist die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens wegen der Geringfügigkeit der Verbindlichkeit nicht angezeigt, kann die Sparkasse ohne Kraftloserklärung eine neue Sparurkunde ausfertigen.

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Dritter Teil Allgemeine Anzeige-, Vorlage- und Melderegelungen

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1. Personelle Veränderungen in den Organen

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1.1 Beschlüsse über Veränderungen im Vorstand

Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Bestellung, die Wiederbestellung beziehungsweise gegebenenfalls die Ablehnung der Wiederbestellung sowie über die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands sind der Aufsichtsbehörde über den jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverband unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Der Anzeige sind die Beschlussausfertigung, eine Abschrift des abgeschlossenen Dienstvertrags sowie bei der Bestellung Unterlagen entsprechend § 5 Absatz 1 der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wie sie bei der Anzeige gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank vorzulegen sind, beizufügen.

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1.2 Übersicht über die Besetzung des Verwaltungsrats bei Neukonstituierung

Der Aufsichtsbehörde ist über den jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverband bei der Neukonstituierung des Verwaltungsrats eine aktuelle Übersicht über seine Besetzung in elektronischer Form zuzuleiten. Diese soll den Namen, den Beruf und die Angabe enthalten, ob es sich um ein ordentliches oder ein stellvertretendes Mitglied des Organs beziehungsweise eine beratend teilnehmende Person handelt.

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1.3 Übersicht über die personelle Zusammensetzung der Organe bei Veränderungen

Jede Veränderung im Sinne dieses Abschnitts ist der Aufsichtsbehörde zeitnah mitzuteilen und zudem jeweils eine aktuelle Übersicht über die Besetzung des jeweiligen Organs elektronisch zuzuleiten.

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2. Schriftverkehr mit Bundesstellen

Der Aufsichtsbehörde sind Antwortschreiben auf Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise der Deutschen Bundesbank sowie die Anfragen und Eingaben selbst über den zuständigen Sparkassen- und Giroverband unverzüglich in elektronischer Form einzureichen.

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3. Meldungen über Unregelmäßigkeiten bei Sparkassenorganen

Die Sparkassen haben über wesentliche Unregelmäßigkeiten, vor allem über strafrechtliche Ermittlungen gegen Dienstkräfte mit Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit, die Aufsichtsbehörde und den Sparkassen- und Giroverband zu unterrichten. Bei schwerwiegenden Vorkommnissen, insbesondere bei Verstößen der Sparkassenorgane gegen Rechtsvorschriften, hat die Meldung unverzüglich, gegebenenfalls telefonisch oder elektronisch zu erfolgen.

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Vierter Teil Schlussbestimmungen

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1. Außerkrafttreten

Die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften – AVV – zum Sparkassengesetz (SpkG) vom 27. Oktober 2009 (MBl. NRW. S. 520) wird aufgehoben.

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2. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 2026 in Kraft.

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