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  • vom 03.07.2026
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Änderungshistorie

Redaktioneller Hinweis: Fassungen von Satzungen und Verwaltungsvorschriften stehen vollständig erst ab Oktober 2025 zur Verfügung.

Veröffentlichung: MB.NRW 2026 Nr. 180

In Kraft getreten am 3. Juli 2026.

Vollzitat

Runderlass "Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit" vom 1. Juli 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 180)

Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit

Runderlass des Ministeriums des Innern 
432-22.57.02.37

Vom 1. Juli 2026

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1 Grundsätze der Vergütung

Die von der Polizei veranlassten Leistungen bei Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut sowie bei Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit sind nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) ­­– im Folgenden JVEG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, zu vergüten.

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1.1

Eine eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung sowie radiologische Leistungen werden im Zusammenhang mit der Blutentnahme und der Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit nicht gefordert. Eine Abrechnung für entsprechende ärztliche Leistungen kann daher im Regelfall nicht anerkannt werden

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1.2

Erfolgt eine Blutentnahme und eine Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit bei einer Person, sind die Vergütungsbestandteile, soweit sie sich zumindest auch auf die Blutentnahme beziehen, vollständig den Auslagen für die Blutentnahme zuzuordnen. Entsprechendes gilt, wenn Blutentnahme und Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit bei mehreren Personen erfolgen, für die anteiligen Vergütungsbestandteile.

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1.3

Von abweichenden Vereinbarungen ist abzusehen.

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2 Sonstige ärztliche Leistungen; ärztliche Leistungen in Krankenanstalten

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2.1

Der Auftrag zur Blutentnahme oder der Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit umfasst keine weitergehenden ärztlichen Leistungen. Wird die Ärztin oder der Arzt anlässlich einer Blutentnahme oder der Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit über diesen Auftrag hinaus tätig, sind die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich von der betroffenen Person selbst beziehungsweise dessen Krankenkasse zu tragen. Die Blutentnahme und die Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit ist von der Ärztin oder dem Arzt stets gegenüber der Polizei abzurechnen.

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2.2

In Krankenanstalten durchgeführte Blutentnahmen sind der Krankenanstalt oder der Ärztin oder dem Arzt entsprechend den vorstehenden Regelungen zu vergüten. Mit der Vergütung für die ärztlichen Leistungen ist auch die Benutzung der Krankenhauseinrichtungen abgegolten. Durch den liquidierenden Arzt ist anzugeben, ob er zur selbstständigen Liquidation berechtigt ist. Bei fehlender Liquidationsberechtigung hat die Zahlung an die Krankenanstalt zu erfolgen.

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3 Wartezeitvergütung

Eine Vergütung für zusätzlich erforderliche Zeit nach § 10 Abs. 3 JVEG wird nur gewährt, soweit die Ärztin oder der Arzt während dieser Zeit keine anderen ärztlichen Aufgaben wahrnimmt.

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4 Vergütungsanforderung

Für die Liquidation ist den Ärztinnen und Ärzten bzw. den Krankenanstalten ein Formular zur Verfügung zu stellen. Der Vordruck ist unterzeichnet in doppelter Ausfertigung einzureichen.

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5 Mitteilung der Kosten zum Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren

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5.1

Die Kosten für die Blutentnahme sind zu den Akten des Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahrens mitzuteilen (vgl. RdErl. v. 24.6.1977 – SMBl. NW. 2051 – "Behandlung von Auslagen der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren", in der Fassung vom 18. August 2004).

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5.2

Führt ein beamteter oder nach Tarifrecht angestellter Polizeiarzt die Blutentnahme oder die Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit während des Dienstes durch, sind die auf der Grundlage der vorstehenden Regelung zu ermittelnden fiktiven Kosten von der Polizeibehörde als Auslagen zum Verfahren mitzuteilen.

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7 Einvernehmen

Der Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

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8 Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums des Inneren „Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit“ vom 12. November 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1536, geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 392), 4. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 349), 19. März 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 106), 25. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 401)) außer Kraft.

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