Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 12.05.2026
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2026 Nr. 121

In Kraft getreten am 12. Mai 2026.

Vollzitat

piA-K Förderrichtlinie 2026 vom 6. Mai 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 121)

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum von August 2026 bis Juli 2028 (piA-K Förderrichtlinie 2026)

Runderlass 

des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 6. Mai 2026

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Durchführung von Ausbildungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger in dem Zeitraum vom 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

2 Gegenstand der Förderung

Es werden bis zu 900 praxisintegrierte Ausbildungsverhältnisse zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger gefördert, deren Ausbildung zwischen dem 1. August 2026 und dem 2. September 2026 beginnt und deren Ausbildung spätestens am 31. Juli 2028 endet. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger sind Träger von Kindertageseinrichtungen, die gemäß § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Folgende Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen: 

a) Vorlage einer Schulbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege der auszubildenden Person,

b) Vorlage eines abgeschlossenen Ausbildungsvertrages zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger zwischen der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger und der auszubildenden Person mit einer Laufzeit vom Ausbildungsbeginn zwischen 1. August 2026 und 2. September 2026 bis zum Abschluss der Ausbildung und 

c) eine Vergütung der auszubildenden Person in ihrer praxisintegrierten Ausbildung durch den jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung in Höhe von mindestens 700 Euro brutto pro Monat.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5 Art, Umfang und Höhe der Finanzierung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.3 Form der Zuwendung

Zuschuss/Zuweisung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4 Bemessungsgrundlage

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Begründung und Durchführung von Ausbildungsverhältnissen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger entstehen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.2 Höhe des Festbetrages

Für den Zeitraum vom 1. August 2026 bis 31. Dezember 2027 beträgt der Festbetrag pro in praxisintegrierter Ausbildung befindlicher Person 11 900 Euro. Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 700 Euro pro Monat. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.3 Eigenanteil

Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger erbringt den Eigenanteil durch die Ausfinanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckte Ausbildungsvergütung sowie die vollständige Übernahme der Ausbildungsvergütung im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.4 Abweichung von Nummer 1.1 Satz 1 Buchstabe a VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung

Zuwendungen können abweichend von Nummer 1.1 Satz 1 Buchstabe a VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung auch dann bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall weniger als 12 500 Euro beträgt.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.1 Schulbescheinigung

Als Auflage ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen, dass die Bereitstellung der Zuwendung unter der Voraussetzung erfolgt, dass die Schulbescheinigung beziehungsweise die Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege gemäß Nummer 4 Buchstabe a der auszubildenden Person, insoweit diese bei Antragstellung noch nicht vorliegt, bis zum ersten Mittelabruf vorzulegen ist.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.2 Durchführungs- und Bewilligungszeitraum

Als Durchführungszeitraum ist, je nach Datum des Ausbildungsbeginns, ein Zeitraum mit Beginn zwischen dem 1. August 2026 und dem 2. September 2026 bis längstens zum 31. Juli 2028 möglich. 

Als Bewilligungszeitraum ist, je nach Datum des Ausbildungsbeginns, ein Zeitraum mit Beginn zwischen dem 1. August 2026 und dem 2. September 2026 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 möglich.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.3 Ausschluss von Doppelförderung

Mit Bestandkraft des Zuwendungsbescheids ist die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung für die nach dieser Richtlinie geförderten Ausbildungsverhältnisse ausgeschlossen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7 Verfahren

Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt ausschließlich digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.1 Antragsverfahren

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.1.1 Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“ bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2026 zu stellen, wobei

a) der Bezirksregierung Arnsberg 1 570 800 Euro für die Bewilligung von ca. 132 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen,

b) der Bezirksregierung Detmold 952 000 Euro für die Bewilligung von ca. 80 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen, 

c) der Bezirksregierung Düsseldorf 4 165 000 Euro für die Bewilligung von ca. 350 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen,

d) der Bezirksregierung Köln 2 844 100 Euro für die Bewilligung von ca. 239 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen, und

e) der Bezirksregierung Münster 1 178 100 Euro für die Bewilligung von ca. 99 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen. 

Gehen bis zum Ablauf des 31. August 2026 bei einer Bezirksregierung Anträge für weniger als die hier genannten Kontingente ein, erhöht sich bedarfsgerecht anteilig das Kontingent der anderen Bezirksregierungen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig und fristgerecht eingegangen sind. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei den jeweiligen Bezirksregierungen ist entscheidend für die Reihenfolge der jeweiligen Bewilligungen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.1.2 Antragsunterlagen

Dem Antrag ist gemäß Nummer 4 der abgeschlossene Ausbildungsvertrag sowie, soweit zum Zeitpunkt der Antragsstellung schon vorhanden, die Schulbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege beizufügen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.2 Bewilligungsverfahren

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.2.1 Ermessen

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.2.2 Zuständige Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Bei Maßnahmen einer Zuwendungsempfängerin beziehungsweise eines Zuwendungsempfängers, die Regierungsbezirk übergreifend durchgeführt werden sollen, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bereich die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.2.3 Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns

Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird zugelassen, wenn der zuständigen Bewilligungsbehörde ein prüffähiger Antrag vorliegt, bevor durch Aufnahme der Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung oder durch Beginn des Schulbesuchs mit der Maßnahme begonnen wurde.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für jede auszubildende Person können unter Verwendung des Online-Mittelabrufformulares auf förderung.nrw angefordert werden:

a) Zum 15. Oktober 2026 Mittel in Höhe von 3 500 Euro für den Zeitraum vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Im Falle eines Ausbildungsbeginns im September 2026 reduziert sich dieser Betrag um 700 Euro.

b) Zum 31. März 2027 Mittel in Höhe von 4 200 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 30. Juni 2027. 

c) Zum 30. September 2027 Mittel in Höhe von 4 200 Euro für den Zeitraum vom 1. Juli 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027. 

Die gemäß der Nummer 6.1 erforderliche Unterlage ist spätestens der ersten Anforderung beizufügen. Im Fall eines vorzeitigen Endes der Ausbildung erfolgt die Auszahlung bis zum Ende des Monats, in dem das vorzeitige Ende der Ausbildung eingetreten ist.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.4 Verwendungsnachweis

Der zahlenmäßige Nachweis ist durch ein Online-Verwendungsnachweisformular in förderung.nrw bis zum 31. Oktober 2028 zu erbringen. Ein Zwischennachweis ist abweichend von Nummer 10.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung nicht zu erbringen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

8 Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 31. Juli 2028 außer Kraft.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Zum Textanfang