Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 22.04.2026
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2026 Nr. 98

In Kraft getreten am 22. April 2026.

Vollzitat

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern vom 15. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 98)

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern

Runderlass 

des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Az. 97.13.98.00-000001

Vom 15. April 2026

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

1.1

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG zur LHO, Zuwendungen zur Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen im nichtpädagogischen ebenso wie im pädagogischen Bereich, sofern sich dieses Personal in einer pädagogischen Qualifizierung befindet. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

1.2

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

2 Gegenstand der Förderung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

2.1

Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich in Kindertageseinrichtungen.

Ein Einsatz ist insbesondere bei den folgenden Tätigkeiten möglich: 

a) Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, insbesondere Essensversorgung zum Beispiel Zubereitung, Auf- und Abdecken, Einkäufe, Reinigung, Küchendienst, Wäschepflege, Desinfektion, 

b) Unterstützung bei den Bring- und Abholzeiten, Begleitung bei Ausflügen,

c) Materialbeschaffung,

d) Unterstützung bei der Vorbereitung von Veranstaltungen,

e) Unterstützung auf dem Außengelände und

f) einfache Bürotätigkeiten.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

2.2

Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im pädagogischen Bereich, sofern sich das Personal berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befindet, in Kindertageseinrichtungen.

Der Einsatz von diesen Hilfskräften, die sich berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befinden, erfolgt nach Maßgabe der Einrichtungsleitung.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

2.3

Zur Erfüllung der Voraussetzung des Vorhandenseins eines Vorpraktikums für die Aufnahme an einer Fachschule zur Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher ist es für den dafür erforderlichen Zeitumfang möglich, die Hilfskräfte in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die den Anforderungen des Vorpraktikums entsprechen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

3.1

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die Träger eines Jugendamtes sind und nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

3.2

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Landesförderung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 der LHO an Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes gefördert werden, weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

4.1

Für den nichtpädagogischen Bereich nach Nummer 2.1 ist Zuwendungsvoraussetzung ein rechtswirksam abgeschlossener personenbezogener Arbeitsvertrag zur Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte beziehungsweise Stundenaufstockung bei vorhandenem Personal.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

4.2

Für den pädagogischen Bereich nach Nummer 2.2 ist Zuwendungsvoraussetzung ein rechtswirksam abgeschlossener personenbezogener Arbeitsvertrag zur Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte, die sich berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befinden, sowie die Bestätigung, dass die Person seit dem 1. August 2024 oder später als zusätzliche Hilfskraft im Rahmen des Kita-Helferinnen und -Helfer-Programmes tätig ist. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

4.3

Durchführung eines Entwicklungsgesprächs mit der Kita-Helferin beziehungsweise dem Kita-Helfer zu Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung. Soweit das Entwicklungsgespräch nicht vor Antragsstellung geführt worden ist, ist dieses bis zum ersten Mittelabruf durchzuführen (vergleiche Nummer 6.2.3).

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5 Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.3 Form der Zuwendung

Zuweisung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4 Bemessungsgrundlage

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.1

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und aufgrund der Aufstockung der Stunden bei vorhandenem Personal vorbehaltlich der Nummer 5.4.2 entstehen. Ausgaben für den Einsatz von Hilfskräften, die über eine Personalserviceagentur oder einen sonstigen Dritten in der Kindertageseinrichtung eingesetzt werden, sind nicht zuwendungsfähig.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.2

Zuwendungsfähig ist nur ein zusätzlicher Anteil an den Personalausgaben im Sinne der Nummern 4.1. und 4.2. Hinsichtlich der Zusätzlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, bei Fortsetzungsmaßnahmen auf den Beginn der ersten bewilligten Maßnahme des Kita-Helferinnen und -Helfer-Programmes beziehungsweise des Alltagshelferprogramms gegenüber dem betroffenen Bewilligungs- und Durchführungszeitraum abzustellen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.3 Höhe des Festbetrages

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.3.1

Für den Zeitraum vom 1. August 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 beträgt der Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 6 750 Euro.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.3.2

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis einschließlich 31. Juli 2027 beträgt der Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 9 450 Euro.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.3.3

Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 1 350 Euro pro Monat.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

5.4.3.4

Zuwendungen können abweichend von Nummer 1.1 Satz 1 Buchstabe a VVG zu § 44 der LHO auch dann bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall weniger als 12 500 Euro beträgt.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.1 Bewilligungs- und Durchführungszeitraum

Folgende Bewilligungs- und Durchführungszeiträume sind vorgesehen: 

a) vom 1. August 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 und 

b) vom 1. Januar 2027 bis einschließlich 31. Juli 2027.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.2

Als Auflagen sind die in den Nummern 6.2.1 bis 6.2.5 geregelten Inhalte in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.2.1

Ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, ist zur Prüfung der persönlichen Eignung des neu eingesetzten Personals nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, vorzulegen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.2.2

Ein Einsatz in nachfolgenden Tätigkeiten ist auszuschließen, sofern es sich um Hilfskräfte handelt, die sich nicht in einer berufsbegleitenden pädagogischen Qualifizierung befinden: 

a) Elterngespräche,

b) Beobachtung und Dokumentation,

c) Wickeln und Toilettengang, 

d) Ruhephasen und Schlafsituationen der Kinder,

e) Inhaltliche Vorbereitung sowie Pädagogische Planung und Angebote, 

f) Eingewöhnung und

g) über einfache Bürotätigkeiten hinausgehende Tätigkeiten.

Der Einsatz von Hilfskräften, die sich berufsbegleitend in einer pädagogischen Qualifizierung befinden, erfolgt nach Maßgabe der Einrichtungsleitung.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.2.3

Die Inanspruchnahme eines von einer Zuwendungs- oder Weiterleitungsempfängerin oder einem Zuwendungs- oder Weiterleitungsempfänger durchgeführten Beratungsangebotes durch die Kita-Helferin beziehungsweise den Kita-Helfer zu Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung ist spätestens bis zur ersten Mittelanforderung unter Verwendung der Anlage 3 nachzuweisen. Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger bestätigt das Vorliegen der Anlage 3 über die Inanspruchnahme des Beratungsangebotes im Rahmen des Mittelabrufs. Die vollständigen Nachweise sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger vorzulegen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.2.3.1

Im Falle einer Weiterleitung der Zuwendung nach Nummer 3.2 ist der Nachweis über die Inanspruchnahme eines Beratungsangebotes nach Nummer 4.3 der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger durch die Weiterleitungsempfängerin oder den Weiterleitungsempfänger nachzuweisen. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.2.4

Zuwendungen, die nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, sind zwingend zurückzuzahlen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

6.2.5

Personalwechsel während des Durchführungs- und Bewilligungszeitraums sind zulässig, sofern das neu eingesetzte Personal die für die Bewilligung maßgeblichen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7 Verfahren

Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.1 Antragsverfahren

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.1.1

Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. August 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 (Ausschlussfrist) unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ und des Musters gemäß der Anlage 1 einzureichen. 

Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. Januar 2027 bis einschließlich 31. Juli 2027 sind frühestens ab dem 1. Oktober 2026 und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 (Ausschlussfrist) unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ und des Musters gemäß der Anlage 1 einzureichen. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.1.2

Im Antrag ist zu erklären, dass das eingesetzte Personal entweder nicht in einem anderen Projekt tätig ist oder in einem anderen Projekt nur anteilig tätig ist und die Gesamtarbeitszeit den Stundenumfang einer vergleichbaren vollen Stelle des jeweiligen Arbeitgebers nicht übersteigt. 

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.2 Bewilligungsverfahren

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.2.1

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.2.2

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für das Jugendamt zuständige Landesjugendamt.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.3 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „förderung.nrw“ und der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum 

a) vom 1. August 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 ist der 31. März 2027 und

b) vom 1. Januar 2027 bis einschließlich 31. Juli 2027 der 31. Oktober 2027.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

8 Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 31. Juli 2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern vom 13. Juni 2025 (MBl. NRW. S. 890) außer Kraft.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

9 Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen dieser Richtlinie werden nicht abgedruckt und sind im Zuge des Förderverfahrens im Förderportal förderung.nrw unter https://www.förderung.nrw und auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde abrufbar.

Zum Textanfang