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  • vom 29.06.2026
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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2026 Nr. 145

In Kraft getreten am 29. Juni 2026.

Vollzitat

Runderlass „Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen“ vom 5. Juni 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 145)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung kultureller Veranstaltungen im ländlichen Raum („Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen“)

Runderlass

des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 5. Juni 2026

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1 Zweck der Zuwendung

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert mit den Kultur-Schecks öffentlich zugängliche oder niedrigschwellige kulturelle Veranstaltungen im ländlichen Raum (gem. Gebietskulisse Ländlicher Raum in Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.mlv.nrw.de/wp-content/uploads/2023/07/230620_Gebietskulisse_Gemeinden_Beschriftung_DINA0.pdf) . Ziel der Förderung ist es, kulturelle Teilhabe zu ermöglichen, bestehendes Engagement zu stärken sowie gesellschaftlichen Zusammenhalt und Begegnung vor Ort zu fördern und damit auch einen Beitrag gegen Einsamkeit zu leisten.

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2 Rechtsgrundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach:

1. den nachstehenden Regelungen,

2. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie

3. den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO

4. der Allgemeinen Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung,

5. der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich,

6. dem Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden zeitlich abgegrenzte kulturelle Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen im ländlichen Raum Nordrhein-Westfalens. Hierzu zählen insbesondere Musik-, Theater-, Tanz- und Literaturveranstaltungen, mobile Kulturformate sowie vergleichbare kulturelle Angebote in Dritten Orten, soziokulturellen Zentren und sonstigen kulturellen Einrichtungen. Nicht gefördert werden künstlerische Veranstaltungen oder Projekte, die eine Herabwürdigung von Menschen aufgrund von Geschlecht, Abstammung, ethnischer Herkunft, Sprache, Heimat, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen, Behinderung, oder sonst wie diskriminierende Inhalte enthalten. Diskriminierend im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere Werke mit antisemitischen, rassistischen, sexistischen oder sonst gruppenbezogenen menschenfeindlichen Inhalten. Staatliche Fördermittel dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, mit denen zugunsten oder zulasten einer Partei Einfluss auf den öffentlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess und damit auf den parteipolitischen Wettbewerb genommen wird.

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4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich Veranstalter einer Kulturveranstaltung, die das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung tragen. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts wie Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des gemeindlichen Bereichs. Auch kulturelle Initiativen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können einen Antrag stellen, sofern sie über eine rechtsfähige Trägerstruktur verfügen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sich der Sitz der Organisation oder ihr wesentlicher Wirkungsschwerpunkt im ländlichen Raum Nordrhein-Westfalens befindet.

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5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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5.1 Art der Zuwendung

Projektförderung

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5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

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5.3 Form der Zuwendung

Zweckgebundener Zuschuss

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5.4 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt 500 Euro je Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe. 

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5.5 Zuwendungsvoraussetzung

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass:

1. die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe mindestens 500 Euro förderfähige Ausgaben aufweist, 

2. die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe im ländlichen Raum Nordrhein-Westfalens durchgeführt wird,

3. die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe muss öffentlich zugänglich und niedrigschwellig gestaltet sein. Niedrigschwellig bedeutet, dass die Teilnahme ohne besondere Zugangsvoraussetzungen und mit möglichst geringen organisatorischen Hürden möglich ist, beispielsweise ohne verpflichtende Mitgliedschaft, mit einfacher Anmeldung und barrierearmen Zugangsbedingungen. 

4. die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen wird,

5. keine weitere Förderung der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen wird.

Je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger kann eine Maßnahme pro Jahr gefördert werden. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

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5.6 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die der jeweiligen Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe zuzurechenenden Ausgaben. Förderfähig sind Ausgaben nur dann, wenn diese die Vermögenssphäre der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers tatsächlich verlassen. Insofern können Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Rahmen der Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe an sich selbst getätigt oder vorgesehen hat, bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum Beispiel für Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für ihre oder seine Tätigkeit im Veranstaltungsprojekt oder für die Überlassung eigener Gegenstände vorgesehen hat. Weiterhin sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die durch Maßnahmen verursacht werden, die keine Aufwendungen für die regelmäßige Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darstellen. Laufende Betriebs- und Personalkosten sind nicht zuwendungsfähig.

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6 Verfahren

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6.1 Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt rein digitalnach Durchführung der Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe (ex-post) spätestens vier Wochen nach Durchführung der Veranstaltung über ein standardisiertes Online-Formular im Online-Portal Kultur.Web (https://www.kultur.web.nrw.de/auth/login). Bei Veranstaltungsreihen können mehrere Veranstaltungen gebündelt eingereicht werden; in diesem Fall gelten die gleichen Fördervoraussetzungen (insbesondere die Höhe des Kultur-Schecks von 500 Euro) für die Reihe insgesamt.

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6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg (https://www.bra.nrw.de/kultur-sport/kultur). Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, in der Regel in der Reihenfolge des Antragseingangs in Form des vereinfachten Schnellverfahrens (gemäß Nummer 13.4 VV zu § 44 LHO NRW). Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis, welcher sich auf die Vorlage von Rechnungen oder ähnlicher Nachweise beschränkt. Der Verwendungsnachweis wird somit bereits im Rahmen der Antragstellung durch die Einreichung der Belege erbracht. Zur Auszahlung bedarf es nicht der Bestandskraft eines Zuwendungsbescheides. Die der Antragstellung zugrunde liegenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren Eine Auszahlung auf Bankkonten im Ausland erfolgt nicht. Eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung ist zurückzuzahlen.

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6.3 Prüfrechte

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen (§44 Absatz 1 Satz 3 LHO in Verbindung mit Nummer 11 VV zu §44 LHO). Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen  ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.

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7 Allgemeine Bestimmung

Die Förderung durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen. 

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8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2026 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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