Fassung
Gültig ab
31.07.2026
Mindestversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen in der ab 1. April 2026 maßgeblichen Höhe
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
P 1603-9/2026-17677 - IV A 1
Vom 22. Juli 2026
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Gemäß § 84 Absatz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden hiermit die Mindestversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen in der ab 1. April 2026 maßgeblichen Höhe bekanntgegeben, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 474) angepasst worden sind.
Die Beträge ergeben sich aus der Anlage.
Dieser Runderlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.