Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 29.01.2018 (MBl. NRW. S. 67).
Historisch:
Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV B 4 - 31 - 03/2006 - v. 26.1.2006
Richtlinien
zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)
RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IV B 4 - 31 - 03/2006 -
v. 26.1.2006
Inhaltsübersicht
1 Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand (Reduzierung von Barrieren, Verbesserung Einbruchschutz)
1.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
1.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
1.3
Art und Höhe der Förderung
1.4
Darlehensbedingungen
1.5
Miete
1.6
Weitere zu beachtende Vorschriften
2
Bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären Pflegeeinrichtungen
2.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
2.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
2.3
Art und Höhe der Förderung
2.4
Darlehensbedingungen
2.5
Wohnkostenentlastung und Zweckbindung
2.6
Weitere zu beachtende Vorschriften
3
Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten
Wohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit integrierten
Bewirtschaftungskonzepten
3.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
3.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
3.3
Art und Höhe der Förderung
3.4
Darlehensbedingungen
3.5
Miete
3.6
Weitere zu beachtende Vorschriften
4 Erneuerung von selbst genutzten denkmalgeschützten, denkmalwerten und/oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäuden
4.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
4.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
4.3
Art und Höhe der Förderung
4.4
Darlehensbedingungen
4.5
Weitere zu beachtende Vorschriften
5 Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand (Verbesserung der Energieeffizienz, Verbesserung Einbruchschutz und Wohnumfeld)
5.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
5.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
5.3
Art und Höhe der Förderung
5.4
Darlehensbedingungen
5.5
Miete
5.6 Weitere zu beachtende Vorschriften
6 Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen für Fördermaßnahmen nach den
Nummern 1 bis 5 der Förderrichtlinien
1
Allgemeines
2
Förderempfängerin bzw. Förderempfänger
3
Förderantrag
4
Förderzusage, Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten der Bewilligungsbehörde
5
Durchführung und Fertigstellung der Maßnahmen
6
Dingliche Sicherung, Auszahlung, Darlehensverwaltung
7
Vordrucke und Vertragsmuster
8 Hinweisschild
Einleitung
Zur
Verbesserung der Wohnungsbestände in Nordrhein-Westfalen können im Rahmen der
investiven Bestandsförderung verschiedene Erneuerungsmaßnahmen finanziert
werden.
Die Modernisierung des Bestands, insbesondere im Hinblick auf die Reduzierung von Barrieren und die Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude, bleibt ein weiteres wichtiges wohnungspolitisches Ziel, um für alle Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Wohnqualitäten zu schaffen, die ein Wohnen mit Komfort in allen Lebenslagen und in jedem Alter ermöglichen. Dazu gehören barrierearme Standards im Bestand ebenso wie Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch. Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in bestehenden Mietwohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Die Förderung erfolgt mit zinsverbilligten Darlehen ohne Einhaltung von Sozialbindungen (Nummer 1 der Richtlinien).
Um
die energetische Erneuerung des Wohnungsbestandes zu forcieren, werden
vorrangig Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Mietwohnungen und in
selbst genutztem Wohneigentum gefördert. Hier liegt das größte
Energieeinsparpotenzial, um die für den Wohngebäudesektor gesetzten nationalen
und internationalen Ziele zu erreichen, die Treibhausemissionen zu reduzieren.
Der
Einsatz von Mitteln der sozialen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen soll
dazu beitragen, dass die klimapolitischen Ziele sozial verträglich umgesetzt
werden können. Die wohnungs- und sozialpolitischen Ziele der Fördermaßnahmen
sind deshalb darauf ausgerichtet, Investitionen zur Energieeinsparung im
Bestand durch günstige Finanzierungskonditionen (Darlehen mit
Tilgungsnachlässen) anzustoßen und gleichzeitig sozial tragbare Mieten bzw.
Finanzierungsbelastungen (bei Eigentümerhaushalten mit begrenztem Einkommen)
nach der energetischen Modernisierung zu sichern.
Förderfähig
sind alle Wohnungsbestände, für die ein Bauantrag vor dem 1. Februar 2002 gestellt
worden ist. Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die der Verbesserung des
baulichen Wärmeschutzes und der Verbesserung bzw. dem erstmaligen Einbau von
Heizungs- und Warmwasseranlagen dienen. Auch solarthermische Anlagen und
Lüftungsanlagen können gefördert werden (Nummer 5 der Richtlinien).
Zur Stärkung der städtebaulichen Funktion von Wohnquartieren, Wohnsiedlungen und Wohngebäuden von besonderem städtebaulichem Wert und zum Erhalt des gebauten historischen Erbes in Nordrhein-Westfalen werden außerdem bauliche Maßnahmen zur denkmalgerechten Erneuerung von selbst genutzten Wohngebäuden (Eigenheime und Eigentumswohnungen sowie gemischt genutzte Wohngebäude) gefördert. Förderzweck sind der Erhalt und die Modernisierung von denkmalgeschützten oder denkmalwerten und/ oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäuden. Für dieses Förderprogramm sind keine Einkommensgrenzen einzuhalten (Nummer 4 der Richtlinien).
Außerdem
werden Maßnahmen zur baulichen Anpassung und zum Umbau von bestehenden
vollstationären Pflegeeinrichtungen in kleinteilige und überschaubare Wohn- und
Pflegeangebote (Pflegewohnplätze) mit Wohngruppen bis zu 12 Personen gefördert.
Sie sollen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen ihrer Bewohner und
Bewohnerinnen beitragen (Nummer 2 der Richtlinien).
Um die aktuellen baulichen
und siedlungsstrukturellen Probleme von hoch verdichteten
Wohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre zu lösen, werden
wohnungswirtschaftliche und bauliche Maßnahmen des Stadtumbaus, die der
Verbesserung und Aufwertung der Bestände dienen, in Verbindung mit integrierten
Bewirtschaftungskonzepten gefördert. Wohnungspolitisches Ziel ist es, durch
bauliche Maßnahmen grundlegende und dauerhafte Verbesserungen und
Umstrukturierungen von Großwohnanlagen für die Zielgruppen der sozialen
Wohnraumförderung zu erreichen (Nummer 3 der Richtlinien).
Bei
allen Baumaßnahmen im Bestand steht das wohnungs- und sozialpolitische Ziel
im Vordergrund, zukunftsfähige Wohnangebote mit bezahlbaren Wohnqualitäten
zu erhalten bzw. zu schaffen.
1
Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand (Reduzierung von
Barrieren, Verbesserung Einbruchschutz)
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
Zur Modernisierung des
Wohnungsbestands in Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Reduzierung von
Barrieren und zur Verbesserung des Einbruchschutzes, gewährt das Land Darlehen
aus Mitteln der NRW.BANK für bauliche Maßnahmen in bestehenden Mietwohnungen
und Eigenheimen sowie Eigentumswohnungen und auf den zugehörigen Grundstücken
nach Maßgabe
- von Nr. 1 dieser Richtlinien in Verbindung mit
- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land
Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der
jeweils geltenden Fassung.
Förderzweck ist die Anpassung des Wohnraumangebots an die Erfordernisse des
demografischen Wandels und eine Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude
sowie auf dem zugehörigen Grundstück. Durch die Baumaßnahmen soll möglichst
allen Altersgruppen und insbesondere auch älteren Menschen ein barrierearmes
und sicheres Wohnen geboten werden.
1.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
1.2.1
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf
dem zugehörigen Grundstück. Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren sollen dazu
beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040 Teil 2: Wohnungen zu
verbessern. Im Vordergrund stehen die nachhaltige und bewohnerorientierte
Reduzierung von Barrieren und die Verbesserung des Einbruchschutzes.
Dazu zählen z.B. folgende bauliche Maßnahmen:
a) barrierefreie Umgestaltung des Bades durch den Einbau einer bodengleichen
Dusche (ein Duschplatz gilt auch als bodengleich, wenn er Wasserschutzkanten
von bis zu 2 cm Höhe hat), Grundrissveränderungen zur Schaffung der notwendigen
Bewegungsflächen sowie weitere Ausstattungsverbesserungen (z.B. unterfahrbarer
Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und
Haltegriffen),
b) barrierefreie Umgestaltung der Küchen (z.B. Schaffung der notwendigen
Bewegungsflächen),
c) Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren und Wohnungsabschlusstür)
sowie von Balkontüren zum Abbau von Türschwellen,
d) Grundrissänderungen zur Schaffung von barrierearmen Wohnflächen (auch Anbau
einzelner Räume),
e) Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
f) Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern,
g) Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss (sowie
innerhalb einer Wohnung) durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung
eines Nebeneingangs,
h) barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder Anbau eines neuen barrierefreien
Balkons oder einer barrierefreien Terrasse,
i) Modernisierung eines vorhandenen Aufzugs, sofern dabei Barrieren abgebaut
werden,
j) Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des
Grundstücks (z.B. auch Schaffen barrierefreier Abstellanlagen für Räder),
Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen
(Ausstattung mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen),
k) Bau eines neuen Erschließungssystems zur barrierefreien Erreichbarkeit der
Wohnungen (zum Beispiel Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege),
l) erstmaliger Einbau/Anbau eines Aufzuges,
m) Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung
der Sicherheit am und im Gebäude (z.B. Einbau oder Nachrüsten von Türen mit
Türspionen oder Querriegelschloss, Verriegelung von Fenstern oder Fenster- und
Kellertüren, Verbesserung der Belichtung am und im Gebäude z. B. durch
Bewegungsmelder).
1.2.2
Werden Maßnahmen in Bädern durchgeführt, müssen diese ohne Stufen, Schwellen
oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch,
Toilette und bodengleichem Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche
ausgestattet sein. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen
untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere
Türanschläge zu erreichen sein.
1.2.3
Erdgeschosswohnungen sowie ggf. Aufzug sollen von der öffentlichen
Verkehrsfläche stufenlos zu erreichen sein.
1.2.4
Der Bau neuer Erschließungssysteme zur barrierefreien Erreichbarkeit der
Wohnungen (z.B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege) wird in Gebäuden
mit mehr als zwei Wohnungen gefördert, wenn gleichzeitig ein Aufzug eingebaut
wird.
1.2.5
Gefördert werden auch Maßnahmen und Maßnahmebündel, die nur einzelne Elemente
der DIN 18040 Teil 2: Wohnungen umsetzen. Kann eine DIN-gerechte Ausführung
nicht komplett und in allen Teilbereichen umgesetzt werden, so ist
sicherzustellen bei den geförderten Maßnahmen, dass eine weitgehende
Reduzierung der Barrieren, Stufen und Schwellen erfolgt und nur von solchen
Vorgaben der Norm abgewichen wird, deren Einhaltung technisch nicht möglich
oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen ist. Über die
begründete Zulässigkeit von Abweichungen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
1.2.6
Förderfähig sind Maßnahmen in Wohngebäuden mit nicht mehr als fünf
Vollgeschossen. In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch Wohngebäude
mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus
der umgebenden Bebauung ergibt bzw. sich in diese städtebaulich vertretbar
einfügt.
1.2.7
Es werden nur Wohnungen gefördert, deren Wohnfläche größer ist als 34
Quadratmeter.
Art und Höhe der Förderung
1.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der anerkannten
förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
1.3.2
Das Darlehen beträgt bis zu 25.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 80 v. H.
der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und 85
v. H. in selbst genutztem Wohneigentum.
1.3.3
Wird ein neues barrierefreies Erschließungssystem nach Nummer 1.2.1 Buchstabe
k) errichtet, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze gem. Nummer 1.3.2 um 3.000
Euro pro Wohnung.
1.3.4
Wird erstmalig ein Aufzug nach Nummer 1.2.1 Buchstabe l) eingebaut, erhöht sich
die Darlehenshöchstgrenze gem. 1.3.2 um 2.500 Euro pro Wohnung.
1.3.5
Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.
Darlehensbeträge unter 1.500 Euro pro Wohnung (Bagatellgrenze) werden nicht
bewilligt.
1.4
Darlehensbedingungen
Der Zins für das gewährte
Darlehen beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der
Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v.H. Bei
Maßnahmen in Verbindung mit Nummer 5 dieser Richtlinien beträgt der Zeitraum
für die Zinsvergünstigung auf Antrag der Förderempfängerin bzw. des
Förderempfängers wahlweise 15, 20 oder 25 Jahre nach Fertigstellung. Danach
wird das Darlehen marktüblich verzinst.
Das Darlehen ist jährlich mit 2 v.H. - unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde
sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des
bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von
jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des
Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben
Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die
NRW.BANK zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und dem
Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag
festgelegt.
Miete
Werden die Baumaßnahmen in
preisgebundenen Wohnungen durchgeführt, so sind zur Berechnung der
preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung die Vorschriften der §§ 8 bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes
(WoBindG), der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) und der
Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970) in den jeweils geltenden Fassungen zu
beachten.
Werden die Baumaßnahmen in nicht preisgebundenen Wohnungen durchgeführt, so
sind Mieterhöhungen im Rahmen von § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei der Berechnung des zulässigen
Mieterhöhungsbetrags Drittmittel gem. § 559a BGB zu berücksichtigen sind.
Weitere zu beachtende Vorschriften
Im Übrigen sind die allgemeinen
Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten.
Bauliche Anpassung von bestehenden Pflegeeinrichtungen
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
2.1.1
Für die bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären Pflegeeinrichtungen
(Pflegewohnplätzen) in Nordrhein-Westfalen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
länger als 25 Jahre fertig gestellt sind, gewährt das Land Darlehen aus Mitteln
der NRW.BANK nach Maßgabe
- von Nr. 2 dieser Richtlinien in Verbindung mit
- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-
Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) und
- den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, SMBI. NRW. 238),
in
der jeweils geltenden Fassung.
Förderzweck ist die bauliche Anpassung von bestehenden vollstationären
Pflegeeinrichtungen an heutige Wohn- und Nutzungsqualitäten.
2.1.2
Es wird die Schaffung von Wohn- und Gemeinschaftsräumen gefördert, die für neue
Formen des gemeinschaftlichen Wohnens in Einrichtungen der vollstationären
Pflege (§ 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015 - SGB XI in der jeweils geltenden Fassung) (Pflegewohnplätze) geeignet
sind und die Wohnkostenbelastung der Nutzerinnen und Nutzer dieser
Einrichtungen senken.
2.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
2.2.1
Gefördert werden bauliche Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WFNG NRW.
2.2.2
Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören z.B.:
- Grundrissänderungen zur Auflösung von langen Fluren und zur Gliederung
des Heims in kleinteilige Wohngruppen,
- Herstellung von barrierefreien Bädern durch Einbau, Umbau oder durch
Modernisierung vorhandener Bäder,
- Herstellung von Pflegebädern und Ruheräumen,
- Herstellung von dezentralen Gemeinschafts- und Wirtschaftsbereichen in
den Wohngruppen mit Koch-, Ess- und Wohnbereich,
- Ausstattung der Gemeinschaftsbereiche mit Terrasse oder Balkon,
- Grundrissänderungen zur Reduzierung des Anteils von Doppelzimmern,
- Herstellung eines barrierefreien Zugangs von der öffentlichen
Verkehrsfläche in das Heim und zu allen Bereichen, die von Bewohnerinnen und
Bewohnern genutzt werden,
- Wohnumfeldmaßnahmen, insbesondere auch die Schaffung von Sinnesgärten
für demenziell erkrankte Personen,
- Einbau oder Modernisierung von Aufzügen,
- Verbesserung der Energieeffizienz.
2.2.3
Geförderte Pflegeeinrichtungen sollen besondere bauliche und funktionale
Qualitäten erreichen, die über die baulichen Anforderungen an Einrichtungen mit
umfassendem Leistungsangebot gem. Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) vom 2. Oktober
2014 in der jeweils geltenden Fassung (GV. NRW. S. 625), insbesondere an die
Wohnqualität gem. §§ 4 Abs. 6 und 20 WTG und §§ 6,7 und 8 der Verordnung zur
Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und
Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO) vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) hinausgehen:
- Der häufig gegebene Einrichtungs- oder Hotelcharakter bestehender Heime
soll zu Gunsten einer baulichen Struktur überwunden werden, die ein haushalts-
und familienähnliches Zusammenleben in Wohngruppen erlaubt.
- Die gemeinschaftlichen Koch-, Ess- und Wohnbereiche der Wohngruppen
sollen die baulichen Voraussetzungen dafür bieten, dass die
Mahlzeitenzubereitung und andere hauswirtschaftliche Leistungen dezentralisiert
unter Beteiligung von Bewohnerinnen und Bewohnern erbracht werden können. Sie
sollen in Bezug auf die Gruppengröße ausreichend dimensioniert sein und eine
hohe Aufenthaltsqualität aufweisen.
- Die Wohngruppen müssen störungsfrei erschlossen werden. Erschließungen,
die durch andere Wohngruppen führen, sind unzulässig.
- Die Grundrisse der Wohngruppen sollen nutzungsflexibel gestaltet
werden. Sie sollen nicht nur für vollstationäre Pflege sondern auch für eine
eventuelle Folgenutzung als Gruppenwohnungen für ambulant unterstützte Wohngruppen
geeignet sein.
- Die baulichen Maßnahmen sind stimmig aus einem Nutzungskonzept
abzuleiten.
- Die Fenster der Wohnschlaf- und Gemeinschaftsräume sollen bodentief
ausgeprägt werden.
- Jeder Wohnschlafraum soll ein eigenes Bad erhalten.
- Der Anteil der Einzelzimmer darf nicht unter 80 v.H. liegen.
Für die geförderten Gebäude hat die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger
mit einem Energiegutachten nachzuweisen, dass die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der
jeweils geltenden Fassung erfüllt werden.
2.2.4
Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen sind in untergeordnetem Umfang zulässig zur
Kompensation von Plätzen, die infolge der Baumaßnahmen entfallen, soweit die
Pflegeeinrichtung hierdurch die Gesamtgröße von 80 Plätzen nicht überschreitet.
2.2.5
In Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen soll die Platzzahl verringert
werden. Pflegeeinrichtungen mit mehr als 100 verbleibenden Plätzen werden nicht
gefördert.
2.2.6
Bei der baulichen Umgestaltung soll die Nettogrundfläche von 53 Quadratmetern
je Bewohner nicht überschritten werden.
2.2.7
Gefördert werden nur Pflegeeinrichtungen, die in Wohngebiete integriert sind
und nicht mehr als vier Vollgeschosse haben. In Innenstädten und
Innenstadtrandlagen sind auch Einrichtungen mit bis zu sechs Vollgeschossen
förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus der umgebenden Bebauung ergibt
bzw. sich in diese städtebaulich vertretbar einfügt.
2.2.8
Die Kombination geförderter und nicht geförderter Plätze in einer Baumaßnahme
ist zulässig.
2.2.9
Die Vorschriften des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und
Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen,
pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz
Nordrhein-Westfalen – APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625/SGV. NRW. 820) und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014
(SGV. NRW. 820) sowie des WTG und der WTG DVO in den jeweils geltenden
Fassungen bleiben unberührt.
2.3
Art und Höhe der Förderung
2.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der anerkannten
förderfähigen Kosten.
2.3.2
Förderfähig sind die Bau- und Baunebenkosten ohne Ausstattung/Einrichtung (gem.
DIN 276, Kostengruppe 600) abzüglich pauschal 20 v.H. für allgemeine
Instandsetzungsmaßnahmen. Dieser Pauschalabzug entfällt, soweit Pflegewohnplätze
im Wege des Ausbaus oder der Erweiterung entstehen.
2.3.3
Es wird ein Förderdarlehen bis zur Höhe von 70.000 Euro pro Pflegewohnplatz
gewährt, maximal aber bis zur Höhe der förderfähigen Kosten, soweit diese nicht
durch andere Finanzierungsmittel (Eigenmittel, Fremdmittel, andere
Fördermittel) gedeckt werden. Für Pflegeeinrichtungen mit insgesamt nicht mehr
als 24 Pflegewohnplätzen kann das Förderdarlehen pro Pflegewohnplatz um bis zu
8.500 Euro erhöht werden.
2.3.4
Sofern die geförderten Pflegewohnplätze mit Restvaluten früherer Förderungen
aus Wohnungsbauförderungsmitteln (Mitteln der NRW.BANK) belastet sind, darf die
Summe dieser Restvaluten und des Förderdarlehens nach Nr. 2.3.3 den
Höchstbetrag von 70.000 Euro pro Platz, bei Pflegeeinrichtungen mit nicht
mehr als 24 Pflegewohnplätzen 78.500 Euro pro Platz, nicht übersteigen.
Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung dieser Restvaluten ist der auf die
Bewilligung folgende nächste Leistungstermin. Förderdarlehen und Restvaluten
werden in einem Gesamtdarlehen zusammengefasst. Über die Summe aus
Förderdarlehen und Restvaluten wird ein neuer Darlehensvertrag zu den aktuell
gültigen Darlehensbedingungen und Förderkonditionen geschlossen. Der
Darlehensanteil, der auf die Restvaluten entfällt, gelangt nicht zur
Auszahlung. Er wird nach Erteilung der Förderzusage mit den bestehenden Konten
verrechnet.
2.3.5
Neben dem Darlehen nach Nummer 2.3.3 können Zusatzdarlehen gewährt werden:
2.3.5.1
für die Herstellung von Außenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen
demenziell Erkrankter ausgerichtet sind (z. B. Sinnesgärten mit besonderen
Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen), in Höhe von 75 v.H. der
Herstellungskosten, maximal 200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche,
2.3.5.2
für den Einbau von Pflegebädern in Höhe von 20.000 Euro pro Pflegebad und
2.3.5.3
für den Einbau eines Aufzugs, der für den Liegendtransport geeignet ist, in
Höhe von 3.300 Euro pro Pflegewohnplatz, der durch den Aufzug erschlossen wird,
maximal in Höhe von 65.000 Euro pro Liegendaufzug.
2.3.6
Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.
Darlehensbedingungen
Der Zins für das gewährte
Darlehen beträgt für die Dauer der Bindung gem. Nr. 2.5 ab Fertigstellung der
Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v.H. Danach
wird das Darlehen marktüblich verzinst.
Das Darlehen ist mit jährlich 4 v.H. unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Dies entspricht der
Vorschrift zur linearen Verteilung der Aufwendungen bei Baumaßnahmen im Bestand
auf 25 Jahre gem. § 3 Abs. 5 APG DVO NRW. Bei der Umwandlung in Mietwohnraum
nach Nr. 2.5.3 wird die Tilgung auf Antrag auf bis zu 1 v.H. p.a. gemindert.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde
sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des
bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von
jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des
Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben
Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die
NRW.BANK zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und der
Darlehensnehmerin bzw. dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster
abzuschließenden Darlehensvertrag festgelegt.
Wohnkostenentlastung und Zweckbindung
2.5.1
Geförderte Pflegewohnplätze sind für die Dauer von 20 Jahren ausschließlich für
Zwecke der vollstationären Pflege zu nutzen. § 13 Satz 1 WFNG NRW findet keine
Anwendung. Die Nutzung einzelner Plätze für eingestreute Kurzzeitpflege ist
zulässig.
2.5.2
Die mit der Förderung von Pflegewohnplätzen bezweckte
Wohnkostenentlastung ist dadurch zu gewährleisten, dass das Verfahren zur
Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß APG DVO NRW eingehalten
wird.
Für den Fall, dass die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer die
Pflegeeinrichtung nicht selbst betreibt, ist er bzw. sie zu verpflichten,
- die geförderten Pflegewohnplätze für die Dauer der Zweckbindung gem. Nr.
2.5.1 an eine Betreiberin oder einen Betreiber zum Zwecke des Betriebs einer
vollstationären Pflegeeinrichtung zu vermieten und
- die Betreiberin oder den Betreiber vertraglich zu verpflichten, die
geförderten Pflegewohnplätze während der Dauer der Zweckbindung nur für Zwecke
der vollstationären Pflege und eingestreuter Kurzzeitpflege im Sinne des APG
NRW zu nutzen und dabei das Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen
Aufwendungen gem. APG DVO NRW einzuhalten.
2.5.3
Für den Fall, dass der Betrieb der Pflegeeinrichtung während der Zweckbindung
nach Nummer 2.5.1 beendet wird, ist die Förderempfängerin bzw. der
Förderempfänger in der Förderzusage zu verpflichten
a) die
geförderten Pflegewohnplätze für die Restdauer der Zweckbindung als
Mietwohnraum an Personen innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13 WFNG NRW zu
überlassen,
b)
im Mietvertrag höchstens die Miete zu vereinbaren, die im Zeitpunkt der
Umwandlung des Platzes in Mietwohnraum für vergleichbaren, nach WFNG NRW
geförderten Mietwohnraum zulässig ist. Diese Miete entspricht der
höchstzulässigen Miete einer für Begünstigte der Einkommensgruppe A
im Jahr der Förderung der Pflegewohnplätze nach den Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB, SMBl. NRW. 2370) geförderten Mietwohnung (im Jahr der Erteilung der
Förderzusage zulässige Anfangsmiete zuzüglich zulässiger
Mietsteigerungen),
c)
die Umwandlung der Pflegewohnplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und
Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.
2.6
Weitere zu beachtende Vorschriften
2.6.1
Die Bewilligungsbehörden legen die eingegangenen und vorgeprüften Anträge dem
für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium mit einer Stellungnahme zur
Beratung und Zustimmung vor. Diese ist herbeizuführen, bevor die abschließende
Abstimmung durch die Träger mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und
den WTG-Behörden erfolgt. Den Anträgen sind die Pläne und das Nutzungskonzept
und ein Prüfvermerk beizufügen.
2.6.2
Nach der Beratung gem. Nummer. 2.6.1 und gegebenenfalls erforderlicher
Antragsänderungen sowie Bestätigung der Abstimmung gem. Nummer. 2.2.9 Satz 2
fordern die Bewilligungsbehörden die Fördermittel beim für das Wohnungswesen
zuständigen Ministerium projektbezogen an.
2.6.3
Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der
Anlage zu beachten.
3
Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten
Wohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit integrierten
Bewirtschaftungskonzepten
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
Zur dauerhaften Verbesserung der
allgemeinen Wohnverhältnisse von Wohnungsbeständen in hochverdichteten
Großsiedlungen, Wohnanlagen oder in hochgeschossigen Wohngebäuden der 1960er
und 1970er Jahre mit besonderen Problemen gewährt das Land aus Mitteln der NRW.
BANK Darlehen nach Maßgabe
- von Nr. 3 dieser Richtlinien in Verbindung mit
- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land
Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der
jeweils geltenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung.
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
3.2.1
Förderfähig sind nachfolgende Maßnahmen in hochverdichteten Wohnanlagen der
1960er und 1970er Jahre, wenn sie in Kombination mit nach Nr. 5 dieser
Richtlinien geförderten Maßnahmen durchgeführt werden. Sie können ergänzend mit
Maßnahmen nach Nr. 1 dieser Richtlinien kombiniert werden.
3.2.2
Förderfähig sind folgende baulichen Maßnahmen:
- Neugestaltung der
Eingangsbereiche (z.B. Um- und Anbau, Einbau von Portierslogen) in
hochgeschossigen oder hochverdichteten Gebäudeformen,
- Umbau von Räumen oder Wohnungen im Erdgeschoss zu Abstellräumen und/oder
Gemeinschaftsräumen, Neuordnung der Müllbeseitigungsanlagen,
- Verbesserung der inneren Erschließung (z.B. Durchtrennung langer
Erschließungsflure und (Neu-)Erschließung der geteilten Geschosse durch ein
zusätzliches Treppenhaus, Umbau von Kellergeschossen zur Beseitigung von
Angsträumen und schlecht einsehbaren Bereichen),
- Einbau von zusätzlichen Aufzuganlagen, Modernisierung technisch veralteter
Aufzuganlagen (ohne Instandsetzung),
- Einbau und Modernisierung von Sprechanlagen, Einbau von Überwachungsanlagen
und/oder Notrufsystemen,
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds auf privaten Grundstücken gem. Nr.
5.2.3 i) und j).
Zur Umstrukturierung von Wohnanlagen kann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium im Einzelfall der Förderung weiterer baulicher Maßnahmen zustimmen.
3.2.3
Die Förderung setzt voraus, dass die beantragten Maßnahmen auf der Basis eines
kommunalen wohnungspolitischen Handlungskonzepts entwickelt worden sind und für
die Dauer der Bindungen ein integriertes Bewirtschaftungskonzept durchgeführt
wird, über das die Bewilligungsbehörde, der Investor und das für das
Wohnungswesen zuständige Ministerium Einvernehmen herstellen. Das Konzept ist
dem Antrag beizufügen und muss Aussagen zu folgenden Eckpunkten enthalten:
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und sozialen Kontrolle (z.B.
Einsatz von Portiersdiensten, von verstärkten Hausmeisterdiensten und/oder
Überwachungsanlagen). Organisation und Finanzierung dieser Maßnahmen. Diese
sind spätestens ab Fertigstellung der Baumaßnahmen zu beginnen und für die
Dauer der Laufzeit der Darlehen zu organisieren.
b) Auswirkungen der baulichen Maßnahmen auf die Mietentwicklung: Kaltmieten vor
und nach Durchführung der Maßnahmen, Angaben zur aktuellen Vergleichsmiete.
c) Betriebskosten vor und nach Durchführung der Maßnahmen. Angaben zu geplanten
Betriebskostensenkungen (Müllentsorgung, Energiekosten u.a.).
d) Belegungskonzept.
e) Information und Beteiligung der Mieter.
f) Zusätzliche Angaben zur zukünftigen Weiterentwicklung der Siedlung bzw.
Wohnanlage.
Art und Höhe der Förderung
3.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der anerkannten
förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
3.3.2
Das Darlehen beträgt bis zu 10.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 80 v. H.
der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
3.3.3
Wird das private Wohnumfeld verbessert, können Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 i)
und j) gefördert werden. Daneben dürfen keine Zuschüsse aus
Städtebaufördermitteln in Anspruch genommen werden.
3.3.4
Das nach den Nummern 3.3.2 bis 3.3.3 berechnete Darlehen ist auf zwei
Nachkommastellen zu runden.
3.4
Darlehensbedingungen
Der Zins für das gewährte
Darlehen beträgt für einen Zeitraum von wahlweise 15, 20 oder 25 Jahren nach
Fertigstellung der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde)
jährlich 0,5 v.H. Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.
Das Darlehen ist jährlich mit 2 v.H. - unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde
sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des
bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von
jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des
Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben
Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die
NRW.BANK zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und dem
Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag
festgelegt.
Miete
In preisgebundenem Wohnraum sind zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung und Miete nach Modernisierung die Vorgaben gem. Nr. 5.5.1 dieser Richtlinien einzuhalten. In nicht preisgebundenem Wohnraum sind zur Berechnung der Mieterhöhung und Miete nach Modernisierung die Vorgaben gem. Nr. 5.5.2 dieser Richtlinien einzuhalten.
3.6
Weitere zu beachtende Vorschriften
Für Vorhaben, die die
Fördervoraussetzungen erfüllen, fordern die Bewilligungsbehörden projektbezogen
die Fördermittel beim für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium an. Der
Anforderung ist eine Darstellung der zu fördernden Maßnahmen und das
Bewirtschaftungskonzept mit einem Prüfvermerk beizufügen. Die Einhaltung des
Bewirtschaftungskonzeptes nach Nr. 3.2.3 ist darlehensrechtlich zu sichern.
Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der
Anlage zu beachten.
4
Erneuerung von selbst genutzten denkmalgeschützten, denkmalwerten und/oder städtebaulich
und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäuden
4.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
Zur Stärkung der städtebaulichen Funktion von Wohnquartieren, Wohnsiedlungen und Wohngebäuden von besonderem städtebaulichem Wert und zum Erhalt des gebauten historischen Erbes in Nordrhein-Westfalen werden bauliche Maßnahmen in und an Wohngebäuden gefördert, die vom Eigentümer oder der Eigentümerin selbst zu Wohnzwecken genutzt werden.
Förderzweck sind der Erhalt und die Modernisierung des denkmalgeschützten oder denkmalwerten und/ oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäudes und des privaten Wohnumfelds. In einem gemischt genutzten Wohngebäude können auch gewerbliche Räume von untergeordnetem Anteil sowie der übrige Wohnraum mit gefördert werden.
Zu diesem Zweck gewährt das Land Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK nach Maßgabe
- von Nr. 4 dieser Richtlinien in Verbindung mit
- dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung.
4.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
4.2.1
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden alle baulichen Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung, die nach Art und Umfang zur Erhaltung, Nutzung und Modernisierung des Wohngebäudes und des privaten Wohnumfelds geeignet sind. Die Maßnahmen sind mit der Unteren Denkmalbehörde und/ oder dem Planungsamt der Kommune abzustimmen. Die Abstimmung ist dem Förderantrag beizufügen. Bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Energie sind grundsätzlich die energetischen Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBI. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung ggf. mit Sonderregelungen gem. § 24 EnEV für Denkmäler einzuhalten.
4.2.2
Fördervoraussetzungen
Die Förderung setzt voraus, dass
1. es sich bei dem geförderten Objekt um ein/e selbst genutzte/s Eigenheim/Eigentumswohnung oder ein Mehrfamilienhaus handelt, in dem mindestens eine Wohnung durch den Eigentümer/die Eigentümerin selbst bewohnt wird. Eine teilweise gewerbliche Nutzung ist zulässig, sofern diese der Wohnnutzung untergeordnet (nach Quadratmetern) ist und
2. das Wohngebäude gemäß Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde und/ oder des örtlichen Planungsamts denkmalgeschützt ist oder von besonderem städtebaulichen Wert und als besonders erhaltenswerte Bausubstanz gewertet wird und
3. bei denkmalgeschützten Wohngebäuden gem. § 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) die Erlaubnis der geplanten Maßnahmen gem. § 9 DSchG vorliegt und
4. bei denkmalgeschützten Wohngebäuden die geplanten Maßnahmen voraussichtlich innerhalb der Geltungsdauer der Erlaubnis (§ 26 Abs. 2 DSchG) abgeschlossen werden können.
Eine besonders erhaltenswerte Bausubstanz liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Das Wohngebäude
a) ist durch die Kommune durch Satzung, öffentliche Listung oder im Rahmen eines beschlossenen integrierten Stadtentwicklungskonzepts oder Quartierskonzepts ausdrücklich als sonstige erhaltenswerte Bausubstanz ausgewiesen
b) ist Teil eines durch Satzung gem. § 5 DSchG geschützten Denkmalbereichs
c) befindet sich in einem Gebiet mit einer Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
d) befindet sich in einem Sanierungsgebiet gem. § 142 BauGB, zu dessen besonderen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört (§ 136 Abs. 4 BauGB)
e) ist auf sonstige Weise durch örtliche Bauvorschriften (z. B. Gestaltungssatzung, Altstadtsatzung, Satzung zum Erhalt des Stadtbilds oder entsprechender Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften im Bebauungsplan) auf Basis der Landesbauordnung geschützt
f) befindet sich in einem Gebiet der Liste „Stadtkerne und Stadtbereiche mit besonderer Denkmalbedeutung“ der Vereinigung der Landesdenkmalpflege oder ist anerkannter historischer Stadt- und Ortskern der Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne in NRW (eingetragen in die Liste der historischen Stadt- und Ortskerne NRW)
g) ist wegen seines Baualters, seiner besonderen städtebaulichen Lage oder wegen seiner spezifischen Materialität, Gestalt, Bauweise und seines architektonischen Erscheinungsbilds als Teil regionaler Bautradition ortsbild- oder landschaftsprägend.
4.3
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Der Darlehenshöchstbetrag ist
a) für Objekte mit ein oder zwei Einheiten auf 85 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten, höchstens jedoch auf einmalig 80.000 Euro begrenzt,
b) für Objekte mit drei oder mehr Einheiten auf 80 v.H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten, höchstens jedoch auf einmalig 300.000 Euro für das gesamte Gebäude begrenzt.
Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Darlehensbeträge unter 2.500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt. Eine wiederholte Förderung ist nicht zulässig.
4.4
Darlehensbedingungen
Der Zins für das gewährte Darlehen beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v. H. Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst. Das Darlehen ist jährlich mit 4 v. H. – unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen – zu tilgen.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag festgelegt.
4.5
Weitere zu beachtende Vorschriften
Eine Umnutzung des geförderten Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken oder ein Abriss ist während der Laufzeit des Darlehens nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Einer Umnutzung oder einem Abriss kann von der Bewilligungsbehörde auf Antrag zugestimmt werden, sofern das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt worden ist.
Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der Anlage zu beachten. Die Kombination einer Förderung nach Nr. 4 mit dem Förderprogramm NRW.BANK. Baudenkmäler ist nicht zulässig.
5
Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand (Verbesserung der
Energieeffizienz, Verbesserung Einbruchschutz und Wohnumfeld)
5.1
Rechtsgrundlagen und Förderzweck
Zur
Modernisierung des Wohnungsbestands (Verbesserung der Energieeffizienz,
Verbesserung des Einbruchschutzes und des Wohnumfelds) gewährt das Land aus
Mitteln der NRW.BANK Darlehen nach Maßgabe
-
der Nummer 5 dieser Richtlinien in Verbindung mit
-
dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land
Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der
jeweils geltenden Fassung.
in der
jeweils geltenden Fassung.
5.2
Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
5.2.1
Gefördert werden bauliche Maßnahmen (Modernisierung), die zur nachhaltigen
Verbesserung der Energieeffizienz und damit zu einer Senkung der Nebenkosten im
Sozialwohnungsbestand sowie zu einer verstärkten CO2-Einsparung
beitragen.
5.2.2
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie
in Eigenheimen und Eigentumswohnungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vom
Eigentümer oder von seinen Angehörigen (§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW) genutzt
werden oder zu deren Nutzung bestimmt sind (selbst genutztes Wohneigentum).
Fördervoraussetzung
ist, dass
a) der
Bauantrag für das Gebäude vor dem 1. Februar 2002 gestellt oder die Bauanzeige
getätigt wurde. Dies gilt nicht bei der Erneuerung von Heizungs- und
Warmwasseranlagen mit Einsatz erneuerbarer Energien sowie bei Maßnahmen zur
Verbesserung des Einbruchschutzes und des Wohnumfelds.
b) bei selbst genutztem
Wohneigentum das anrechenbare Einkommen des den Wohnraum nutzenden Haushalts
(Haushalt des Eigentümers oder der Angehörigen) die Einkommensgrenzen des § 13
Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt. Die
Einhaltung von Einkommensgrenzen ist nicht erforderlich in den
Stadterneuerungsgebieten, die als Städtische Problemgebiete zur Förderung in
die Programme Soziale Stadt oder Stadtumbau West aufgenommen wurden.
c) sich der Wohnraum in einem Wohngebäude mit nicht mehr als fünf Vollgeschossen befindet und
d) bei
der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ein
Energiegutachten oder der Energieausweis über den berechneten Energiebedarf des
Gebäudes gem. § 16 Anlage 6 in Verbindung mit den Modernisierungsempfehlungen
gem. § 20 Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. S. 1519) in
der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird.
In
Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch Wohnungen in Wohngebäuden mit
bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus der
umgebenden Bebauung ergibt bzw. sich in diese städtebaulich einfügt.
5.2.3
Folgende Maßnahmen sind förderfähig:
a)
Wärmedämmung der Außenwände
b)
Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume
oder der untersten Geschossdecke
c)
Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
d)
Einbau von Fenstern und Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren
e) Maßnahmen zur energieeffizienten Verbesserung bzw. zum erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen auf der Basis von Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme sowie erneuerbaren Energien
f) Einbau von Lüftungsanlagen
g) Anbau eines barrierefreien Freisitzes (Balkon, Terrasse, Loggia)
h) Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude (s. auch Nr. 1.2.1 m))
i) Verbesserung oder Neugestaltung des Wohnumfelds (z.B. Quartiersplätze, Spielplätze, Bolzplätze, Bewegungsfelder) für Mietwohnungen auf dem Baugrundstück
j) Verbesserung oder Schaffung von alternativen barrierefrei erreichbaren Nahmobilitätsangeboten für die Hausgemeinschaft (Mietwohnungen) auf dem Baugrundstück (z.B. Abstellanlagen für (Lasten-)Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen).
Instandsetzungsmaßnahmen,
die durch die geförderten Maßnahmen verursacht werden, und Nachweise bzw.
Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen,
sind ebenfalls förderfähig.
5.2.4
Die gem. Nr. 5.2.3 a) bis f) geförderten Maßnahmen müssen die Anforderungen der
EnEV in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Vorrangig sollen Maßnahmen
gefördert werden, die der Sachverständige im gem. Nr. 5.2.2 d) vorzulegenden
Energieausweis empfohlen hat. Werden Maßnahmen nach Nr. 5.2.3.a) gefördert,
sollen möglichst alle Außenwände gedämmt werden, die nicht mindestens den
Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 (BGl I S.2121) (WSV
1995) entsprechen. Werden Maßnahmen nach Nr. 5.2.3 d) gefördert, sollen
möglichst alle Fenster und Fenstertüren, Dachflächenfenster und Außentüren
ausgetauscht werden. Entsprechen einzelne Fenster und Türen bereits den
Anforderungen der WSV 1995, können diese anerkannt werden. Geförderte, neu
eingebaute und ausgetauschte Fenster und Fenstertüren müssen einem Uw-Wert
für das gesamte Fenster inkl. Rahmen von max. 1,0 W / (m2•K)
entsprechen.
Werden Maßnahmen nach Nr. 5.2.3 e) unter Einsatz erneuerbarer Energien durchgeführt, sollen die technischen Anforderungen der Anlage I-V des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz– EEGWärmeG) vom 7. August 2008, BGBl. I 2008 S. 1658 in der jeweils geltenden Fassung angestrebt werden.
Bei einer Fenster- oder Fenstertürerneuerung im Geschosswohnungsbau muss der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner als der Uw-Wert der neuen eingebauten Fenster und Fenstertüren sein. Damit soll das Risiko des Tauwasserausfalls im Bereich der Außenwände bzw. des Daches weitestgehend ausgeschlossen werden. Diese Mindestanforderung darf im Einzelfall gleichwertig durch weitere Maßnahmen, die die Tauwasserbildung an den Bauteilen ausschließen, erfüllt werden. Die Einhaltung der Mindestanforderungen mit gleichwertigen Maßnahmen ist nachzuweisen. Diese Mindestanforderungen gelten ebenso für die Erneuerung von Hauseingangstüren.
5.2.5
Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen gem. Nr. 5.2.4 erfolgt durch
Sachverständige, die nach § 21 EnEV zur Ausstellung von Energieausweisen
berechtigt sind. Bei den nach Nr. 5.2.3 geförderten Maßnahmen kann der Nachweis
der den Vorgaben der EnEV entsprechenden Ausführung auch durch eine Unternehmererklärung
gem. § 26a EnEV erbracht werden. Diese ist in der Form der Anlage 2 und/ oder 3
der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) in der
jeweils geltenden Fassung (GV. NRW. S. 553) (GV.
NRW. S. 633/SGV. NRW. 75) vorzulegen.
5.3
Art und Höhe der Förderung
5.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsförderung der anerkannten förderfähigen
Bau- und Baunebenkosten.
5.3.2
Das Darlehen beträgt bis zu 40.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 80 v. H.
der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und 85
v. H. in selbst genutztem Wohneigentum. Es erhöht sich ggf. bei der Kombination
mit Maßnahmen nach Nummer 1 und/ oder Nummer 3 um die jeweils zulässigen
Darlehen.
5.3.3
Fallen bei der energetischen Sanierung von denkmalgeschützten, denkmalwerten
oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Gebäuden denkmal- oder
städtebaulich bedingte Mehrkosten an, so kann das Darlehen nach Nr. 5.3.2 Satz
1 oder 2 um max. 25.000 Euro pro Wohnung erhöht werden. Damit können auch die
denkmal- oder städtebaulich bedingten Mehrkosten bei der Reduzierung von
Barrieren berücksichtigt werden.
5.3.4
Werden Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 i) durchgeführt, erhöht sich die
Darlehenshöchstgrenze gem. Nr. 5.3.2 um 2.000 Euro pro geförderter Mietwohnung.
5.3.5
Werden Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 j) durchgeführt, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze
gem. Nr. 5.3.2 um 3.000 Euro pro geförderter Mietwohnung.
5.3.6
Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.
Darlehensbeträge unter 1.500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.
5.4
Darlehensbedingungen
Der
Zins für das gewährte Darlehen beträgt für die Dauer der gem. Nummer 5.5
festgelegten Sozialbindungen wahlweise 15, 20 oder 25 Jahre nach Fertigstellung
der Maßnahmen (Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde) jährlich 0,5 v. H.
Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst. Das Darlehen ist jährlich mit 2
v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen -
zu tilgen. Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der
Bewilligungsbehörde sind ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von
0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag
in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach
Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben
Darlehensbetrag erhoben. Für das Darlehen nach Nr. 5.3.2 und 5.3.3 kann auf
Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 20 v. H.
des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens gewährt werden.
Werden Maßnahmen nach Nr. 1, 3 und Nr. 5 kombiniert, so kann der anteilige
Tilgungsnachlass für das anerkannte Gesamtdarlehen gewährt werden. Der
Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die
festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende
Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Darlehen erhoben.
Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungsnachlasses ist zusammen mit dem Antrag
auf Gewährung des Darlehens zu stellen.
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die
NRW.BANK zu entrichten.
Die
weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der NRW.BANK und dem
Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag
festgelegt.
5.5
Miete, Belegungsbindung und Mieterinformation
Für die Dauer der
Zinsverbilligung - auf Antrag der Förderempfängerin bzw. des Förderempfängers
wahlweise 15, 20 oder 25 Jahre nach Fertigstellung der Modernisierung - ist
diese bzw. dieser in der Förderzusage zu verpflichten, die folgenden Mieterhöhungsregelungen
und Mietobergrenzen sowie Belegungsbindungen einzuhalten und
Informationspflichten zu erfüllen:
5.5.1
Bei preisgebundenem Wohnraum sind zur Ermittlung der Miete nach Fertigstellung
der Modernisierung gem. §§ 1 und 44 Absatz 1 Nummer 3 WFNG NRW die Vorschriften
zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung gem. §§ 8 bis 11 des
Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG, BGBl. I 2001 S. 2404), der Zweiten
Berechnungsverordnung (II. BV, BGBl. I 1990 S. 2178) und der
Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970, BGBl. I 1990 S. 2204) in den jeweils
geltenden Fassungen zu beachten. Zur Ermittlung der Miete kann der Runderlass
des MBWSV zu „Miete im öffentlich geförderten Wohnungsbau, II. BV,
Heizkostenersparnis, Nachweis der Energieeinsparung bei Modernisierung (§ 11
Abs. 6, 7 II. BV; VV-II.BV Nr. 6.44 Ziff. 1)“ vom 24. Juli 2012
(VIII.5-6422.3-432/12) herangezogen werden. Sie ist erforderlichenfalls durch
eine Auflage oder Bedingung entsprechend den Regelungen der Nummer 6.43
VV-II.BV zu begrenzen. Nach Ende der Preisbindung gelten die Regelungen für
nicht preisgebundenen Wohnraum entsprechend Nummer 5.5.2 und 5.5.3.
5.5.2
Werden die Baumaßnahmen in nicht preisgebundenem Wohnraum durchgeführt, so sind
folgende Regelungen zu beachten:
Die Miete nach Modernisierung
setzt sich zusammen aus der zuletzt vereinbarten Kaltmiete vor Modernisierung
und dem Erhöhungsbetrag nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit folgenden
Mietobergrenzen nach Modernisierung pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat
- in Gemeinden mit Mietniveau 1: 4,25 Euro
- in Gemeinden mit Mietniveau 2: 4,65 Euro
- in Gemeinden mit Mietniveau 3: 5,25 Euro
- in Gemeinden mit Mietniveau 4: 5,75 Euro.
Für Mietwohnungen in den Städten Bonn, Köln, Düsseldorf und Münster (Mietniveau 4) beträgt die Mietobergrenze pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat 6,25 Euro.
Die Mietobergrenze nach Satz 2
darf um das Einfache der errechneten Energiekosteneinsparung zum Zeitpunkt der Förderzusage
überschritten werden.
Werden Heizungs- und
Warmwasseranlagen im Wege von eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme
modernisiert oder erstmalig eingebaut, so ist die zulässige Mietobergrenze nach
Satz 2 pauschal um 0,20 Euro pro qm Wohnfläche und Monat niedriger.
Die Zuordnung der Gemeinden zu
den Mietniveaus ergibt sich aus der Tabelle 1 im Anhang der
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB, SMBl. NRW. 2370) in der jeweils geltenden
Fassung.
5.5.3
Eine Erhöhung der Miete während der in der Förderzusage festgelegten
Zinsverbilligungsdauer von 15 oder 20 Jahren ist im Rahmen des § 558 BGB
(Vergleichsmiete) zulässig, wenn die in der Förderzusage festgelegte Miete
zuzüglich einer Erhöhung um 1,5 v. H. für jedes Jahr bezogen auf die Miete nach
Modernisierung nicht überschritten wird.
Eine Erhöhung der Miete im
Rahmen des § 559 BGB (Mieterhöhung aufgrund weiterer Modernisierung) während
eines Zeitraums von fünf Jahren ab Beginn der Fertigstellung ist nur zulässig,
soweit dadurch die Mietobergrenzen nach den Sätzen 1 bis 5 in Nummer 5.5.2 und
Satz 1 Nummer 5.5.3 nicht überschritten werden.
5.5.4
Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die
geförderte Wohnung bei Neuvermietung nach Förderzusage nur Personen mit einem
gültigen Wohnberechtigungsschein gem. § 18 WFNG NRW vermietet werden.
5.5.5
In der Förderzusage ist die
Belegungsbindung für begünstigte Haushalte als allgemeines Belegungsrecht gem.
§ 29 Nummer 6 Satz 1 WFNG NRW zugunsten der nach § 3 Absatz 2 WFNG NRW
zuständigen Stellen festzulegen. Das Freiwerden einer geförderten Wohnung ist
der zuständigen Stelle anzuzeigen.
5.5.6
Werden Maßnahmen im selbstgenutztem Wohneigentum gefördert, darf das
Förderobjekt für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten
Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Überlassung des
Förderobjekts an Dritte ist der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen. Eine Nutzung
zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn weniger als die Hälfte der Wohn-
und Nutzfläche des Wohneigentums anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken
dient.
5.5.7
Bei Maßnahmen in Mietwohnungen sind die Mieterinnen und Mieter im Rahmen der
Ankündigungspflichten der Vermieterin oder des Vermieters gem. § 555c BGB über
die Inanspruchnahme von Wohnraumfördermitteln des Landes sowie über die
zulässigen Mieterhöhungen und Mietobergrenzen nach Modernisierung zu
informieren. Bei Neuvermietungen während des in der Förderzusage festgelegten
Bindungszeitraums sind auch die neuen Mieter über die Inanspruchnahme von
Wohnraumfördermitteln des Landes sowie über die Mietobergrenzen nach Modernisierung
und die zulässigen Mieterhöhungen gem. Förderzusage zu informieren.
5.6
Weitere zu beachtende Vorschriften
Im
Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensregelungen gemäß der
Anlage zu beachten.
6
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 19. Januar 2017 in Kraft.
Anlagen: