Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Wohnraumförderung (BürgR 2003) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 28.5.2003 (IV B 2 - 421 - 85/03)
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften
zur Wohnraumförderung (BürgR 2003)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 28.5.2003 (IV B 2 - 421 - 85/03)
- dieser
Verwaltungsvorschrift,
- des
Wohnraumförderungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des
Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 - BGBl. I S. 2376, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2003 - BGBl. I S. 2690),
- des
Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) vom 18. Dezember 1991 (GV NRW S. 561),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2003 (GV. NRW. S. 284)
Art des Vorhaben
Förderfähige Maßnahmen
a) zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb der ersten zwei Jahre nach Fertigstellung (Ersterwerb);
b) zur Modernisierung von Wohnraum,
c) für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung;
d) zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch
bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.
Wohnfläche
Bürgschaften können übernommen werden, wenn die Wohnfläche
angemessen ist. Sie ist angemessen, wenn sie die Vorgaben der
Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes (WFB) im Jahr des Bürgschaftsantrags
um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet.
Die Wohnfläche ist nach § 19 Abs. 1 WoFG zu berechnen. Bis
zum Erlass der Verordnung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 WoFG ist sie nach den
Vorschriften der II. Berechnungsverordnung in der Bekanntmachung vom 12.
Oktober 1990 (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl. I. S. 2376), zu
ermitteln.
Nichtförderungsfähige Bauten
Nicht verbürgungsfähige Darlehen
Bürgschaften werden nicht übernommen für
a) Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte,
b) Darlehen an die öffentliche Hand,
c) Arbeitgeberdarlehen,
d) Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.
Bürgschaften werden in der Regel nicht übernommen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung
a) in den Fällen der Nummer 1.1 Buchstabe a) (ausgenommen der Ersterwerb) das Bauvorhaben bereits bezugsfertig,
b) in den Fällen der Nummer 1.1 Buchstabe b) und c) die
Modernisierung bereits abgeschlossen war.
Eigenleistungen
Bedingungen
Art der Bürgschaft
Bürgschaftsgrenze
Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden,
soweit sie außerhalb der Beleihungsgrenze für erststellige Darlehen dinglich
gesichert sind, jedoch nur insoweit, als die Verzinsung und Tilgung des
verbürgten Darlehens und der ihm vorgehenden und gleichrangigen Lasten neben
angemessenen Bewirtschaftungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung,
auf die Dauer gesichert erscheint.
Auch wenn die in Nummer 2.2.1 genannten Voraussetzungen
gegeben sind, kann die Übernahme einer Bürgschaft abgelehnt werden, wenn die
sich ergebenden Mieten oder Lasten im Vergleich zu den für Wohnraum gleicher
Art, Lage und Ausstattung üblichen Mieten oder Lasten nicht vertretbar erscheinen.
Sonstige Bedingungen und Auflagen
Bagatellgrenze
Rechtsanspruch
Verfahren
Antragstellung, Entscheidung über den Antrag
Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist unter
Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks mit den darin aufgeführten Unterlagen
bei der zuständigen Bewilligungsbehörde für Maßnahmen gemäß Nr. 1.1, die
zugleich mit Wohnungsbau –oder Modernisierungsmitteln des Landes bzw. des
Bundes gefördert werden sollen, zu stellen. Die Wfa erhält vom Antragsteller
oder der Antragstellerin eine Abschrift des Antrages.
Sollen nicht zugleich Maßnahmen gemäß Nr. 1.1 mit Wohnungsbau – oder Modernisierungsmitteln des Landes bzw. des Bundes gefördert werden, so ist der Bürgschaftsantrag bei der Wfa zu stellen.
3.1.3
Die Entscheidung über den Bürgschaftsantrag trifft die
Wfa. Sie hat in den Fällen, in denen zugleich Maßnahmen gemäß Nr. 1.1 mit
Wohnungsbau – oder Modernisierungsmitteln des Landes bzw. des Bundes gefördert
werden sollen, die Bewilligungsbehörde unverzüglich von ihrer Entscheidung zu
unterrichten.
Bürgschaftsbescheid
Die Wfa prüft den Antrag dahin, ob die Voraussetzungen der
Nummern 1.2.1, 1.5 und 2.2 vorliegen. Ist dies der Fall, erteilt sie dem
Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin einen Bürgschaftsbescheid. Der
Darlehensgeber erhält eine Abschrift.
Der Bürgschaftsbescheid ist auf drei Jahre befristet und
besteht in der Zusage, die Bürgschaftserklärung abzugeben, wenn der Wfa
folgende Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden:
eine Anerkennung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für
die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens“ durch die
Vertragspartner des Darlehensvertrages;
eine Bestätigung des Darlehensgebers, dass
b) das Bauvorhaben nach den ihm vorgelegten und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten oder ihr angezeigten Plänen durchgeführt ist; sofern kein bauaufsichtliches Verfahren vorgesehen ist, genügt auch eine Bestätigung gleichen Inhalts des bauleitenden Architekten oder sonstigen Bauverantwortlichen,
c) bei Modernisierung die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt sind,
d) das beliehene Bauvorhaben ausreichend (z.B. zum gleitenden Neuwert) gegen Brand- und Sturmschaden versichert ist,
e) die dingliche Sicherung für das zu verbürgende Darlehen an der im Bürgschaftsbescheid ausbedungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist,
f) der gesetzliche Löschungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im Rang vorgehen oder gleichstehen,
g) sichergestellt ist, dass ein Aufrücken des Bürgschaftspfandrechts entsprechend der Tilgung der im Range vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt, falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden im Rang vorgehen oder gleichstehen,
h) ihm keine Umstände bekannt sind, dass sich die Bonität
des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach der Antragstellung
verschlechtert hat;
in den Fällen der Nummer 1.1
Buchstabe d) der vom Darlehensgeber gefertigte oder eingeholte
Schätzungsnachweis; im Falle der Nummern 1.1 Buchstabe b) und c) die
Bestätigung des Darlehensgebers über die Höhe der entstandenen Modernisierungskosten;
3.2.2.4
Abschrift des
Darlehensvertrags;
3.2.2.5
die Zahlung des in Nummer 7
der AVB genannten Bearbeitungsentgeltes;
3.2.2.6
einen Nachweis über die
Belehrung des Darlehensnehmers, dass falsche Angaben zu subventionserheblichen
Tatsachen zu einem Strafverfahren führen können.
3.2.3
Soweit erforderlich, kann im
Einzelfall der Bürgschaftsbescheid weitere Voraussetzungen für die Erteilung
der Bürgschaftserklärung enthalten.
3.3
Bürgschaftserklärung
Liegen die im Bürgschaftsbescheid genannten
Voraussetzungen vor, gibt die Wfa gegenüber dem Darlehensgeber die
Bürgschaftserklärung ab. Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin erhält
eine Abschrift.
Falls das zu verbürgende Darlehen in Raten ausgezahlt
werden soll, kann die Bürgschaftserklärung schon vor Abgabe der in Nummer
3.2.2.2 Buchstabe b) und c) genannten Erklärungen sowie der in Nummer 3.2.2.3
zweiter Halbsatz genannten Bestätigung ausgehändigt werden.
Dient das Darlehen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nummer
1.1 Buchstabe a) (ausgenommen der Ersterwerb), darf der Darlehensgeber das
Darlehen nur nach Maßgabe des Baufortschritts auszahlen, höchstens bis zu 25
vom Hundert nach Fertigstellung der Kellerdecke, weiteren 25 vom Hundert nach
Fertigstellung des Rohbaues, weiteren 25 vom Hundert nach Anbringung des
Innenputzes.
Wird das Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß
Nummer 1.1 Buchstabe a) (nur Fall des Ersterwerbs) bis d) gewährt, darf der
Darlehensgeber das Darlehen zur Bezahlung fälliger Forderungen auszahlen; die
zur Finanzierung der Maßnahme vorgesehenen Eigenmittel des Darlehnsnehmers oder
der Darlehnsnehmerin sind jedoch vor der Auszahlung des zu verbürgenden
Darlehens einzusetzen.
Die Rechnungsvorprüfung ist Aufgabe der Wfa gemäß § 100
Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Erteilung von Bürgschaftsbescheiden, sonstigen Entscheidungen, die im
Zusammenhang mit der Übernahme einer Bürgschaft stehen, sowie des Eintritts als
Bürge.
Soweit in diesen Richtlinien die Verwendung einheitlicher
Vordrucke und Vertragsmuster vorgeschrieben ist, werden diese von der Wfa
erstellt, von dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium genehmigt und
von der Wfa bekannt gemacht. Die vorgeschriebenen Vordrucke und Vertragsmuster
dürfen ohne Zustimmung der Wfa nicht abgeändert werden, sofern in den Bemerkungen
zu den Vordrucken und Vertragsmustern nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abweichungen von den vorstehenden Richtlinien sind nur mit
vorheriger Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums
zulässig.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2003 in Kraft; sie
finden auf alle Bürgschaften Anwendung, deren Antrag nach dem 31. Dezember 2002
bei den in Nummer 3.1.1 Satz 1 genannten Stellen eingeht.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens vom 15. November 1990 (BürgR 1991) außer Kraft; sie gilt nur noch für die Verwaltung und Abwicklung der nach ihr übernommenen Bürgschaften.
MBl. NRW. 2003 S. 682.
Anlagen: